A. Problem und Ziel
- Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom ... (BGBl. 1 S. ...) regelt in einem neuen § 8b des Handelsgesetzbuchs (HGB) das Unternehmensregister, über das wesentliche Unternehmensdaten an einer Stelle zentral elektronisch zugänglich gemacht werden sollen. Nach § 8b Abs. 1 HGB wird das Unternehmensregister grundsätzlich vom Bundesministerium der Justiz geführt. Es besteht jedoch nach § 9a Abs. 1 HGB die Möglichkeit, die Aufgabe im Wege einer Beleihung durch Rechtsverordnung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, um das Bundesministerium der Justiz von dieser Aufgabe zu entlasten.
- Zudem sieht u. a. § 325 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vor, dass die Unterlagen der Rechnungslegung grundsätzlich elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen sind. Auf Grundlage von Artikel 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kann jedoch bis Ende 2009 durch Rechtsverordnung parallel eine Einreichung in Papierform zugelassen werden.
B. Lösung
- Durch die Verordnung wird die Führung des Unternehmensregisters auf die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH übertragen. Zusätzlich werden Regelungen zur Führung des Dienstsiegels durch die Beliehene, zu Kündigungsrechten aus wichtigem Grund sowie zum In- und Außerkrafttreten der Verordnung getroffen. Weiter wird den Unternehmen für eine Übergangszeit bis Ende 2009 die Einreichung offenlegungspflichtiger Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (derzeit also ebenfalls bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) in Papierform ermöglicht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende
- Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
Aufgrund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
- Der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
- Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.
§ 3 Kündigungsrechte
- (1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
- (2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn
- 1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
- 2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
- 3. wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
- 4. die Überschuldung der Beliehenen droht;
- 5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.
- (3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
- (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.
§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
- Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) § 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom ... (BGBl. 1 S. ...) - EHUG - neu gefasste § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sieht die Möglichkeit vor, die nach § 8b Abs. 1 HGB dem Bundesministerium der Justiz obliegende elektronische Führung des Unternehmensregisters im Wege der Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen. Mit der vorliegenden Verordnung soll von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Damit wird die Bundesverwaltung von eigenen Aufwendungen zur Führung des Unternehmensregisters entlastet: Aufbau und Betrieb des Unternehmensregisters erfolgen durch die Beliehene. Auch die gesamte Finanzierung des Unternehmensregisters soll durch die Beliehene erfolgen. Hierzu sollen ihr die nach Abschnitt 5 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung des EHUG zu erhebenden Gebühren überlassen werden. Für den Bund entsteht daher kein Vollzugsaufwand.
In der Verordnung werden die in der Ermächtigungsnorm vorgegebenen Regelungen getroffen (Beleihung, Führung des Dienstsiegels durch die Beliehene, Kündigungsrechte, In- und Außerkrafttreten der Beleihung). Die darüber hinaus notwendigen Regelungen zur Ausgestaltung des Beleihungsverhältnisses im Einzelnen sollen durch einen öffentlichenrechtlichen Vertrag mit der Beliehenen getroffen werden. Zu solchen Regelungen gehören insbesondere die Kontroll- und Aufsichtsrechte des Bundesministeriums der Justiz über die Beliehene, die Übertragung der Erhebung der Gebühren für die Führung des Unternehmensregisters - allerdings nicht die zwangsweise Beitreibung -, die Überlassung der Gebühren der Beliehenen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs des Unternehmensregisters und Regelungen für den Fall der Aufhebung des Beleihungsverhältnisses.
Durch die Verordnung wird den Unternehmen weiterhin auf Grundlage der in Artikel 61 Abs. 2 EGHGB enthaltenen Ermächtigungsgrundlage die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen, die grundsätzlich elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen sind, bis Ende 2009 alternativ auch in Papierform einzureichen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Führung des Unternehmensregisters soll auf die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln unter HRB 31248 (nachfolgend: Bundesanzeiger Verlag) übertragen werden.
Nach § 9a Abs. 1 Satz 5 HGB darf nur ein Unternehmen beliehen werden, das grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und über eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung verfügt, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
Diese Voraussetzung erfüllt der Bundesanzeiger Verlag: Er ist bereits seit Jahrzehnten als Verwaltungshelfer des Bundesministeriums der Justiz für die Erstellung des Bundesgesetzblattes und des Bundesanzeigers als zentrale Verkündungsorgane für die Rechtsvorschriften des Bundes bzw. für gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen einschließlich der Veröffentlichung von Handelsregisterdaten und Jahresabschlüssen und diesbezüglichen Hinterlegungsbekanntmachungen von Unternehmen tätig und hat die insbesondere bei der Veröffentlichung konstitutiv wirkender Bekanntmachungen notwendige Korrektheit und Zuverlässigkeit bewiesen. Durch die erfolgreiche Einführung des elektronischen Bundesanzeigers, der mittelfristig das bisherige Print-Medium des Bundesanzeigers ersetzen wird, hat der Bundesanzeiger Verlag auch bereits intensive Erfahrungen mit der Aufarbeitung und Bereitstellung elektronischer Informationen gesammelt. Als Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat er zudem das elektronische Aktionärsforum nach der Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3193) aufgebaut und betreibt diese Informationsplattform im Internet seit dem 1. Dezember 2005 auftragsgemäß.
