A. Zielsetzung
- Anpassung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
- Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanweisung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung Vom ...
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (BStBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "wesentlich" gestrichen.
- 3. § 23 wird aufgehoben.
- 4. In § 27 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "zuständigen Finanzbehörde" durch die Wörter "zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde" ersetzt.
- 5. § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Prüferausweis
- Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. Der Ausweis hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde
- 2. das Lichtbild des Inhabers
- 3. den Vor- und Familiennamen
- 4. die laufende Nummer
- 5. die Gültigkeitsdauer und
- 6. die Befugnisse des Inhabers."
- 6. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Dem Bundeszentralamt für Steuern ist Gelegenheit zu geben, an Fachprüferbesprechungen, die von den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden (§ 38) durchgeführt werden, teilzunehmen."
- 7. § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Konzernverzeichnis
- Jede zuständige Finanzbehörde hat die für ein Verzeichnis der Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 erforderlichen Daten zu ermitteln und der zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Aufnahme in eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Gleiches gilt für spätere Änderungen oder Ergänzungen dieser Daten. Das zentrale Konzernverzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten. Das Verfahren zur Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Nutzung der Daten durch die Finanzbehörden der Länder wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt."
- 8. § 34 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 9. § 35 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 10. Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:
"VIII. Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Hauptorte".
- 11. § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Kennzahlen
- Die zuständigen Finanzbehörden haben die nach den Ergebnissen von Außenprüfungen ermittelten branchenbezogenen Kennzahlen der jeweils zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Aufnahme in eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Gleiches gilt für Änderungen dieser Daten. Das Verfahren zur Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Nutzung der Daten durch die Finanzbehörden der Länder wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt."
- 12. § 38 wird wie folgt gefasst:
" § 38 Hauptorte
- (1) Die zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden haben als Hauptorte die Aufgabe, für einzelne Berufs- oder Wirtschaftszweige Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben gehört auch die Mitwirkung bei der Aufstellung von AfA-Tabellen. Die Hauptorte werden durch Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt.
- (2) Das Ergebnis der Auswertung wird den anderen zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig mitgeteilt."
- 13. In § 1 Abs. 1, 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
- 14. In § 9 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 24 sowie § 36 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 15. In den §§ 30, 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter "zuständigen Finanzbehörden" durch die Wörter "zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden" ersetzt.
Artikel 2
Die Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2003 (BStBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Teil wie folgt gefasst:
- "Sechster Teil - Löschung, gewerbe- und berufsrechtliche Verfahren, Maßnahmen nach dem Pass- sowie Aufenthaltsgesetz, Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen"
- 2. Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Nach der Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung sind Abgabenforderungen, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt, mit Überwachung niederzuschlagen; die Prüfung der Inanspruchnahme Dritter bleibt unberührt."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- "Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht für Niederschlagungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3."
- 3. In Abschnitt 23 Abs. 4 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- 4. Die Zwischenüberschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
- "Sechster Teil - Löschung, gewerbe- und berufsrechtliche Verfahren, Maßnahmen nach dem Pass- sowie Aufenthaltsgesetz, Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen"
- 5. Abschnitt 66 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Ist der Vollstreckungsschuldner eine ausländische natürliche Person, so ist, gegebenenfalls neben den Maßnahmen nach Absatz 1, die zuständige Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) zu unterrichten und zu bitten, die Möglichkeit einer Ausweisung zu prüfen. Die für eine Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Daten sind nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes mitzuteilen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine natürliche Person versucht, sich durch Verlassen des Geltungsbereichs der Abgabenordnung Vollstreckungsmaßnahmen zu entziehen, oder ist dies bereits eingetreten, so ist die jeweils zuständige Behörde um Entziehung des Passes nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Passgesetzes, um die Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise oder um Erlass eines Ausreiseverbots nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zu ersuchen. Hält sich der Vollstreckungsschuldner im Ausland auf, so kann die zuständige deutsche diplomatische Vertretung als Passbehörde ersucht werden, die Gültigkeit des Reisepasses des Vollstreckungsschuldners dahin zu beschränken, dass er nur für die Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland gültig ist."
Artikel 3
Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (BStBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Abschnitt 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) In den Fällen, in denen die Vollziehungsanweisung den Begriff Vollstreckungsstelle verwendet, gilt dies uneingeschränkt auch für Erhebungsstellen."
