A. Ziel
- 1. Der Ausgleich nach § 48 BeamtVG steht im Widerspruch zu den vielfältigen Bestrebungen, das Ruhestandseintrittsverhalten der Beamten wieder an die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) heranzuführen. Vor dem Hintergrund, dass das Ruhegehalt bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag bei Schwerbehinderung (seit 1. Januar 2001) um einen Abschlag von 3,6 v.H. pro Jahr bis zu 10,8 v.H. nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern ist, ist die Leistung nicht mehr zeitgemäß.
Dem Bundes- und Landesgesetzgeber soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, für seinen Bereich eine von § 48 BeamtVG abweichende Regelung zu treffen.
- 2. Der Eintritt eines Beamten oder einer Beamtin in den Ruhestand kann, wenn er im dienstlichen Interesse liegt, über das fünfundsechzigste Lebensjahr oder eine sonst gesetzliche festgesetzte Altersgrenze hinausgeschoben werden ( § 25 Abs. 2 BRRG, § 41 Abs. 2 und 3 BBG). Um leistungsstarke Beamte und Beamtinnen zu motivieren, ihren Ruhestandseintritt hinauszuschieben, was dann grundsätzlich im dienstlichen Interesse liegen wird, soll es der Bundesregierung und den Landesregierungen ermöglicht werden, jeweils für ihren Bereich entsprechende finanzielle Anreize zu schaffen.
Gerade bei Bestehen besonderer Altersgrenzen ist dies von Bedeutung. Die Erfahrungen aus verschiedenen Reformen im Dienst- und Versorgungsrecht (z.B. Einführung von Abschlägen bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) haben gezeigt, dass monetäre Anreize wesentlich zielführender sein können als eine generelle Anhebung besonderer Altersgrenzen. Die Akzeptanz einer längeren Arbeitszeit bei Bestehen besonderer Altersgrenzen lässt sich durch finanzielle Zuwendungen im Einzelfall und die Abschaffung konträr gerichteter Leistungen eher steigern.
B. Lösung
- In das Beamtenversorgungsgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz werden entsprechende Öffnungsklauseln für den Bundes- und Landesgesetzgeber bzw. die Bundesregierung und die Landesregierungen eingefügt.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Durch die Einführung der Möglichkeit, bei Hinausschieben des Ruhestandseintritts Prämien zu gewähren, können zusätzliche Ausgaben entstehen. Diese können jedoch durch ersparte Versorgungsaufwendungen sowie die Möglichkeit, eine von § 48 BeamtVG abweichende Regelung zu treffen, kompensiert werden.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 28. Oktober 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 74 wird wie folgt gefasst:
" § 74 Prämien für Hinausschieben des Ruhestandseintritts
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung nicht ruhegehaltfähiger Prämien an Beamte und Soldaten zu regeln, bei denen der Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinausgeschoben wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Dauer des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts; die Prämie darf für jedes Jahr des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts das halbe Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten nicht übersteigen. Prämien für Hinausschieben des Ruhestandes können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz)
Der Ausgleich nach § 48 BeamtVG steht im Widerspruch zu den vielfältigen Bestrebungen, das Ruhestandseintrittsverhalten der Beamten wieder an die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) heranzuführen. Vor dem Hintergrund, dass das Ruhegehalt bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag bei Schwerbehinderung (seit 1. Januar 2001) um einen Abschlag von 3,6 v.H. pro Jahr bis zu 10,8 v.H. nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern ist, ist die Leistung nicht mehr zeitgemäß.
Dem Bundes- und Landesgesetzgeber soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, für seinen Bereich eine von § 48 BeamtVG abweichende Regelung zu treffen.
Mit der Einführung einer Ermächtigung von Bundesregierung und Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Prämien bei dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze oder eine besondere Altersgrenze zu regeln, wird ein weiteres flexibles Element in die Besoldung eingeführt und werden die Handlungs- und Gestaltungsspielräume erweitert.
Um leistungsstarke Beamte und Beamtinnen zu motivieren, ihren Ruhestandseintritt hinauszuschieben, wird es der Bundesregierung und den Landesregierungen ermöglicht, jeweils für ihren Bereich entsprechende finanzielle Anreize zu schaffen.
Gerade bei Bestehen besonderer Altersgrenzen ist dies von Bedeutung. Auch um den tatsächlichen Ruhestandseintritt wieder an die Regelaltersgrenze heranzuführen. Die Erfahrungen aus verschiedenen Reformen im Dienst- und Versorgungsrecht (z.B. Einführung von Abschlägen bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) haben gezeigt, dass monetäre Anreize wesentlich zielführender sein können, als eine generelle Anhebung besonderer Altersgrenzen. Die Akzeptanz für eine längere Arbeitszeit bei Bestehen besonderer Altersgrenzen lässt sich durch finanzielle Zuwendungen im Einzelfall und die Abschaffung konträr gerichteter Leistungen eher steigern.
Mit der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird der Bundesregierung und den Landesregierungen die Möglichkeit eröffnet, auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben können daher die Verordnungsgeber nähere Voraussetzungen und Einzelheiten der Gewährung bestimmen.
§ 74 Absatz 1 Satz 1 bestimmt den möglichen Empfängerkreis. Richter werden nicht erfasst, da bei diesen der Eintritt in den Ruhestand nicht über die Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinausgeschoben werden kann ( § 76 Abs. 2 DRiG und entsprechendes Landesrecht).
Durch den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag für Prämien für Hinausschieben des Ruhestandseintritts in § 74 Absatz 2 Satz 1 wird eine gemeinsame Obergrenze gewährleistet. Danach dürfen die Prämien für jedes Jahr des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts das halbe Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten nicht übersteigen. Bei einem Hinausschieben unter einem Jahr gilt demnach ein entsprechend geminderter Höchstbetrag.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.