Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 KitaFinHG)
In Artikel 1 ist § 19 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung und Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze oder der Ausstattung zur Verbesserung der Qualität von Betreuungsangeboten dienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden."
Begründung:
In der Begründung zu § 19 KitaFinHG wird ausgeführt: 'Förderungsfähig sind Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze dienen sowie Plätze erhalten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. Im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 2020 können zudem insbesondere auch solche Investitionen gefördert werden, die der Bewegungsförderung, der gesundheitlichen Versorgung, der Umsetzung von Inklusion oder der Familienorientierung dienen. Damit können beispielhaft Sport- und Bewegungsräume, die Einrichtung von Küchen und der Verpflegung dienenden Räumen, eine barrierefreie Ausstattung, Räumlichkeiten für Elterngespräche oder Elterncafés finanziert werden.'
In der Begründung werden also sowohl Investitionen für zusätzliche Plätze als auch Ausstattungsinvestitionen unabhängig von der Zusätzlichkeit der Plätze als förderfähige Maßnahmen benannt.
Der Begründungstext steht damit jedoch nicht im Einklang mit dem Wortlaut der bisherigen Fassung des § 19 Absatz 2 KitaFinHG, da die förderfähigen Investitionen durch die Formulierung "Schaffung und Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze" grundsätzlich nur auf "zusätzliche Plätze" beschränkt sind.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Normtextes soll Rechtssicherheit in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen hergestellt und der Widerspruch zwischen Gesetzestext und Begründung beseitigt werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 - neu - KitaFinHG)
In Artikel 1 ist in § 20 dem Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Bei der Förderung eines zusätzlichen Platzes bis 1 000 Euro kann die Bundesförderung bis in voller Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen."
Begründung:
Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes ist die bedarfsgerechte zügige Schaffung von zusätzlichen Plätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Im Sinne eines zügigen Ausbaus muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bundesförderung für einen zusätzlichen Platz bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen betragen kann, wenn der zusätzliche Platz mit nicht mehr als 1 000 Euro aus Mitteln des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 - 2020 gefördert wird. Die Aufnahme einer Bagatellgrenze betrifft insbesondere die Schaffung von zusätzlichen Plätzen durch Tagespflegepersonen.
3. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 1 KitaFinHG)
In Artikel 1 ist in § 21 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 21 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" und die Angabe "30. Juni 2019" durch die Angabe "30. Juni 2020" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 ist im einleitenden Satz die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" zu ersetzen.
- b) § 23 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "31. Dezember 2018, " zu streichen.
- bb) In Absatz 2 ist die Angabe "31. Dezember 2018 und" zu streichen.
Begründung:
Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2019 ist notwendig, da die Erfahrungen aus den Vorjahren gezeigt haben, dass die örtlichen Jugendhilfeplanungen ausreichend Zeit benötigen, um den weiteren Ausbau des Betreuungsangebotes entsprechend der regional unterschiedlichen und auch innerstädtisch zum Teil stark differierenden Nachfrageentwicklung zielgenau und damit bedarfsgerecht auszugestalten. Darüber hinaus sind die Bauverwaltungen der Kommunen und Kreise durch die Planung und Genehmigung zur Schaffung von notwendigem Wohnraum insbesondere auch für Familien mit Fluchthintergrund in starkem Maße belastet. Hierdurch können sich die Antrags- und Bewilligungsverfahren erheblich verzögern. Beim Investitionsprogramm 2015-2018 wurde überdies zur Fristverlängerung ein zusätzliches Gesetzgebungsverfahren notwendig. Durch eine von Anfang an angemessene Berücksichtigung der Zeitspanne für die Bewilligungsphase kann ein solches vermieden werden.