A. Problem und Ziel
- Der Bund kann sich nach dem Hochschulbauförderungsgesetz an der Finanzierung nur von den Hochschulen oder einer Hochschule angegliederten Hochschuleinrichtungen beteiligen, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz aufgenommen und damit in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen sind. Das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg sowie die Muthesius Kunsthochschule sollen Empfehlungen des Wissenschaftsrates entsprechend in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen werden.
B. Lösung
- Aufnahme der Einrichtungen in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz durch eine Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung dieser Anlage.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Der Rechtsakt der Aufnahme in die Anlage zum HBFG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausgabeseite der Haushalte von Bund und Ländern. Die Bereitstellung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau bleibt nach Art 91a Abs. 4 Satz 3 GG der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wird nicht berührt.
- 2. Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch die vorhandenen Einrichtungen (Planungsausschuss und Wissenschaftsrat). Zusätzliche personelle Kosten entstehen nicht. Die zusätzlichen sächlichen Verwaltungskosten für den Bund und die Länder sind sehr gering.
E. Sonstige Kosten
In Folge der Verordnung entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Länderteil Sachsen-Anhalt wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Position "Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" wird die Position "Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" eingefügt.
- b) Nach der Position "Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg" wird die Position " Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg" eingefügt.
- 2. Im Länderteil Schleswig-Holstein wird nach der Position "Christian-Albrechts-Universität zu Kiel" die Position "Muthesius Kunsthochschule" eingefügt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2005
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Begründung
Mit der 34. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) werden mit Wirkung vom 01. Januar 2006 das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und mit Wirkung vom 01. Januar 2005 die Muthesius Kunsthochschule in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen. Die Aufnahme hat die Rechtswirkung, dass der Bund bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau (Art. 91a GG) die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben, die dem Land Sachsen-Anhalt für die beiden Universitätskliniken und dem Land Schleswig-Holstein für die Muthesius Kunsthochschule entstehen, zur Hälfte mitfinanzieren kann.
1. Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg
- 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Hochschulmedizingesetz (HMG LSA) vom vom 12.08.05 (GVBl. LSA S. 508) mit Wirkung vom 01.01.2006 die Universitätskliniken in Halle-Wittenberg und Magdeburg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet und ihre Aufnahme in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 Satz 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 12.11.04 mit einer Aufnahmeempfehlung abgegeben. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulkliniken in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt.
- 1.2 Bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis waren die Kliniken landesrechtlich als unselbstständige Einrichtungen der Universitäten organisiert. Als solche sind sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und werden nach dem HBFG gefördert. Die landesrechtliche Umwandlung der Kliniken in selbstständige Anstalten hätte zum Stichtag das Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust ihrer Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit der Kliniken ohne zeitliche Unterbrechung dadurch, dass sie zu dem betreffenden Stichtag in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wieder einbezogen werden, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben des Sitzlandes für die Einrichtungen weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.
- 1.3 Das Land hat die rechtliche Verselbstständigung der Universitätskliniken im Zuge einer tief greifenden Strukturreform seiner Hochschulmedizin vorgenommen. Die Bundesregierung entspricht dem Landesantrag auf Wiedereinbeziehung der Universitätskliniken in die Gemeinschaftsaufgabe, weil sie - wie sie in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 7/8) dargestellt hat - Strukturreformen in der Hochschulmedizin für notwendig erachtet und sie eine Gemeinschaftsfinanzierung der Einrichtungen der Hochschulmedizin nach der vorgenommenen Strukturreform für erforderlich hält. Sie unterstützt Maßnahmen im Landesbereich, die darauf gerichtet sind, die von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossenen "Überlegungen zur Struktur und Finanzierung der Hochschulmedizin" (Beschluss der KMK vom 29. September 1995) zu verwirklichen. Das Land bezweckt dies mit dem Hochschulmedizingesetz.
