A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2008 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) wird die im Juni 2007 vom Agrarrat beschlossene Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse umgesetzt.
- Im Bereich der seit dem Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung wird durch die Reform eine vollständige Entkopplung der Verarbeitungsbeihilfen für Obst und Gemüse (ggf. nach einer Übergangszeit) vorgesehen, was vorrangig die südlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft. Maßgeblich für Deutschland sind insbesondere die Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach
- - die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen ab 2008 beihilfefähige Flächen sind, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können und
- - die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben im Anhang VII Buchstabe M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festzusetzen haben.
- Die Festsetzung eines neuen in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrages im Rahmen der bestehenden Betriebsprämienregelung betrifft in Deutschland nur noch die Betriebsinhaber mit Obstplantagen (Baumobst sowie bisher nicht beihilfefähiges Strauchobst) sowie mit Reb- und Baumschulen.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine einmalige Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt, die jedoch nur zu unerheblichen Bürokratiekosten der Verwaltung führt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.12.07
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- "(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve."
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Im Absatz 3a wird die Angabe "§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe "§ 5 Abs. 4c" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3a wird folgender neuer Absatz 3b eingefügt:
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Verbraucherschutz" wird das Wort "(Bundesministerium)" eingefügt.
- bb) Die Angabe "Absätzen 2, 3 und 3a" wird durch die Angabe "Absätzen 2, 3, 3a und 3b" ersetzt.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "flächenbezogenen Betrag" die Wörter "sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag)" eingefügt.
- b) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz 4b eingefügt:
- c) Der bisherige Absatz 4b wird neuer Absatz 4c.
- d) In Absatz 6 wird die Angabe "Absätzen 4, 4a und 4b" durch die Angabe "Absätzen 4, 4a, 4b und 4c" ersetzt.
- 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2008 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) wird die im Juni 2007 vom Agrarrat beschlossene Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse umgesetzt.
I.
Im Bereich der seit dem Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung wird durch die Reform eine vollständige Entkopplung der Verarbeitungsbeihilfen für Obst und Gemüse (ggf. nach einer Übergangszeit) vorgesehen, was vorrangig die südlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft. Maßgeblich für Deutschland sind insbesondere die Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach
- - die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen ab 2008 beihilfefähige Flächen sind, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können und
- - die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben im Anhang VII Buchstabe M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festzusetzen haben.
Die Frage der Festsetzung eines neuen in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrages im Rahmen der bestehenden Betriebsprämienregelung betrifft in Deutschland nur noch die Betriebsinhaber mit Obstplantagen (Baumobst sowie bisher nicht beihilfefähiges Strauchobst) sowie mit Reb- und Baumschulen. Im deutschen Kombinationsmodell der Betriebsprämienregelung sind alle bereits bisher beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen auf entsprechenden Antrag im Jahr 2005 bei der Ermittlung der Referenzbeträge berücksichtigt und den Betriebsinhabern entsprechend dem damals beihilfefähigen Flächenumfang Zahlungsansprüche zugewiesen worden.
Für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen soll ein gesonderter Betrag in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einbezogen werden. Dabei wird ein Betrag von 50 Euro (abzüglich 1 % für die nationale Reserve) je Hektar maßgeblicher Fläche zugrunde gelegt.
Diese Entscheidung ist von folgenden Überlegungen geprägt:
Im entkoppelten System der Betriebsprämienregelung sind die Direktzahlungen zunehmend eine allgemeine, nicht produktspezifische Einkommensstützung, die neben der primären Ergänzung der Erlöse aus der landwirtschaftlichen Erzeugung auch den vielfältigen Gemeinwohlleistungen der Landwirtschaft Rechnung trägt. Für alle beihilfefähigen Flächen gelten einheitlich die Vorschriften zur Einhaltung von Standards in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Nahrungsmittelsicherheit sowie zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Daher hat sich Deutschland für ein Modell entschieden, wonach den Betriebsinhabern 2005 Zahlungsansprüche im Umfang ihrer damals beihilfefähigen Flächen zugewiesen wurden. Die betriebsindividuell unterschiedlich hohen Zahlungsansprüche werden zudem bis 2013 zu regional einheitlichen Werten angeglichen (siehe auch Begründung zum damaligen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesregierung BT-Drucksache 015/2553, S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, den betroffenen Betriebsinhabern nunmehr Zahlungsansprüche nach Maßgabe der neu beihilfefähigen Flächen zuzuweisen.