Die personellen und technischen Ressourcen des Bundesanzeiger Verlags haben seit 1949 . stets den Anforderungen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben als Verwaltungshelfer des Bundesministeriums der Justiz entsprochen. Da sich auch seine wirtschaftliche Entwicklung in dem langen Zeitraum ausnahmslos als solide dargestellt hat, werden die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm für die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters auf den Bundesanzeiger Verlag erfüllt. Mit der Beleihung tritt die Beliehene an die Stelle des nach § 8b Abs. 1 HGB grundsätzlich für die Führung des Unternehmensregisters zuständigen Bundesministeriums der Justiz.
Zu § 2
Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 HGB ist die Beliehene befugt, ein Dienstsiegel zu führen; die näheren Einzelheiten können durch die Verordnung geregelt werden.
Satz 1 der Vorschrift stellt klar, dass die Beliehene berechtigt ist, das kleine Bundessiegel zu führen (vgl. Erlass des Bundespräsidenten vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26), geändert durch Erlass vom 28. August 1957 (BGBl. 1 S. 1328)). Dienstsiegel erteilende Stelle soll das Bundesministerium der Justiz als die nach § 8b Abs. 1 HGB für die Führung des Unternehmensregisters in erster Linie verantwortliche Behörde sein. Durch Satz 3 wird der Anwendungsbereich des Dienstsiegels konkret festgelegt.
Zu § 3
Durch die Absätze 1 und 2 wird die Vorgabe der Ermächtigungsnorm, im Rahmen der Beleihung Kündigungsrechte aus wichtigem Grund vorzusehen, umgesetzt: Eine Kündigung des durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründeten Auftragsverhältnisses kann vom Bundesministerium der Justiz und von der Beliehenen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommen werden, der die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses unzumutbar macht.
Als wichtiger Grund ist unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ein Verhalten der Beliehenen benannt, das das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädigen kann, z.B. die Verunglimpfung staatlicher Einrichtungen oder die Verbreitung politisch radikaler Thesen in vom Bundesanzeiger Verlag inhaltlich zu verantwortenden Veröffentlichungen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beliehene nach § 9a Abs. 1 Satz 2 HGB die Stellung einer Justizbehörde des Bundes erlangt und damit eine besondere Vertrauensstellung erhält. Unter den Nummern 2 bis 5 sind als wichtige Gründe solche Umstände benannt, deren Eintritt den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters tatsächlich beeinträchtigen oder unmöglich machen kann.
Die Kündigungsfrist beträgt im Fall der Kündigung durch die Beliehene ein Jahr und im Fall der Kündigung durch das Bundesministerium der Justiz höchstens ein Jahr. Die Beliehene erhält eine starre Frist, damit für das Bundesministerium der Justiz ausreichend Zeit für die Suche nach einem anderen Träger und die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung besteht. Im umgekehrten Fall der Kündigung durch das Bundesministerium der Justiz erlaubt es die Regelung, die Kündigungsfrist von einem Jahr abzukürzen. Wegen der Stellung der Beliehenen als eine Justizbehörde des Bundes muss für das Bundesministerium der Justiz die Möglichkeit bestehen, das Beleihungsverhältnis aus wichtigem Grund auch kurzfristiger beenden zu können, insbesondere für den Fall des Vorliegens eines derart schwerwiegenden Kündigungsgrundes, der ein einjähriges Fortbestehen des Beleihungsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lässt.
Die Aufzählung der Kündigungsgründe in Absatz 2 Satz 2 ist nicht abschließend; auch andere wichtige Gründe berechtigen zur Kündigung.
Absatz 3 enthält Regelungen zu den Kündigungsmodalitäten.
Absatz 4 regelt die Folgen einer Kündigung, nämlich die Aufhebung der Berechtigung der Beliehenen zur Führung des Unternehmensregisters und des Dienstsiegels und damit die vorfristige Beendigung des Beleihungsverhältnisses.
Zu § 4
Die in § 4 enthaltene Regelung ermöglicht es den Unternehmen, bis zum 31. Dezember 2009 Unterlagen der Rechnungslegung, die grundsätzlich elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen sind, alternativ in Papierform zu übermitteln. Diese Regelung soll den Unternehmen den Übergang zur elektronischen Offenlegung erleichtern und entspricht einer aus der Praxis und auch von den Ländern vorgebrachten Forderung.
Zu § 5
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. § 4, der sich auf Vorschriften über die elektronische Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung in der Fassung durch das EHUG bezieht, soll am 1. Januar. 2007 in Kraft treten; im Übrigen soll die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Absatz 2 bestimmt das Außerkrafttreten der Verordnung, da § 9a Abs. 1 Satz 4 HGB eine Befristung der Beleihung vorschreibt. Diese Befristung soll fünf Jahre nicht unterschreiten. Vorgesehen ist eine Beleihungsdauer von zehn Jahren, um eine ausreichende Zeit zur Amortisation der Aufwendungen zum Aufbau und zur Konsolidierung des neuen Mediums Unternehmensregister, die von der Beliehenen vorzufinanzieren sind, und eine stabile Implementierung des Unternehmensregisters in der Informationslandschaft der Wirtschaft zu gewährleisten.