- 1.4 Rechtlich selbstständige Universitätskliniken können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HBFG als einer Hochschule angegliederte Hochschuleinrichtungen in das Hochschulverzeichnis aufgenommen werden. Dabei setzt der Begriff "Hochschulklinik" im Bundesrecht (Art. 91a Abs.1 Nr. 1 GG, § 1 HBFG) für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau voraus, dass bestimmte Strukturprinzipien im Landesrecht erfüllt sind. Die Einrichtungen des Klinikums müssen in einem hochschul- und organisationsrechtlich festen funktionalen Bezug zur jeweiligen Hochschule und ihren Aufgaben stehen. Dieser muss so gestaltet sein, wie es für die Erfüllung der medizinischen Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Hochschule erforderlich ist, und den Verbund mit den von der Hochschule vertretenen übrigen wissenschaftlichen Fächern wahren. Nur wenn und soweit ein rechtlich verselbstständigtes Klinikum nach den Erfordernissen von Forschung und Lehre errichtet und betrieben wird, so dass die Versorgung von Kranken lediglich dadurch bedingt ist, ist seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis rechtlich und hochschulpolitisch möglich.
Die Grundsätze, nach denen die Bundesregierung dies beurteilt, sind in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S.9) aufgeführt. Auf diese wird Bezug genommen. Das Land Sachsen-Anhalt hat diesen Grundsätzen mit dem Gesetz über die Reform der Hochschulmedizin Rechnung getragen.
Die Universitätskliniken dienen den Universitäten, denen sie zugeordnet sind, zur Erfüllung deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre ( § 8 Abs. 1 S. 1 HMG LSA). Die Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr. Darüber hinaus erbringen sie im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Leistungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe und erfüllen in diesem Rahmen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 8 Abs. 2 HMG LSA). Die Universitätskliniken stellen sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Art. 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können (§ 8 Abs. 1 S.2 HMG LSA). Der Aufsichtsrat trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm gemäß § 8 Abs. 1 HMG LSA obliegenden Aufgaben erfüllt (§ 11 Abs. 1 S. 2 HMG LSA). Dadurch und durch weitere Regelungen wird der Grundsatz beachtet, dass ein in das Hochschulverzeichnis aufgenommenes Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre durch die Versorgung von Kranken zu dienen hat.
Die Kompetenzen für Forschung und Lehre sind bei den medizinischen Fakultäten der Universitäten konzentriert. Ihnen obliegt die Pflege und Entwicklung der Forschung und Lehre sowie Studium und Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 S. 1 HMG LSA). Das Land gewährt der jeweiligen medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre (§ 1 Abs. 6 S. 1 HMG LSA). Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt ist der Dekan oder die Dekanin oder eine von ihm oder ihr bestellte Person, die diese Funktion ständig wahrnimmt (§ 4 Abs. 3 HMG LSA). Die gebotenen Mitwirkungs- und Teilhaberechte des Fachbereichs werden dadurch gewahrt, dass der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät dem Klinikumsvorstand angehört (§ 15 Abs. 1 HMG LSA). Andererseits gehört der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin der verselbstständigten Universitätskliniken dem Fakultätsvorstand an (§ 3 Abs. 1 HMG LSA). Damit ist die wechselseitige Information zwischen Klinikumsvorstand und der Fakultät für Medizin sichergestellt, so dass bereits im Vorfeld einer Entscheidung eine Abstimmung erfolgen kann.
Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes erfolgen im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Der Fakultätsvorstand kann gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, kann der Dekan oder die Dekanin auf Antrag des Fakultätsvorstandes einen Schlichter oder eine Schlichterin einsetzen oder das für Hochschulen zuständige Ministerium anrufen. Dies gilt entsprechend für den Klinikumsvorstand, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse der Fakultät in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht. Kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden, entscheidet nach Anhörung das für Hochschulen zuständige Ministerium (§ 15 Abs. 4 HMG LSA). Bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 1 HMG LSA stellt der Aufsichtsrat zudem das Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand her, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind. Diese Regelungen wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher, dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung am jeweiligen Universitätsklinikum ausgeschlossen werden kann.
- 1.5 Der Umfang der Mitfinanzierung der Kliniken bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätskliniken, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätskliniken. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulkliniken, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind, rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 013/4335, S.6).
- 1.6 Zum 35. Rahmenplan hat das Land Sachsen-Anhalt für die Universitätskliniken Halle-Wittenberg und Magdeburg fünf Vorhaben neu mit einem Gesamtvolumen von 30,910 Mio. € zur Aufnahme in den Rahmenplan und Freigabe der Mitfinanzierung angemeldet. Mit der Wiederaufnahme der Universitätskliniken ergeben sich keine Kosten, die über die für die Vorgängereinrichtungen in die Rahmenpläne aufgenommenen Vorhaben hinausgehen.
2. Muthesius Kunsthochschule
Durch das Gesetz zur Umwandlung der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, in eine Kunsthochschule vom 01.12.04 (GVOBl. Schl.-H. S. 460) hat das Land Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.05 die Muthesius Kunsthochschule errichtet. Zudem hat es die Aufnahme der Muthesius Kunsthochschule in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 S. 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 16.07.04 mit einer Aufnahmeempfehlung abgegeben. Die Aufnahme in das Hochschulverzeichnis ist hochschulpolitisch erforderlich.
Die Muthesius Kunsthochschule soll nach der Vorstellung des Landes Schleswig-Holstein eine im Lande vorhandene Lücke kunsthochschulgerechter Studienangebote schließen und zugleich eine Alternative für Studienbewerber aus dem norddeutschen Raum darstellen. Nach der Entwicklungsplanung soll die Kunsthochschule über rd. 410 Studienplätze in den Bereichen Kunst, Design, Innenarchitektur und Lehramtsstudiengang Kunst verfügen. Profil bildend für die Hochschule wirkt u.a. die geplante durchgängige Ausgestaltung ihrer Studienangebote als Bachelor- und Masterstudiengänge, die bis zum Wintersemester 2008/2009 abgeschlossen sein soll. Die mit der Einführung der konsekutiven Studienstruktur verbundene Modualisierung der Studieninhalte und die organisatorischstrukturelle Vernetzung der Lehrgebiete eröffnet eine besondere Interdisziplinarität zwischen den Fachgebieten.
Nach der geplanten Organisationsstruktur gliedert sich die Muthesius Kunsthochschule zukünftig in Bereiche (u.a. Kunst und Design) und Zentrale Einrichtungen einschließlich der Werkstätten. Um eine lehrgebietsübergreifende Interdisziplinarität für die Durchführung des Studienangebotes zu gewährleisten, wird aus den vorhandenen Einrichtungen ein sog. "Netzwerk" geschaffen. Damit wird das Prinzip eines fächerübergreifenden
Lehrpools umgesetzt, der allen Studierenden grundsätzlich den freien Zugang zu allen Angeboten der Hochschule ermöglichen soll. Der Vorteil der angestrebten Vernetzung liegt nach der Darstellung des Landes in einer Multifunktionalität der Lehrveranstaltungen und damit in einer Verdichtung der vorhandenen Lehrkapazitäten. Durch die prinzipielle Nutzung aller Angebote des Netzwerkes soll Interdisziplinarität befördert werden, was den Studierenden den fachübergreifenden Charakter ihrer jeweiligen Studienfelder deutlicher machen und eine größere inhaltliche Breite des Studiums gewährleisten soll.
Nach der Empfehlung des Wissenschaftsrates ist die Muthesius Kunsthochschule geeignet, mit ihrer Konzeption und den ausgeprägten Kooperationen mit Partnerhochschulen im In- und Ausland das bestehende deutsche Hochschulsystem zu bereichern.
Aufgrund ihrer Konzeption eines interdisziplinären Studiums zwischen Kunst und Design kann sie Modell bildend wirken, sofern es gelingt, das geplante Konzept unter Einschluss der Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu einzelnen Bereichen umzusetzen. Die Hochschule schließt zudem eine Lücke an kunsthochschulgerechter Ausbildung im Land Schleswig-Holstein mit den Studiengängen Kommunikations-, Industrie- sowie Interior Design und Freie Kunst. Angesichts des spezifischen, eingeschränkten Studiengangspektrums ist auch die angestrebte Größe der Einrichtung angemessen.
Der Wissenschaftsrat ist zudem der Auffassung, dass die vorgelegten Konzepte für Studium und Lehre sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben eine hinreichende Basis für die Umwandlung in eine Kunsthochschule darstellen.
Zum 35. Rahmenplan hat das Land Schleswig-Holstein für die Muthesius Kunsthochschule ein Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von 4,980 Mio. € zur Aufnahme in den Rahmenplan und zur Freigabe der Mitfinanzierung angemeldet.
3. Kosten für die Wirtschaft
entstehen durch den Rechtsakt der Aufnahme der verselbstständigten Universitätskliniken und der Muthesius Kunsthochschule in das Hochschulverzeichnis nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.