2. Der Bundesrat stellt fest:
Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die einen Beitrag zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten leisten können.
Die Regelungen setzen aber - von wenigen Ausnahmen abgesehen - isoliert an der ambulanten ärztlichen Versorgung an und lassen die Potentiale nichtärztlicher Gesundheitsberufe weitgehend außer Acht. Neuen, zukunftsträchtigen Organisationsformen interdisziplinärer Zusammenarbeit werden ohne sachliche Rechtfertigung sogar eher Steine in den Weg gelegt. Insgesamt verfehlt das Gesetz das Ziel, die medizinische und pflegerische Versorgung umfassend, nachhaltig und kosteneffizient zu sichern.
Auch wenn weiterhin die Gefahr zusätzlicher Schnittstellen infolge der neuen spezialfachärztlichen Versorgung gesehen wird, erkennt der Bundesrat an, dass den massiven Bedenken der Länder gegen die Neuregelung der spezialfachärztlichen Versorgung weitgehend Rechnung getragen wurde, indem zum Beispiel das Leistungsspektrum dieses Versorgungsbereichs eingegrenzt und eine Budgetbereinigung zu Lasten der hausärztlichen und fachärztlichen Grundversorgung ausgeschlossen wurden. Dagegen blieben zahlreiche Korrekturen, die von den Ländern zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingebracht wurden, unberücksichtigt.
Außerdem wird mit vielen Regelungen des Gesetzes, wie der Möglichkeit für Satzungsleistungen für nicht zugelassene Leistungserbringer - nahtlos anknüpfend an die bisherige Gesetzgebung der Bundesregierung, zum Beispiel zur Erleichterung der Kostenerstattung -, die gesetzliche Krankenversicherung zu einem Experimentierfeld gemacht, bei dem die Interessen der Versicherten und die Patientensicherheit nachrangig sind.
Das Gesetz zeigt, wie wenig verlässlich bisherige Zusagen der Bundesregierung sind. Denn es ist vorgesehen, Kostensteigerungen infolge des Versorgungsstrukturgesetzes bei den Zahlungen des Bundes für den Sozialausgleich mindernd zu berücksichtigen. Die vorgesehene Regelung hat zur Folge, dass ausschließlich die Versicherten über Zusatzbeiträge einen Teil der Finanzierung des Solidarausgleichs übernehmen müssen und damit finanziell doppelt belastet werden.
Angesichts der Kostenbelastungen der Krankenhäuser ist es fragwürdig, finanzielle Verbesserungen für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte vorzusehen, die aus Sicht des Bundesrates am Ziel einer verbesserten regionalen Versorgungsqualität für die Patientinnen und Patienten ausgerichtet sein sollten, am Sparbeitrag der Krankenhäuser infolge des GKV-Finanzierungsgesetzes aber unverändert festzuhalten.