Hätten die Flächen bereits im Jahr 2005 zu den beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehört wären sie im deutschen Kombinationsmodell bei der Festsetzung von Referenzbeträgen und der Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit berücksichtigt worden.
Die Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulflächen werden sich nach derzeitigen Erkenntnissen in den nächsten Jahren erst allmählich einem gewissen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sehen, da mit der Erweiterung der Beihilfefähigkeit nun auch Landwirte, die in 2005 Zahlungsansprüche erhalten haben, in die Produktion der entsprechenden Dauerkulturen einsteigen können, ohne die Aktivierungsmöglichkeit für ihre Zahlungsansprüche zu verlieren. Ebenso werden eventuelle Effekte durch die Abschaffung der gekoppelten Verarbeitungsbeihilfen in den südeuropäischen Mitgliedstaaten nur langsam wirksam. Ein Betrag von 50 Euro (abzüglich 1 % für die nationale Reserve) je Hektar trägt dieser sich erst langsam entwickelnden Wettbewerbssituation angemessen Rechnung. Im Rahmen des ab 2010 beginnenden Anpassungsprozesses der Zahlungsansprüche wird dieser Wert bis 2013 sukzessive auf den regionalen Durchschnittwert ansteigen. Die Vorgehensweise bei den neu beihilfefähigen Dauerkulturflächen ist damit im Grundsatz ähnlich wie bei Dauergrünlandflächen ohne betriebsindividuelle Beträge.
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse ist die finanzielle Obergrenze im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Deutschland nicht erhöht worden, da in Deutschland in der Vergangenheit keine entsprechenden Verarbeitungsbeihilfen gewährt worden sind. Insoweit stehen für die Zuweisung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen keine neuen finanziellen Mittel zur Verfügung. Dies betrifft auch andere Mitgliedstaaten. Mit dem im Juni 2007 einstimmig verabschiedeten Kompromiss (Kompromiss 10771/07 vom 15. Juni 2007 zum seinerzeitigen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission KOM (2007) 17 endg) hat der Agrarrat auf Basis der bestehenden EG-rechtlichen Bestimmungen das Vorgehen beschlossen, wie die Mitgliedstaaten bei der Zuweisung der neuen Referenzbeträge zu verfahren haben. Nach Nummer 7 des Kompromisspapiers können die Beträge, die vor der Durchführung der Reform in der nationalen Reserve verbleiben, gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen des Rates den nunmehr betroffenen Erzeugern zugeteilt werden.
II.
Durch die Festsetzung eines neuen in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrages für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen im Rahmen der bestehenden Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein einmaliger zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist.
Für den Bund ergibt sich durch diese Festsetzung allenfalls ein einmalig geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III.
Es wird eine einmalige Informationspflicht für die Verwaltung der Länder eingeführt, die jedoch nur zu unerheblichen Bürokratiekosten der Verwaltung führt.
IV.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird bei Betriebsinhabern mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen ein gesonderter Betrag in deren Referenzbetrag mit einbezogen.
V.
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Die Erwägungen zur Umsetzung der einheitlichen Betriebsprämie in Abschnitt VII des Allgemeinen Teils der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesregierung (BT-Drucksache 015/2553, S. 22) gelten hier entsprechend.
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b ein um 1 vom Hundert gekürzter Betrag. Dieser Kürzungssatz ist derselbe der im ersten Jahr der Durchführung der Betriebsprämienregelung für die ursprüngliche Bildung der nationalen Reserve verwendet wurde. Die finanziellen Mittel aus dieser Kürzung werden wiederum Teil der nationalen Reserve, was in dem neuen Absatz 1a in § 3 geregelt wird.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Nach Artikel 58 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten im Rahmen der regionalen Durchführung die nationale Obergrenze auf die einzelnen Regionen auf. Dies gilt nunmehr auch für die Verteilung der noch verfügbaren Mittel aus der nationalen Reserve auf die Regionen für die Zuweisung der gesonderten Beträge an Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie Reb- und Baumschulen. Die noch verfügbaren Mittel in der nationalen Reserve ergeben sich aus der Differenz der Deutschland insgesamt für die Betriebsprämienregelung im Jahr 2007 zur Verfügung stehenden Obergrenze von 5.693.330.000 € (siehe Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007) und der Summe der am 31.12.2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die Verteilung dieses Prämienvolumens wird im neuen Absatz 3b des § 4 geregelt. Den Regionen wird im Jahr 2008 ein zusätzlicher Betrag zugewiesen. Hierbei wird der Bedarf der einzelnen Regionen zugrunde gelegt, der sich aus der Festlegung gemäß § 5 Abs. 4b ergibt.
Sofern die noch verfügbaren Mittel für den zusätzlichen Betrag der Regionen nicht ausreichen, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert. Nach derzeitigem Stand ist jedoch mit Kürzungen bei der Zuweisung auf die Regionen nicht zu rechnen. Ausgehend von einer zu erwartenden Antragsfläche von maximal 80.000 Hektar ist bei einem festzusetzenden Betrag von 50 € je Hektar ein finanziellen Bedarf von bis zu 4 Mio. € zugrunde zu legen. Nach derzeitigem Stand wird die nationale Reserve über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um diesen zusätzlichen Bedarf der Regionen abzudecken.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung von Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung von Buchstaben a und b sowie redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Durch diese Änderung wird in Absatz 1 klargestellt, dass zum Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie nunmehr auch der gesonderte Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen gehört.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 4b des § 5 regelt, wie der gesonderte Betrag ermittelt wird. Nach den Vorgaben im Anhang VII Buchstabe M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest. Zugrunde gelegt werden für die Ermittlung des gesonderten Betrages die Flächen, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 als Obstplantage oder mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt worden sind. Zu den Dauerkulturen, deren Begriff in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestimmt wird, gehören im Bereich des Obstbaus das Baumobst sowie gewisse Strauchobstarten (z.B. Holunder). Nicht erfasst sind dagegen die ein- oder zweijährigen Kulturen (z.B. Erdbeeren) sowie die mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (z.B. Himbeeren oder andere Strauchbeeren). Flächen mit diesen Kulturen sowie die Baumschulen der mehrjährigen Kulturen waren bereits im Jahr 2005 beihilfefähig und damit bei der Ermittlung des flächenbezogenen Betrages berücksichtigungsfähig.
Satz 3 stellt klar, dass zu den Obstplantagen nur die ausschließlich auf die Obsterzeugung ausgerichteten Produktionsverfahren gehören und damit nicht solche mit Obst bepflanzten Flächen, die mit dieser Nutzung bereits im Jahr 2005 für einen flächenbezogenen Betrag für Dauergrünland oder Ackerland berücksichtigungsfähig waren. Diese Flächen sind durch die Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse nicht neu beihilfefähig geworden. Die nach Satz 2 ermittelte Hektarzahl wird mit 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag im Einklang mit Artikel 42 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 um 1 vom Hundert gekürzt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung von Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung von Buchstaben b und c.
Zu Nummer 4
In dem neu angefügten Absatz 3 des § 7 wird geregelt, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b übermitteln muss. Dies ist erforderlich, damit das Bundesministerium gemäß § 4 Abs. 4 die Aufteilung des Prämienvolumens auf die Regionen vornehmen kann.
Artikel 2
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz erfährt durch dieses Gesetz wesentliche Änderungen.
Daher ist die Möglichkeit einer Neubekanntmachung angezeigt.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf führt eine einmalige Meldepflicht der zuständigen Landesbehörden gegenüber dem Ressort neu ein. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft sind in dem Entwurf hingegen nicht enthalten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |