Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/4052 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen - Drucksache 17/3025 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.12.10
Erster Durchgang: Drucksache. 481/10 (PDF)
1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:".
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Artikel 4 gestrichen.
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
'b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt.'
- b) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.'
5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
'1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
'4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Steueraufkommens" das Wort "und" durch das Wort"sowie" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.
- cc) In Nummer 3 wird das Wort "in" durch die Wörter "bis zur" ersetzt."
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
'5. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zu treffen" durch die Wörter "zu erlassen" und die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.'
- d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
'7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" ersetzt.'
- e) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: "12. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Steuerbefreiungen
- (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
- 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
- 2. zur Herstellung von Essig,
- 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
- 5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
- (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
- 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
- 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen." '
- f) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: "12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Steuerfreie Verwendung
- (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen." '
6. Artikel 4 wird gestrichen.
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die Nummern 10 und 11;
2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, die Nummern 12 und 12a;
- (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."