Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und.. zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
A. Problem und Ziel
- Zur Durchführung von EG-Recht wurde mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung das nationale Recht angepasst (Bestimmung der beihilfefähigen Fläche im Falle von Flurneuordnungsverfahren sowie Anpassung der Zahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung). Diese Änderungsverordnungen mussten unverzüglich ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten und gelten bis zum 15. Januar 2006. Eine unbefristete Geltung dieser Änderungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist erforderlich.
- Darüber hinaus hat die Anwendung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung im ersten Jahr gezeigt, dass noch Anpassungen angezeigt sind. Insbesondere soll von der durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 100, S 15) in Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ) eingefügten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Betriebsinhabern zu gestatten, den Beginn der 10-Monatsfrist, während derer die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihnen mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zwei verschiedene Zeitpunkte festzulegen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und.. zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
§ 3 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2005 (BAnz. S. 13447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung den Beginn des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Er hat für den Beginn dieses Zeitraums einen Tag oder zwei verschiedene Tage innerhalb des in Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeitraumes zu bestimmen; dabei ist jede Fläche einem der bestimmten Tage zuzuordnen.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das jeweilige Antragsjahr" durch die Wörter "für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres" ersetzt.
Es werden aufgehoben:
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Begründung
Allgemeiner Teil
Zur Durchführung von EG-Recht wurde mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung das nationale Recht angepasst (Bestimmung der beihilfefähigen Fläche im Falle von Flurneuordnungsverfahren sowie Anpassung der Zahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung). Diese Änderungsverordnungen mussten unverzüglich ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten und gelten bis zum 15. Januar 2006. Eine unbefristete Geltung dieser Änderungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist erforderlich.
Darüber hinaus hat die Anwendung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung im ersten Jahr gezeigt, dass noch Anpassungen angezeigt sind. Insbesondere soll von der durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 100, S 15) in Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ) eingefügten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Betriebsinhabern zu gestatten, den Beginn der 10-Monatsfrist, während derer die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihnen mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zwei verschiedene Zeitpunkte festzulegen.
Für Bund und Länder hat die Änderungsverordnung keine bzw. keine nennenswerten Kosten zur Folge. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann der Mitgliedstaat den Betriebsinhabern gestatten, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, den Beginn der 10-Monatsfrist, während derer die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen den Betriebsinhabern mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zwei verschiedene Zeitpunkte festzulegen. Hiervon soll in Absatz 1 von § 3 Gebrauch gemacht werden. Die Betriebsstruktur ist in Deutschland durch einen hohen Pachtflächenanteil gekennzeichnet. Hierbei ist es durchaus üblich, dass ein häufiger Wechsel bei den bewirtschafteten Pachtflächen vorgenommen wird (z.B. aus Fruchtfolgegründen). Die Pachtlaufzeiten sind sehr unterschiedlich und Beginn und Ende der Verträge sind nicht auf ein einheitliches Datum im Jahr fixiert. Bei der bisherigen Regelung besteht daher die Gefahr, dass die Betriebsinhaber wegen der unterschiedlichen Pachtlaufzeiten einen einheitlichen Zehn-Monatszeitraum für die Gesamtheit ihrer beihilfefähigen Flächen des Betriebes nicht einhalten können. Durch die neue Regelung wird insoweit den Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft Rechnung getragen.
Absatz 2 von § 3 regelt, wie bei besonderen Zahlungsansprüchen nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit ausgedrückt in der Zahl der Großvieheinheiten nachgewiesen wird. Abweichend von der bisherigen Regelung soll bei Rindern die Zahl der Großvieheinheiten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres unter Verwendung der Rinderdatenbank ermittelt werden, um zeitlich die verwaltungsmäßige Abwicklung der Betriebsprämie zu erleichtern.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 werden die Vorschriften der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, die eine befristete Geltung dieser Änderungsverordnungen bestimmen, aufgehoben.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist Artikel 32 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 umgesetzt worden. Diese Vorschrift ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 177, S 27) eingefügt worden. Danach haben die Mitgliedstaaten zu regeln, welche Flächen im Falle von Neuzuteilung im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren in der Zeit zwischen der Antragstellung 2003 und der Antragstellung 2005 als Dauergrünland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist diese Entscheidung von Bedeutung für die Beurteilung der Stilllegungsfähigkeit von Flächen im Rahmen von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Ermittlung des Wertes eines Zahlungsanspruchs nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Verpflichtung zu den erforderlichen Festlegungen für die Bestimmung des Dauergrünlandes in den angeführten Fällen der Flurbereinigung wird durch die Regelung in § 3a den Ländern übertragen. Sie haben durch Rechtsverordnung die maßgeblichen Festlegungen zu treffen Hierbei sind die Sätze 2 und 3 des neu angefügten Unterabsatzes zu beachten. Es muss gewährleistet sein, dass das Dauergrünland nicht signifikant abnimmt, die stilllegungsfähige Fläche nicht signifikant ansteigt und die Betriebsinhaber ihre Zahlungsansprüche maximal möglich aktivieren können.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist im neu gefassten § 5 in Verbindung mit der neu eingefügten Anlage la die notwendige Anpassung der Zahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung vorgenommen worden. Dies war erforderlich, da die in § 4 für die einzelnen Regionen aufgeführten Flächenstilllegungssätze nur vorbehaltlich einer Anpassung nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 festgesetzt werden konnten. Diese Flächenstilllegungssätze wurden nach Artikel 63 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 vom Hundert mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region im Bezugszeitraum zwischen der Ackerfläche, für die im Bezugszeitraum Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen geleistet wurden, und der beihilfefähigen Ackerfläche insgesamt besteht. Grundlage für die seinerzeitige Berechnung waren einerseits die Angaben der Bundesländer über die Flächen, für die im Bezugszeitraum Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gewährt wurden, und andererseits Ergebnisse der amtlichen Bodenutzungshaupterhebungen und Gartenbauerhebung über die beihilfefähige Ackerfläche im Bezugszeitraum.
Nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 darf die Zahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung nicht um mehr als 5 vom Hundert von der Durchschnittszahl der im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 stillgelegten Flächen abweichen. Bei Überschreitung dieser Marge musste bis zum 1. August 2005 mit Wirkung für die Jahre ab 2006 eine Anpassung vorgenommen werden. Aus den von den Ländern hierzu übermittelten Daten ergaben sich (in einigen Regionen) entsprechende Abweichungen um mehr als 5 vom Hundert. Insoweit war daher die Hektarzahl für die Zuweisung der Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung in den fraglichen Regionen entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.