Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende
Stellungnahme beschlossen:
- In der Entscheidung der Kommission 2004/374/EG über die
Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von
Gelee-Süßwaren in Minibechern wurde auch die
Verwendung von Propylenglycolalginat (E 405) verboten. In dem
vorliegenden Richtlinienvorschlag umfasst das Verbot diesen
Stoff nicht mehr (siehe Anhang I Abs. 1 (Anhang I der Richtlinie
95/2/EG) und Abs. 4 (Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG)). Der
Bundesrat hält deshalb eine Klärung für
erforderlich, ob die Aufhebung des Verbots für
Propylenglykolalginat (E 405) für Gelee-Süßwaren
in Minibechern etwa auf Grund neuerer Erkenntnisse wirklich
beabsichtigt ist; in diesem Falle sollte in der amtlichen
Begründung hierauf verwiesen werden. Anderenfalls ist eine
Korrektur notwendig.
- Auch bei Pektin (E 440) kann nach vorliegenden Erkenntnissen
durch Veränderungen von Mineralstoffgehalt und pH-Wert die
Konsistenz von Gelee-Süßwaren in weitem Umfang
variiert werden. Der Bundesrat bittet deshalb die
Bundesregierung, auch die Sicherheit des Einsatzes von Pektin (E
440) für die Ver-
wendung bei Gelee-Süßwaren in Minibechern zu
überprüfen.
Falls diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass es
möglich ist, auch mit dem Zusatzstoff Pektin
Gelee-Süßwaren in Minibechern herzustellen, bei denen
Erstickungsgefahr besteht, bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, sich auch für ein Verbot von Pektin (E 440)
für die Verwendung bei Gelee-Süßwaren in
Minibechern einzusetzen.
- Nach dem Wortlaut des vorliegenden Richtlinienvorschlags
(Anhang I Abs. 3 Buchstabe a Nr. ii) würde zukünftig
die Verwendung von PHB-Estern für alle
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form verboten
sein. Aus der Begründung zu dem Vorschlag ist jedoch nur zu
entnehmen, dass die Verwendung von PHB-Estern für
flüssige diätetische Nahrungsergänzungsmittel
verboten werden soll.
-
Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, eine
Klärung herbeizuführen, ob das Verbot von PHB-Estern
für alle flüssigen Nahrungsergänzungsmittel oder
nur für flüssige diätetische
Nahrungsergänzungsmittel gelten soll.
- Der Bundesrat weist bezüglich Anhang I Abs. 3 Buchstabe
b darauf hin, dass durch den Wegfall der Höchstmengen im
verzehrfertigen Produkt bei überschreiten der bisher
gültigen Höchstmengen ein zusätzlicher, mit
zusätzlichen Kosten verbundener Überwachungsmehraufwand
entsteht, da zusätzliche Betriebskontrollen erforderlich
werden. Dies kann darüber hinaus insbesondere bei Importware
zu Problemen bei der Überwachung dieser Produkte
führen.
Darüber hinaus bedarf nach Auffassung des Bundesrates
Anhang I Abs. 3 Buchstabe b zur Änderung der Anlage III Teil
C der Richtlinie Nr. 95/2/EG einer überarbeitung, um
Missverständnisse auszuschließen. So sollte in der
Tabelle z.B. der Berechnungsbezug "als Natriumnitrit" oder "als
Natriumnitrat" jeweils hinzugefügt werden.
Nach Auffassung des Bundesrates wäre es deshalb auch
sinnvoll gewesen, die Struktur der Tabelle nicht zu
verändern und die Werte in zwei getrennten Spalten für
"Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf"
und "Höchstmenge im verzehrfertigen Produkt" aufzulisten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine
klare Formulierung des Anhangs I Abs. 3 Buchstabe b
einzusetzen.