Punkt 53 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 4 (§ 74a Absatz 1 Nummer 2 GVG), Artikel 7
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Artikel 4 Nummer 1
Bei Straftaten gemäß § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit sowohl bei Verfahren gegen Erwachsene (mangels Sonderzuweisung an die Staatsschutzkammer) als auch bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach den allgemeinen Vorschriften zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit den anderen in § 74a Absatz 1 Nummer 2 GVG genannten Straftaten, insbesondere § 89a StGB, auf den § 91 StGB Bezug nimmt, und der bei Anwendung der §§ 89a ff. StGB regelmäßig vorausgesetzten Erfahrungen mit den Besonderheiten der jeweiligen extremistischen Szene und dem Umgang mit Beweismitteln aus dem Bereich der Nachrichtendienste ist eine Änderung des § 74a Absatz 1 GVG dahingehend erforderlich, auch die Straftaten nach § 91 StGB zu erfassen. Dies würde insgesamt zu einer größeren Einheitlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeit in Staatsschutzsachen beitragen.
Zu Artikel 4 Nummer 2
Nummer 2 entspricht der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderung des § 78a Absatz 1 Satz 3 GVG.
Zu Buchstabe b:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 7a Absatz 1 ordnet an, dass die durch dieses Gesetz geänderten Zuständigkeitsvorschriften nur auf solche Fälle anzuwenden sind, in denen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist. Damit werden zeitraubende und unökonomische Verweisungen vermieden, die andernfalls erforderlich wären.
Artikel 7a Absatz 2 entzieht solche Zuständigkeitsmängel der Revision - und im Umfang des § 328 Absatz 2 StPO auch der Berufung -, die zwar unter Berücksichtigung des bis zum Inkrafttreten geltenden Gesetzes begründet waren, nach den geänderten Zuständigkeitsvorschriften aber nicht mehr vorliegen oder der Rechtsmittelüberprüfung nicht mehr unterliegen würden. Ohne diese Bestimmung müsste das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil zwar aufheben, hätte aber nach § 355 StPO die Sache an den gleichen Spruchkörper als den nunmehr zuständigen zurückzuverweisen. Das würde einen sinnlosen Formalismus darstellen.