- 2. Abschnitt 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Außerhalb dieses Bezirks darf er nur auf Grund eines besonderen Auftrags des Finanzamts oder Hauptzollamts, dem er angehört, tätig werden."
- 3. Abschnitt 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Hält sich der Vollziehungsbeamte für befangen oder wird von einem Beteiligten Befangenheit des Vollziehungsbeamten behauptet, hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich die Vollstreckungsstelle und den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung)."
- 4. Abschnitt 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- "(5) Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat sich der Vollziehungsbeamte jeder Stellungnahme zu der Entstehung und der Berechtigung der beizutreibenden Leistung zu enthalten. Er ist nicht berechtigt, Zahlungsvereinbarungen mit ihm zu treffen. Bezüglich möglicher Billigkeitsmaßnahmen ist an den Innendienst zu verweisen."
- 5. Abschnitt 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Kann der Vollziehungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsstelle zurückzugeben dabei sind die Gründe der Nichtausführung schriftlich anzugeben. Eine Verzögerung kann zu Nachteilen für den Vollstreckungsgläubiger führen, selbst wenn die dem Vollziehungsbeamten gesetzte Frist nicht überschritten wird. Bei einer Verzögerung ist der Vollziehungsbeamte unter Umständen schadensersatzpflichtig"
- 6. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben
- 7. In Abschnitt 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Einlieferungsbescheinigung für eine Postanweisung" sowie das sich anschließende Komma gestrichen.
- 8. In Abschnitt 15 Abs. 6 werden nach dem Wort "Edelsteine" ein Komma und das Wort "Kunstgegenstände" eingefügt.
- 9. Abschnitt 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzu, bestimmt sich deren Vergütung oder Entschädigung nach § 107 der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine andere Hilfsperson, zum Beispiel einen Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer, hinzu so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbaren."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- "(4) In allen Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart oder bestimmt wird, sind die Preise zu Grunde zu legen, die für derartige Leistungen ortsüblich sind. Beansprucht die Hilfsperson eine Vergütung und kann über deren Höhe bei Vertragsschluss keine Einigung erzielt werden, so hat der Vollziehungsbeamte zu vereinbaren, dass ihm die Bestimmung der Gegenleistung ( § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zusteht. Nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausgeübt hat, bestimmt der Vollziehungsbeamte unverzüglich den Vergütungsbetrag (Gegenleistung). Bei Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat er die Hilfsperson an die Vollstreckungsstelle zu verweisen."
- 10. Abschnitt 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Es dürfen nur urkundenechte Tinte, Kugelschreiber mit Mine auf der Grundlage der Norm DIN 16554 / ISO 12757-2 oder sonstige von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden zugelassene Schreibmittel, nicht dagegen Bleistift oder ein anderer Trockenstift, verwendet werden."
- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"DIN-Normen, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, sind im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln (http://www.beuth.de) erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert."
- 11. Abschnitt 21 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Den Verlust eines Quittungsblocks oder einzelner Quittungsvordrucke hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich dem Kassenleiter oder dem zuständigen Sachgebietsleiter und dem Kassenaufsichtsbeamten anzuzeigen."
- 12. In Abschnitt 25 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort "überweisen" sowie die sich anschließenden Wörter "und ihm hierfür gegebenenfalls einen Zahlschein/ Überweisungsauftrag oder eine Zahlkarte auszuhändigen" gestrichen.
- 13. Abschnitt 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- 14. Abschnitt 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Soweit nicht geleistet wird oder eine Aufforderung zur Leistung nach Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen kann, hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung, in den Fällen des Abschnitts 50 Abs. 1 die Wegnahme, von Sachen zu versuchen."
- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. wenn Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn anzunehmen ist dass infolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde, der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre, zum Beispiel weil Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schuldner pfändbare Sachen in der Zwischenzeit beiseite schafft. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist insbesondere zu prüfen, wenn an pfändbaren Sachen offensichtlich nur Bargeld oder Kostbarkeiten vorhanden sind oder bei der Vollziehung einer Arrestanordnung.
- 15. Abschnitt 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird in den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter angetroffen, hat der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners nur dann gewaltsam öffnen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug besteht (Abschnitt 28 Abs. 2 Nr. 2) oder der Vollziehungsbeamte bei einem vorhergegangenen Vollstreckungsversuch eine entsprechende Ankündigung (unter Hinweis auf § 287 der Abgabenordnung, § 288 des Strafgesetzbuchs und eine - gegebenenfalls. noch zu beantragende - Durchsuchungsanordnung) und eine Zahlungsaufforderung verschlossen hinterlassen hat die Voraussetzungen des Abschnitts 28 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird."
- 16. Abschnitt 37 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden; das gilt insbesondere für Sachen, die gewerbliche Schutzrechte, Vorschriften zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Alleinverkaufsrechte verletzten. Gewerbliche Schutzrechte sind Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechte sowie die Rechte über Geschmacksmuster, Sortenschutz und Halbleitertopographie."
- 17. Dem Abschnitt 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- 18. Abschnitt 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Fahrzeugschein" durch die Wörter "die Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Der Vollziehungsbeamte hat bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern die Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I - vormals Fahrzeugschein- und die Zulassungsbescheinigung Teil II -vormals Fahrzeugbrief-) an sich zu nehmen, wenn er diese Papiere bei dem Vollstreckungsschuldner vorfindet."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Findet er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, so hat er dies in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) zu vermerken."
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1und 3 werden jeweils die Wörter "den Fahrzeugbrief" und in Satz 2 die Wörter "der Fahrzeugbrief" durch die Wörter "die Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "des Briefs" durch die Wörter "der Bescheinigung" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Brief" durch die Wörter "die Bescheinigung" ersetzt.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Kann der Vollziehungsbeamte, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben wären das Kraftfahrzeug nicht nach den Absätzen 1 und 5 wegnehmen, zum Beispiel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten, und erscheint die Wegnahme der Zulassungsdokumente nicht ausreichend, um die missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich noch andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens, wenn das Kraftfahrzeug auf privatem Gelände abgestellt ist, oder das Anbringen einer "Parkkralle".
- 19. Abschnitt 49a wird wie folgt gefasst:
- "49a. - Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ist die Pfändung ganz oder teilweise fruchtlos geblieben, hat der Vollziehungsbeamte Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu treffen. Er hat den Vollstreckungsschuldner insbesondere danach zu fragen, ob er weitere Sachen, pfändbare Forderungen oder andere Vermögenswerte besitzt und ob und wann er oder der gesetzliche Vertreter für den Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Bekannt gewordene Forderungen sind unter Angabe des Schuldners nach Grund und Höhe möglichst genau zu bezeichnen."
- 20. In Abschnitt 51 Abs. 6 vierter Halbsatz wird das Wort "Fahrzeugpapiere" durch das Wort "Fahrzeugdokumente" ersetzt.
- 21. Absatz 53 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- "(5) Eine zugeschlagene Sache darf gegen Barzahlung ausgehändigt werden."
- 22. In Abschnitt 54 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief" sowie in Satz 2 die Wörter "die Fahrzeugpapiere" jeweils durch die Wörter "die Fahrzeugdokumente" ersetzt.
Artikel 4
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2008 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Kurzbegründung
Allgemeines Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden notwendige Anpassungen der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und eine Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens vorgenommen.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften binden ausschließlich die Verwaltung und können daher keine eigenen Informationspflichten für die Wirtschaft oder den Bürger begründen, sondern ausschließlich bestehende gesetzliche Informationspflichten näher ausgestalten.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen Durch die Änderung der §§ 33, 37 BpO 2000 werden bereits vorhandene Informationspflichten modifiziert. Durch die Änderung des Abschnitts 15 Abs. 3 VollstrA wird eine Informationspflicht angeschafft.
Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung der Überschrift, da die bisherigen Aufgaben der Nebenorte von den Hauptorten wahrgenommen werden.
Zu Nummer 2
Anpassung an den Wortlaut des § 19 Abs. 4 FVG i.d.F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 1970).
Zu Nummer 3
Nach bisheriger Rechtslage (§ 23 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1) ist dem Bundeszentralamt für Steuern nur bei wesentlichen Abweichungen von seinen Prüfungsfeststellungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem steht die Neuregelung in § 19 Abs. 4 FVG i.d.F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 1970) entgegen. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 4
Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle.
Zu Nummer 5
In mehreren Ländern werden Dienstausweise inzwischen nur noch in Scheckkartengröße erstellt sie sind multifunktional und fälschungssicher. Die Verkleinerung bedingt, dass nicht mehr alle Befugnisse des Inhabers ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Auf häufiger einer Änderung unterliegende Informationen, wie Amts- oder Dienstbezeichnung, wird nunmehr ebenso wie auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet.
Aus diesem Grund reicht die Aufzählung der in § 29 BpO genannten Merkmale aus.
Zu Nummer 6
Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle sowie notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG (s. zu Nummern 4 und 013/14 (PDF) )
Zu Nummer 7
Durch das JStG 2007 ist mit Wirkung ab 19. Dezember 2006 eine Rechtsgrundlage für die Einführung der zentralen Datenbanken "Konzernverzeichnis" und "Kennzahlen" beim Bundeszentralamt für Steuern und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden der Länder geschaffen worden (Art. 12 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 31 und 32 FVG- neu).
Mit den Neuregelungen in den §§ 33 und 37 wird die für die Ermittlung und Weiterleitung der Daten zuständige Finanzbehörde des Landes bestimmt.
Darüber hinaus wird geregelt, dass das Verfahren zur Übermittlung der Daten und Nutzung der Datenbanken durch die Finanzbehörden der Länder vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt werden soll.
Zu Nummer 8
Die Vorschrift ist entbehrlich. Es bleibt den Ländern unbenommen, noch nicht begonnene oder begonnene aber noch nicht abgeschlossene Prüfungsfälle im Prüfungsgeschäftsplan weiter aufzuführen.
Zu Nummer 9
Eine aussagefähige Kosten- und Leistungsrechnung sollte die Möglichkeit eröffnen, auch die Ergebnisse einzelner Prüfer auszuwerten. Dies erfolgt jedoch nur intern.
Zu Nummer 10
Anpassung der Überschrift, da die bisherigen Aufgaben der Nebenorte von den Hauptorten wahrgenommen werden.
Zu Nummer 11
Durch das JStG 2007 ist mit Wirkung ab 19. Dezember 2006 eine Rechtsgrundlage für die Einführung der zentralen Datenbanken "Konzernverzeichnis" und "Kennzahlen" beim Bundeszentralamt für Steuern und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden der Länder geschaffen worden (Art. 12 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 31 und 32 FVG- neu).
Mit den Neuregelungen in den §§ 33 und 37 wird die für die Ermittlung und Weiterleitung der Daten zuständige Finanzbehörde des Landes bestimmt.
Darüber hinaus wird geregelt, dass das Verfahren zur Übermittlung der Daten und Nutzung der Datenbanken durch die Finanzbehörden der Länder vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt werden soll.
Zu Nummer 12
Die Nebenortaufgaben werden von den Hauptorten wahrgenommen; außerdem Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienststelle sowie notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG (s. zu Nummern 4 und 013/14 (PDF) ).
Zu Nummern 13 und 14
Notwendige Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung (bisher: Bundesamt für Finanzen - neu: Bundeszentralamt für Steuern) im FVG (§ 1 Nr. 2 i.d.F. v. 22.09.2005, BStBl I S. 2809).
Zu Nummer 15
Anpassung an den teilweisen Wegfall von Oberfinanzdirektionen als vorgesetzte Dienstelle.
Artikel 2
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a)
Die bisherige Kann-Regelung wird in eine Ist-Regelung umgewandelt, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vollstreckungsstelle Insolvenzforderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen darf. Selbst wenn ihr Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt wären, dürfte sie diese nicht nutzen, da nach Insolvenzeröffnung alle Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen für Insolvenzforderungen unzulässig sind. Die Prüfung der Inanspruchnahme Dritter bleibt jedoch unberührt. Für diese Art von Niederschlagung (Insolvenzniederschlagung) wurde ein extra Buchungstext eingeführt, durch den es möglich ist, die Insolvenzbefangenen Beträge genau zu ermitteln.
Zu Buchstabe b)
Dadurch, dass mit Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen mit Überwachung niederzuschlagen sind bedarf es für eine Insolvenzniederschlagung keiner Genehmigung der vorgesetzten Behörde mehr.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde
Zu Nummer 4
Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a) und b)
Redaktionelle Anpassung, da das Ausländergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst wurde
Artikel 3
Zu Nummer 1
In immer mehr Ländern werden die Finanzkasse und die Vollstreckungsstellen zu so genannten Erhebungsstellen zusammengefasst. Die Regelung stellt klar, dass die Vorschriften der VollzA auch für Erhebungsstellen gelten.
Zu Nummer 2
Klarstellung, welche Vollstreckungsbehörde für die Ausstellung des Auftrags zuständig ist.
Zu Nummer 3
Inhaltliche Anpassung an die Vorschrift des § 83 Abs. 1 AO.
Zu Nummer 4
Klarstellung, dass der Vollziehungsbeamte bei möglichen Billigkeitsmaßnahmen an den Innendienst zu verweisen hat.
Zu Nummer 5
Die bisherige Formulierung hat zu Irritationen in der Praxis geführt. Die Vorschrift wurde daher sprachlich umgestaltet.
Zu Nummer 6
Anpassung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO
Zu Nummer 7
Die Änderung ist erforderlich, da es keine Postanweisung mehr gibt.
Zu Nummer 8
Aufgrund von Unsicherheiten in der Praxis wird die Vorschrift um Kunstgegenstände ergänzt.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a)
Anpassung an die geltende Rechtslage. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wurde durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz abgelöst.
Zu Buchstabe b) und c)
Die bisherige Formulierung der Absätze 2 und 4 führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Nunmehr wird klar geregelt, dass der Vollziehungsbeamte mit der Hilfsperson eine Vergütung vereinbaren soll, sofern diese ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Vergütung sind die ortsüblichen Preise zugrunde zulegen, ansonsten hat der Vollziehungsbeamte zu vereinbaren, dass ihm die Bestimmung der Gegenleistung ( § 316 BGB) zusteht, welche er umgehend nach Ausführung der Hilfstätigkeit auszuüben hat. Bei Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat der Vollziehungsbeamte an den Innendienst zu verweisen.
Zu Nummer 10
Anpassung der Vorschrift an die neue ISO Norm
Zu Nummer 11
Anpassung der Vorschrift an die Tatsache, dass in Erhebungsstellen keine Kassenleiter mehr tätig sind.
Zu Nummer 12
Anpassung der Vorschrift an die aktuelle Rechts- und Verfahrenslage, da es die Möglichkeit,
Zahlungen mittels Zahlkarte/Zahlschein vorzunehmen, nicht mehr gibt.
Zu Nummer 13
Zum 1.1.2002 wurde die Einlösegarantie für Schecks aufgehoben. Die Regelung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a)
Klarstellung, dass eine Pfändung auch erfolgen kann, wenn eine Aufforderung zur Leistung nach Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen konnte.
Zu Buchstabe b)
Ob Gefahr im Verzug ist oder nicht, ist vom Vollziehungsbeamten zu prüfen. Die bisherige Formulierung führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Die neue Formulierung soll Klarheit schaffen.
Zu Nummer 15
Klarstellung, in welchen Fällen der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners gewaltsam zu öffnen hat.
Zu Nummer 16
Die beispielhafte Aufzählung in Abschnitt 37 entspricht nicht mehr der geltenden Rechtslage.
Die beispielhafte Aufzählung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst und durch praxisrelevantere Beispiele ersetzt.
Zu Nummer 17
Anpassung der Regelung an das Lebenspartnerschaftsgesetz Nummer 18
Zu Buchstaben a) bis d)
Durch die 38. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II umbenannt. Die Regelungen sind daher an die geltende Rechtslage anzupassen.
Zu Buchstabe e)
Die Beispiele zur Sicherung eines Kraftfahrzeuges werden um die Möglichkeit der Verwendung einer so genannten "Parkkralle" erweitert.
Zu Nummer 19
Aus einer abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung (EV) lassen sich unter Umständen weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ermitteln. Der Vollziehungsbeamte soll sich daher beim Vollstreckungsschuldner erkundigen, ob dieser - oder sein gesetzlicher Vertreter für ihn - eine EV abgegeben hat.
Zu Nummer 20
Anpassung an die geltende Rechtslage (siehe zu Nummer 18 Buchstabe a-d)
Zu Nummer 21
Zum 1.1.2002 wurde die Einlösegarantie für Schecks aufgehoben. Die Regelung wird daher an die geltende Rechtslage angepasst.
Zu Nummer 22
Anpassung an die geltende Rechtslage (siehe zu Nummer 18 Buchstabe a-d)
Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Allgemeine Verwaltungsanweisung zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsanweisung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsanweisung werden zwei Informationspflichten der Verwaltung konkretisiert und eine Informationspflicht der Verwaltung abgeschafft. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergeben sich keine Änderungen von Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |