A. Problem und Ziel
- Das UN ECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) (BGBl. 2002 II S. 1406) verpflichtet den für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständigen Staat dazu, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und dabei Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird.
- Diese grenzüberschreitende Beteiligung nach dem unter anderem von Deutschland und Polen ratifizierten Übereinkommen entspricht den Vorgaben der UVP-Richtlinie der EG. Ferner sieht das im Jahre 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (BGBl. 1998 II S. 282) eine solche bilaterale Beteiligung vor.
- Das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die möglichen Umweltauswirkungen eines Projektes sich nicht auf ein Staatsgebiet begrenzen lassen und leistet daher einen wertvollen Beitrag zum kooperativen Miteinander der Staaten im Nachbarschaftsverhältnis.
- Zur effektiven Durchführung der grenzüberschreitenden Beteiligung entsprechend den rechtlichen Vorgaben sowie zur sachgerechten Verbindung der Verfahrensschritte in beiden Staaten haben die Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen unter Beteiligung der primär betroffenen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung) erarbeitet und am 11. April 2006 in Neuhardenberg abgeschlossen.
- Die Inhalte dieser Vereinbarung entsprechen der geltenden deutschen Rechtslage.
B. Lösung
- Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung herbeigeführt werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Ratifikation der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden ist durch die Ratifikation der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung nicht zu erwarten, da eine entsprechende Beteiligung anderer Staaten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Sofern sich Kosten auf Grund der erforderlichen Übersetzungen von Unterlagen ergeben, sind diese Kosten über Gebühren refinanzierungsfähig bzw. müssen bereits jetzt nach der Verwaltungspraxis im gegenseitigen Verhältnis aufgewendet werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung sind grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft und damit Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere auf die Verbraucherpreise zu erwarten, da eine entsprechende Beteiligung anderer Staaten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Soweit für erforderliche Übersetzungen über Gebührenerhebungen Kosten für private Vorhabenträger entstehen können, entspricht dies bereits der geltenden deutschen Rechtslage und Praxis und dient der Beschleunigung der Verfahren; insgesamt kommt allenfalls ein geringfügiger Mehraufwand im Rahmen der Verfahrenskosten in Betracht.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Dr. Angela Merkel
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Der in Neuhardenberg am 11. April 2006 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II S. 1406) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 15 Abs. 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Entwurf Gesetz zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)
Vom 2006
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeiner Teil
- Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wurde im Rahmen des 12. Deutsch-Polnischen Umweltrates am 11. April 2006 in Neuhardenberg (Deutschland) abgeschlossen. Die Vereinbarung regelt im bilateralen Verhältnis die Einzelheiten des Verfahrens der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung, die auf Grund des unter anderem von Deutschland und Polen ratifizierten UN ECE-Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) sowie auf Grund der UVP-Richtlinie der EG und auf Grund des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes durchzuführen ist.
- Die Durchführung dieser grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung setzt danach ein Projekt voraus, welches voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird, und umfasst dabei die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit eines anderen möglicherweise betroffenen Vertragsstaates. Das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die möglichen Umweltauswirkungen eines Projektes sich nicht auf ein Staatsgebiet begrenzen lassen.
- Die grenzüberschreitende Beteiligung dient daher insbesondere der Transparenz der Entscheidungsprozesse und stärkt zugleich die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Nachbarstaaten.
- Ziel der Vereinbarung ist es, durch konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen zwischen Deutschland und Polen zu erleichtern und zu beschleunigen.
- Dazu werden die Vorgaben des UN ECE-Übereinkommens durch die Vereinbarung ergänzt und auf die speziellen Bedürfnisse des gegenseitigen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen angepasst.
- Die Inhalte dieser Vereinbarung entsprechen der geltenden deutschen Rechtslage.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
- Auf die Vereinbarung findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil die Vereinbarung, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 15 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich aus der Ratifikation der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben, da eine entsprechende Beteiligung der Republik Polen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Sofern sich Kosten auf Grund der erforderlichen Übersetzungen von Unterlagen ergeben, sind diese Kosten über Gebühren refinanzierungsfähig bzw. müssen bereits jetzt nach der Verwaltungspraxis im gegenseitigen Verhältnis aufgewendet werden.
Durch die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung sind grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft und damit Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere auf die Verbraucherpreise zu erwarten, da eine entsprechende Beteiligung anderer Staaten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht, durch das Espoo-Übereinkommen, durch die UVP-Richtlinie der EG und durch das bilaterale Umweltschutzabkommen vom 7. April 1994 vorgeschrieben ist. Soweit für erforderliche Übersetzungen über Gebührenerhebungen Kosten für private Vorhabenträger entstehen können, entspricht dies bereits der geltenden deutschen Rechtslage und Praxis und dient der Beschleunigung der Verfahren; insgesamt kommt allenfalls ein geringfügiger Mehraufwand im Rahmen der Verfahrenskosten in Betracht.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen - im Folgenden "Vertragsparteien" genannt,
- im Bewusstsein der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen im Allgemeinen und insbesondere bei geplanten Projekten, die zu erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen führen können
- unter Berücksichtigung des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, im Folgenden "Abkommen von 1994" genannt, und dessen Bestimmungen über die Anwendung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung,
- entschlossen zum beiderseitigen Nutzen das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, im Folgenden "Espoo-Übereinkommen" genannt, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen anzuwenden,
- im Bewusstsein, dass konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen erleichtern und beschleunigen
- in der Absicht, dafür Sorge zu tragen, dass die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen geplanter Projekte unter Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen so frühzeitig und umfassend wie möglich ermittelt, beschrieben und bewertet werden und dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung der geplanten Projekte angemessen berücksichtigt werden,
- unter Beteiligung der deutschen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und des Freistaates Sachsen -
- haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Anwendungsbereich
- (1) Diese Vereinbarung findet auf jedes geplante Projekt Anwendung, welches erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei haben kann und für das nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt und eine UVP-Dokumentation angefertigt wird.
- (2) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projektes nach Absatz 1 finden die Artikel 2 bis 7 des Espoo-Übereinkommens sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung Anwendung. Insbesondere schränken die Bestimmungen dieser Vereinbarung die Rechte der Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 8 des Espoo-Übereinkommens nicht ein.
- (3) Sofern das Projekt nach Absatz 1 ebenfalls einer Prüfung im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern unterliegt wird für den Teil der Prüfung, der Umweltauswirkungen betrifft, nur ein UVP-Verfahren nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführt. Die Ursprungspartei unterrichtet die Grenzgewässerkommission, wenn sie ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren für ein solches Projekt durchführt.
- (4) Wird über die Zulässigkeit eines geplanten Projektes nach Absatz 1 im Rahmen von mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten entschieden so findet diese Vereinbarung auf alle Verfahren oder Verfahrensabschnitte Anwendung, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine UVP-Dokumentation für das geplante Projekt erstellt wird.
Artikel 2
Benachrichtigung
- (1) Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über alle im Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung bezeichneten geplanten Projekte, von denen sie Kenntnis erhalten, benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung werden die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 des Espoo-Übereinkommens übermittelt.
- (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 wird wie folgt übermittelt:
- 1. Ist die Bundesrepublik Deutschland die Ursprungspartei, so übersendet die für die Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projektes zuständige Behörde des Bundeslandes, auf dessen Gebiet das geplante Projekt durchgeführt werden soll, die Benachrichtigung an den für die Angelegenheiten der Umwelt zuständigen Minister der Republik Polen. Sofern eine Behörde des Bundes die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ist, führt diese die Benachrichtigung durch. Darüber hinaus unterrichtet die zuständige deutsche Behörde gleichzeitig das für die Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige Bundesministerium und das entsprechende Ministerium des betreffenden Bundeslandes über den Inhalt der durchgeführten Benachrichtigung.
- 2. Ist die Republik Polen die Ursprungspartei, so übersendet der für die Angelegenheiten der Umwelt zuständige Minister der Republik Polen die Benachrichtigung gleichzeitig an das für die Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige Ministerium des Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, in dessen Gebiet das geplante Projekt erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, und an das für die Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige Bundesministerium der Bundesrepublik Deutschland
- (3) Die betroffene Vertragspartei bestätigt der Ursprungspartei unverzüglich den Erhalt der Benachrichtigung nach Absatz 1 und teilt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung mit ob sie beabsichtigt, an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken. Falls die betroffene Vertragspartei beabsichtigt, an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken, teilt sie der Ursprungspartei zugleich mit, welche Behörden
- 1. für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, insbesondere für die Entgegennahme der UVP-Dokumentation nach Artikel 3,
- 2. für die Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 sowie
- 3. für die Entgegennahme der Entscheidung nach Artikel 8 zuständig sind.
- (4) Glaubt eine der beiden Vertragsparteien, dass die Umwelt auf ihrem Staatsgebiet von einer erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkung eines unter Artikel 1 fallenden Projektes betroffen ist, und hat eine Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht stattgefunden, so übersendet die Ursprungspartei auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Angaben. Nach Erhalt dieser Angaben verfährt die betroffene Vertragspartei nach Absatz 3.
- (5) Hat die betroffene Vertragspartei mitgeteilt, dass sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken wird, so übermittelt die Ursprungspartei, sofern nicht bereits nach Absatz 1 geschehen die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 des Espoo-Übereinkommens. Die Ursprungspartei wird die betroffene Vertragspartei über die Behörden, die am UVP-Verfahren beteiligt sind, zum Zeitpunkt der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 oder spätestens zum Zeitpunkt der Übersendung der UVP-Dokumentation informieren.
- (6) Muster für die Benachrichtigung, die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung und die Teilnahmeerklärung sind in den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind festgelegt.
Artikel 3
UVP-Dokumentation
- (1) Hat die betroffene Vertragspartei mitgeteilt, dass sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will, so ist die Ursprungspartei verpflichtet, die UVP-Dokumentation einschließlich der Übersetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2 dieser Vereinbarung unverzüglich nach ihrer Erstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Espoo-Übereinkommens der betroffenen Vertragspartei zu übermitteln.
- (2) Die Ursprungspartei setzt der betroffenen Vertragspartei gleichzeitig mit Übersendung der UVP-Dokumentation eine angemessene Frist, innerhalb derer Stellungnahmen oder Einwände von den Verfahrensteilnehmern der betroffenen Vertragspartei übermittelt werden können. Bei der Bemessung der Frist wird die Ursprungspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Art des geplanten Projektes, die Art und den Umfang der voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf das Staatsgebiet der betroffenen Vertragspartei und die Notwendigkeit, das grenzüberschreitende UVP-Verfahren so bald wie möglich abzuschließen, berücksichtigen. Die Frist soll außer in besonderen Fällen drei Monate nicht überschreiten.
Artikel 4
Mitwirkung der Öffentlichkeit
- (1) Die Vertragsparteien stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projektes, das im Artikel 1 Absatz 1 genannt wird, nach den Grundsätzen, die mit ihren Rechtsvorschriften übereinstimmen, sicher. Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen und Einwände innerhalb einer solchen Frist äußern, die für die Öffentlichkeit der Ursprungspartei vorgesehen ist. Über dieses Verfahren wird die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei durch die Bekanntmachung der Information über die Eröffnung des Verfahrens und die Auslegung der Dokumentation, die in Artikel 3 Absatz 1 genannt ist, informiert, zusammen mit der Bekanntgabe von Bedingungen über die Abgabe von Anmerkungen und Einwänden sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung angefochten werden kann. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei wird über den Termin der Auslegung der Dokumentation zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei unterrichtet.
- (2) Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei kann ihre Anmerkungen oder Einwände unmittelbar an die für die Entscheidung über das geplante Projekt zuständige Behörde der Ursprungspartei übersenden.
- (3) Wenn die Ursprungspartei eine Erörterung über die Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit durchführt, teilt sie der betroffenen Vertragspartei den Termin und den Ort der Erörterung frühzeitig mit. Die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei benachrichtigt die eigene Öffentlichkeit über den Termin und den Ort der von der Ursprungspartei durchgeführten Erörterung.
Artikel 5
Stellungnahmen der Behörden
- (1) Ist die Republik Polen die betroffene Vertragspartei, so übersendet der für die Angelegenheiten der Umwelt zuständige Minister der Republik Polen seine Stellungnahme zu dem geplanten Projekt gleichzeitig an das für die Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige Bundesministerium der Bundesrepublik Deutschland, an das für die Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige Ministerium des jeweiligen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland sowie an die für die Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projektes zuständige Behörde, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Benachrichtigung durchgeführt hat.
- (2) Ist die Bundesrepublik Deutschland die betroffene Vertragspartei, so übersenden die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten deutschen Behörden ihre Stellungnahmen zum geplanten Projekt gleichzeitig an den für die Angelegenheiten der Umwelt zuständigen Minister der Republik Polen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde.
Artikel 6
Austausch von Informationen
- Im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens zu einem geplanten Projekt nach Artikel 1 Absatz 1 können die für die Entscheidung zuständige Behörde und andere am Verfahren beteiligte Behörden beider Vertragsparteien unmittelbar Informationen zu dem Verfahren austauschen.
Artikel 7
Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung
- (1) Nach Übermittlung der UVP-Dokumentation zu dem geplanten Projekt bietet die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen nach Artikel 5 des Espoo-Übereinkommens insbesondere über eine Verringerung oder Beseitigung der erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen an und teilt gleichzeitig mit, welche Behörden für die Durchführung der Konsultationen zuständig sind. Die Ursprungspartei soll die betroffene Vertragspartei darüber hinaus zu einem geeigneten Zeitpunkt vor Abschluss der Konsultationen darüber informieren, ob und welche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Grund der Stellungnahmen der Behörden sowie der Anmerkungen und der Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei ergriffen werden sollen.
- (2) Die betroffene Vertragspartei informiert die Ursprungspartei spätestens mit Ablauf der Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 darüber, ob sie an der Durchführung von Konsultationen interessiert ist.
- (3) Falls die betroffene Vertragspartei Interesse an Konsultationen äußert so werden die Vertragsparteien, nachdem die Ursprungspartei Konsultationstermine vorgeschlagen hat, unverzüglich einen vernünftigen zeitlichen Rahmen einschließlich der Termine sowie der Orte der Konsultationen unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 3 Absatz 2 festlegen. Die Entscheidung über das geplante Projekt darf nicht vor dem Abschluss der Konsultationen getroffen werden, wenn die Konsultationen den von den Vertragsparteien festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten.
- (4) Die Vertragsparteien können andere Verfahrensteilnehmer und Experten zur Teilnahme an den Konsultationen einladen.
Artikel 8
Übermittlung der Entscheidung
- (1) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Vertragspartei die Entscheidung über das geplante Projekt gemäß Artikel 6 des Espoo-Übereinkommens unverzüglich, nachdem die Entscheidung dem Antragsteller des geplanten Projektes zugestellt wurde.
- (2) Nach Erhalt der Entscheidung stellt die betroffene Vertragspartei sicher dass diese Entscheidung den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit auf ihrem Staatsgebiet zugänglich gemacht wird.
Artikel 9
Analyse nach Durchführung des Projektes
- Die Vertragsparteien können im beiderseitigen Einvernehmen festlegen ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Analyse nach Durchführung des geplanten Projektes gemäß Artikel 7 des Espoo-Übereinkommens durchgeführt werden soll wenn die Entscheidung über dieses Projekt oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer Analyse nach Durchführung vorsehen.
Artikel 10
Einhaltung von Fristen
- Die Einhaltung von Fristen für Mitteilungen, Stellungnahmen, Anmerkungen oder Einwände an die zuständige Behörde der Ursprungspartei richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei. Zur Einhaltung solcher Fristen können auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Die Berücksichtigung von Mitteilungen, Stellungnahmen, Anmerkungen oder Einwänden, bei denen eine Frist nicht eingehalten worden ist, steht im Ermessen der zuständigen Behörde der Ursprungspartei.
Artikel 11
Übersetzungen
- (1) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Vertragspartei folgende Unterlagen übersetzt in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei:
- 1. die Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 2 des Espoo-Übereinkommens und Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 des Espoo-Übereinkommens;
- 2. die nichttechnische Zusammenfassung der UVP-Dokumentation nach Artikel 4 Absatz 1 des Espoo-Übereinkommens sowie die Teile der UVP-Dokumentation, die es der betroffenen Vertragspartei ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen einzuschätzen und eine Stellungnahme abzugeben
- 3. die Entscheidung über das geplante Projekt einschließlich der Teile der Begründung, die es der betroffenen Vertragspartei ermöglichen zu erkennen, inwieweit die Entscheidung
- a) die in der UVP-Dokumentation dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,
- b) die entscheidungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden der betroffenen Vertragspartei,
- c) die entscheidungsrelevanten Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei,
- d) die Ergebnisse von Konsultationen zwischen der Ursprungspartei und der betroffenen Vertragspartei und e) Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen berücksichtigt
- 4. sonstige Unterlagen, die die Ursprungspartei erstellt und die für den Verfahrensablauf unumgänglich sind, insbesondere Einladungen zu Konsultationen und Protokolle über die Konsultationen;
- 5. die Ergebnisse einer Analyse nach Durchführung des Projektes nach Artikel 7 des Espoo-Übereinkommens, wenn eine Analyse stattgefunden hat.
- (2) Falls die betroffene Vertragspartei die nach Absatz 1 Nummer 2 übersetzten Teile der UVP-Dokumentation als nicht ausreichend für eine Stellungnahme zu den erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des geplanten Projektes erachtet, teilt sie dies der Ursprungspartei unverzüglich mit. Beide Vertragsparteien werden sich dann um eine einvernehmliche Lösung sowohl hinsichtlich einer Übermittlung von zusätzlich übersetzten Teilen der UVP-Dokumentation als auch einer Verlängerung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 bemühen.
- (3) Die betroffene Vertragspartei übermittelt der Ursprungspartei sämtliche Unterlagen für die grenzüberschreitende UVP des geplanten Projektes einschließlich der Stellungnahmen nach Artikel 5 in ihrer eigenen Amtssprache. Die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei übermittelt ihre Anmerkungen und Einwände nach Artikel 4 in der Amtssprache der betroffenen Vertragspartei. Die Unterlagen, Anmerkungen und Einwände können auch in der Amtssprache der Ursprungspartei übermittelt werden.
- (4) Bei Erörterungsterminen und bei Konsultationen sorgt die Ursprungspartei für die Übertragung in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
- (5) Die Kosten für
- 1. die Übersetzung von Unterlagen der Ursprungspartei in die Amtssprache der betroffenen Vertragspartei,
- 2. die Übersetzung von Unterlagen, Anmerkungen und Einwänden der betroffenen Vertragspartei, die der Ursprungspartei in der Amtssprache der betroffenen Vertragspartei übersandt worden sind, in die Amtssprache der Ursprungspartei,
- 3. Dolmetscher bei Erörterungsterminen und bei Konsultationen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, trägt die Ursprungspartei.
Artikel 12
Zuständige Behörde
- Im Falle, dass in dieser Vereinbarung keine zuständige Behörde angegeben wurde, finden zur Bestimmung der zuständigen Behörde die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei zur Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Anwendung.
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Ungeklärte Fragen über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden der Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Espoo-Übereinkommens, die durch die Deutsch-Polnische Kommission für die nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes berufen wurde und die auf der Grundlage des Abkommens von 1994 tätig ist, zur Klärung vorgelegt. Ist eine Klärung nicht zu erzielen, werden die ungeklärten Fragen dieser Kommission vorgelegt.
- (2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Artikel 15 des Espoo-Übereinkommens beigelegt.
Artikel 14
Andere völkerrechtliche Verträge
- Bestehende Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Verträgen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 15
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung
- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingegangen ist.
- (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Notifikation gekündigt werden.
- (3) UVP-Verfahren im grenzüberschreitenden Rahmen, die nach Artikel 2 Absatz 1 oder 4 dieser Vereinbarung vor Außerkrafttreten dieser Vereinbarung durch Kündigung eingeleitet wurden werden nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Ende geführt.
Geschehen zu Neuhardenberg am 11. April 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigmar Gabriel
Hermann-Josef Sausen
Für die Regierung der Republik Polen
Jan Szyszko
Anlagen zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Anlage 1
Muster für die Benachrichtigung
Anlage 2
Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung
Anlage 3
Muster für die Teilnahmeerklärung
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 wurde im Rahmen des 12. Deutsch-Polnischen Umweltrates am 11. April 2006 in Neuhardenberg (Deutschland) unterzeichnet.
Ausgangspunkt für die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung ist zunächst das Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), das am 10. September 1997 in Kraft getreten ist. Danach ist der für die Zulassung von - näher bestimmten - Projekten zuständige Staat dazu verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und dabei Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solches Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben wird. Dieses Übereinkommen wurde unter anderem von Deutschland und Polen am 26. Februar 1991 gezeichnet. Polen hat das Übereinkommen am 12. Juni 1997, Deutschland am 8. August 2002 ratifiziert.1) Das Übereinkommen sieht in Artikel 8 ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Übereinkommen schließen können. Von dieser Möglichkeit haben Deutschland und Polen mit der vorliegenden UVP-Vereinbarung Gebrauch gemacht.
Maßgeblich für die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung ist zudem die Vorgabe des Abkommens vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (deutschpolnisches Umweltschutzabkommen), durch dessen Artikel 5 ebenfalls beide Staaten verpflichtet werden, eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung bei geplanten Projekten, die möglicherweise erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt im Gebiet des jeweils anderen Staates haben, durchzuführen.2) Artikel 5 Abs. 4 des deutschpolnischen Umweltschutzabkommens enthält bereits einen Auftrag zur Erarbeitung einer bilateralen UVP-Vereinbarung.
Dieselben Verpflichtungen für beide Staaten zur Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen, die ebenfalls zu beachten sind, ergeben sich ferner aus der UVP-Richtlinie der EG.3) Auch Artikel 7 Abs. 5 der UVP-Richtlinie ermächtigt die EG-Mitgliedstaaten zur Regelung von Einzelheiten im bilateralen Verhältnis.
Diese Vorgaben des internationalen Rechts setzt primär das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in deutsches Recht um.4) Nach § 8 Abs. 4 UVPG bleiben weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen für eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt. Dabei entspricht die geltende deutsche Rechtslage in vollem Umfang den Anforderungen der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung, da eine entsprechende grenzüberschreitende Beteiligung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits durch das geltende Recht vorgeschrieben ist.
Entsprechend dem bilateralen Umweltschutzabkommen hat der Deutsch-Polnische Umweltrat auf Ministerebene unter anderem die Kommission für nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes eingesetzt, die sich mit unmittelbaren grenzüberschreitenden Fragen des Umweltschutzes beschäftigt.Unterhalb dieser Kommission tagte seit dem Jahre 1993 eine Arbeitsgruppe "Grenzüberschreitende UVP Deutschland-Polen", die Aspekte der praktischen Umsetzung des Espoo-Übereinkommens beriet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben Vertretern des polnischen und des bundesdeutschen Umweltministeriums auch Vertreter der Umweltministerien der grenznahen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen) und des Umweltbundesamtes an. Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe war die Erarbeitung eines Entwurfs für eine bilaterale Vereinbarung über die Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen. Nach der Analyse der jeweiligen Rechts- und Verwaltungssysteme beider Staaten und nach der Anpassung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur UVP an die Fortentwicklungen des europäischen Rechts und des Völkerrechts wurde in der Arbeitsgruppe "Grenzüberschreitende UVP Deutschland - Polen" ein Vereinbarungsentwurf erarbeitet und über dessen Ausgestaltung verhandelt. Diese Aufgabe konnte im Sommer 2005 erfolgreich abgeschlossen werden.
Begleitet wurden die Verhandlungen durch ein Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes zum "Praxistest zur Umsetzung des UN ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang (Deutschland - Polen)".5) Die Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens konnten bei den Verhandlungen zur bilateralen UVP-Vereinbarung berücksichtigt werden.
Die Vollzugserfahrungen- und -erfordernisse der primär betroffenen Landesverwaltungen sind ebenfalls in die endgültige Fassung der Vereinbarung eingeflossen. Die an der deutschpolnischen Grenze liegenden deutschen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen waren stets unmittelbar in den Verhandlungsprozess eingebunden. Die Ständige Vertragskommission der Länder hat die Vereinbarung geprüft und empfohlen, ihr zuzustimmen.
Ziel der Vereinbarung ist es, durch konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen zwischen Deutschland und Polen zu erleichtern und zu beschleunigen. Dazu werden die Vorgaben des UN ECE-Übereinkommens durch die Vereinbarung ergänzt und auf die speziellen Bedürfnisse des gegenseitigen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen angepasst.
Die Vereinbarung regelt auch das Verhältnis zu den Bestimmungen des Vertrages vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.6) Nach der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung wird, soweit für ein Projekt auch Auswirkungen auf die Grenzgewässer gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Vertrages vom 19. Mai 1992 zu prüfen sind, für den Teil der Prüfung, der die Umweltauswirkungen betrifft, nur ein UVP-Verfahren nach der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung durchgeführt. Die Grenzgewässerkommission ist hierüber zu unterrichten.
II. Zu den einzelnen Vorschriften der Vereinbarung
Die Vereinbarung folgt in ihrem Aufbau weitgehend dem Ablauf einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung besteht neben einer Präambel aus 15 Artikeln und drei Anlagen.
Zur Präambel Die Präambel der Vereinbarung hebt die Bedeutung des Espoo-Übereinkommens sowie des deutschpolnischen Umweltschutzabkommens vom 7. April 1994 für beide Vertragsparteien hervor und bekräftigt deren Rolle bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen insbesondere bei geplanten Projekten, die zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen führen können. Sie unterstreichen ihre Absicht, dafür Sorge zu tragen, dass grenzüberschreitende Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis bei allen für die Zulassung des Projektes relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird. Die Vertragsparteien heben hervor, dass konkrete Regelungen und ein transparentes Verfahren die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen erleichtern und beschleunigen.
Zu Artikel 1 (Anwendungsbereich)
Artikel 1 bezeichnet den Anwendungsbereich der Vereinbarung.
Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Projekt in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fällt. Maßgeblich ist danach, dass das Projekt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf und dass das Projekt kumulativ erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates haben kann. Dabei kann der Anwendungsbereich der Vereinbarung nicht über den Rahmen, der durch die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Ursprungstaat gesetzt wird, hinausgehen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Projekt nicht dem Anwendungsbereich der Vereinbarung unterfällt, wenn es als ein Vorhaben der Landesverteidigung gemäß einer Entscheidung im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 UVPG keiner UVP bedarf.
Nach Absatz 2 sind die substantiellen Artikel 2 bis 7 des Espoo-Übereinkommens anzuwenden. Satz 2 stellt klar, dass die Bestimmungen der Vereinbarung keine Einschränkung des Artikels 2 Abs. 8 des Espoo-Übereinkommens, wonach nationale Ausnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der nationalen Sicherheit unberührt bleiben, bedeuten.
Absatz 3 löst wie dargelegt das bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben mögliche Konkurrenzverhältnis zwischen der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung und dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.
Absatz 4 regelt den Anwendungsbereich der Vereinbarung bei mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten.
Zu Artikel 2 (Benachrichtigung)
Artikel 2 enthält Regelungen über die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei, also durch diejenige Seite, in deren Hoheitsgebiet das Projekt zugelassen werden soll.
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, sich unverzüglich nach Kenntnis über ein geplantes Projekt, welches in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fällt, zu benachrichtigen.
Absatz 2 legt die Modalitäten der Übermittlung der Benachrichtigung nach Absatz 1 dieses Artikels für den Fall fest, dass Deutschland oder Polen Ursprungspartei ist.
Absatz 3 konkretisiert die Verpflichtung der betroffenen Partei, den Erhalt der Benachrichtigung zu bestätigen und innerhalb einer Frist der Ursprungspartei mitzuteilen, ob sie an der UVP mitwirken will.
Absatz 4 enthält für den Fall, dass keine Benachrichtigung stattgefunden hat, die Verpflichtung, die Angaben auf Ersuchen der betroffenen Partei zu übersenden.
Absatz 5 konkretisiert von der Ursprungspartei zu übermittelnde weitere Informationen für den Fall, dass die betroffene Partei mitgeteilt hat, an der UVP mitwirken zu wollen.
Absatz 6 verweist auf Muster für die Benachrichtigung, für die Empfangsbestätigung und für die Teilnahmeerklärung, die als Anlagen 1 bis 3 der Vereinbarung angefügt sind.
Zu Artikel 3 (UVP-Dokumentation)
Absatz 1 verpflichtet die Ursprungspartei nach ihrer Erstellung zur unverzüglichen Übermittlung der gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Espoo-Übereinkommens erstellten UVP-Dokumentation.
Absatz 2 regelt Details der Fristsetzung durch die Ursprungspartei für Stellungnahmen oder Einwände von Verfahrensteilnehmern der betroffenen Partei.
Zu Artikel 4 (Mitwirkung der Öffentlichkeit)
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zu einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Öffentlichkeit muss insbesondere über das konkrete Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Projekt und über die Bedingungen über die Abgabe von Anmerkungen und Einwänden sowie über die Voraussetzungen einer eventuellen Anfechtung der Entscheidung informiert werden. Die zuständige Behörde der Ursprungspartei ist über den Termin der Auslegung der Unterlagen für die Öffentlichkeit der betroffenen Partei zu unterrichten.
Absatz 2 ermöglicht es der Öffentlichkeit, ihre Anmerkungen und Einwände unmittelbar an die für die Entscheidung zuständige Behörde der Ursprungspartei zu übersenden.
Absatz 3 regelt die Modalitäten für den Fall einer behördlichen Erörterung der Anmerkungen und Einwände der Öffentlichkeit.
Zu Artikel 5 (Stellungnahmen der Behörden)
Absatz 1 regelt das Verfahren der Stellungnahme für den Fall, dass die betroffene Partei die Republik Polen ist.
Absatz 2 enthält die Regelung über das Verfahren der Stellungnahme für den Fall, dass Deutschland die betroffene Partei ist.
Zu Artikel 6 (Austausch von Informationen)
Artikel 6 ermöglicht, dass die am Verfahren beteiligten Behörden beider Staaten im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens unmittelbar Informationen austauschen können.
Zu Artikel 7 (Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung)
Artikel 7 regelt detailliert das Verfahren der Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung über die Zulassung eines geplanten Projektes nach Artikel 1 Abs. 1.
Absatz 1 verpflichtet die Ursprungspartei nach Übermittlung der UVP-Dokumentation, Konsultationen nach Artikel 5 des Espoo-Übereinkommens, insbesondere über die Verringerung oder Beseitigung der grenzüberschreitenden Auswirkungen, unverzüglich anzubieten. Die betroffene Partei soll darüber informiert werden, ob und welche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Umweltauswirkungen aufgrund von Stellungnahmen bzw. von Anmerkungen und Einwänden vorgenommen werden sollen.
Nach Absatz 2 ist die betroffene Partei verpflichtet, innerhalb der nach Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung festgelegten Frist die Ursprungspartei darüber zu informieren, ob sie an der Durchführung von Konsultationen interessiert ist.
Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall eines Konsultationswunsches der betroffenen Partei. Beide Seiten werden unverzüglich einen vernünftigen zeitlichen Rahmen für die Konsultationen, einschließlich Terminen und Orten, festlegen und dabei die Grundsätze des Artikels 3 Abs. 2 beachten. Die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt darf nicht vor Abschluss der Konsultationen ergehen, sofern die Konsultationen den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht überschreiten.
Absatz 4 ermöglicht es, dass die Vertragsparteien andere Verfahrensteilnehmer und Experten zu den Konsultationen einladen können.
Zu Artikel 8 (Übermittlung der Entscheidung)
Nach Absatz 1 ist die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt, einschließlich der tragenden Gründe und Erwägungen, unverzüglich der betroffenen Partei zu übermitteln, sobald die Zustellung an den Antragsteller erfolgte.
Nach Absatz 2 ist die betroffene Partei verpflichtet, die übermittelte Entscheidung den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit auf ihrem Staatsgebiet zugänglich zu machen.
Zu Artikel 9 (Analyse nach Durchführung des Projektes)
Nach Artikel 9 besteht die Möglichkeit, dass sich die Vertragsparteien darauf einigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach Durchführung des geplanten Projektes eine Nachkontrolle erfolgen soll. Dies soll nur gelten, wenn die endgültige Entscheidung oder das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer Nachkontrolle vorsehen. In Deutschland unterliegen die Einhaltung der Bestimmungen von erteilten Genehmigungen und die Durchführung von Überprüfungen bereits der allgemeinen behördlichen Vollzugsaufsicht.
Zu Artikel 10 (Einhaltung von Fristen)
Artikel 10 verweist für die Einhaltung von Fristen auf das innerstaatliche Recht der Ursprungspartei. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Fristwahrung ist zugelassen. Die Berücksichtigung verfristet übermittelter Informationen steht im Ermessen der zuständigen Behörde der Ursprungspartei.
Zu Artikel 11 (Übersetzungen)
Artikel 11 enthält konkrete Regelungen über die Übersetzungspflichten der Vertragsparteien.
Absatz 1 bestimmt, dass die Übermittlung der aufgeführten Schriftstücke, insbesondere der Benachrichtigung und der nichttechnischen Zusammenfassung der UVP-Dokumentation, durch die Ursprungspartei in der Amtssprache der betroffenen Partei zu erfolgen hat.
Absatz 2 enthält eine Sonderbestimmung zu Nachforderungen von weiteren zunächst nicht übersetzten Teilen der UVP-Dokumentation.
Absatz 3 stellt klar, dass die betroffene Partei Dokumente in ihrer eigenen Amtssprache an die Ursprungspartei übermitteln kann.
Absatz 4 verpflichtet bei Konsultationen und Erörterungen dazu, dass die Übertragung in die Sprache der betroffenen Partei, beispielsweise durch einen Dolmetscher, durch die Ursprungspartei zu gewährleisten ist. Beide Vertragsparteien können, beispielsweise für eine Erörterung im Staatsgebiet der betroffenen Partei, etwas Abweichendes vereinbaren.
Absatz 5 bestimmt eine Kostentragungspflicht der Ursprungspartei für die dort festgelegten Übersetzungen.
Zu Artikel 12 (Zuständige Behörde)
Artikel 12 verweist vorbehaltlich von anderen Zuweisungen durch die Vereinbarung für die Bestimmung der für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden auf das innerstaatliche Recht beider Vertragsparteien.
Zu Artikel 13 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten)
Nach Absatz 1 sollen ungeklärte Fragen über die Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zunächst in der bilateralen Arbeitsgruppe für die Anwendung des Espoo-Übereinkommens gelöst werden. Wenn keine Klärung erzielt werden kann, soll eine Lösung durch die deutschpolnische Kommission für nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes erfolgen.
Absatz 2 verweist für die Beilegung von Streitigkeiten auf Artikel 15 des Espoo-Übereinkommens.
Zu Artikel 14 (Andere völkerrechtliche Verträge)
Gemäß Artikel 14 bleiben andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Parteien unberührt.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung)
Artikel 15 enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zur Kündigung der Vereinbarung.
Zu Anlage 1 (Muster für die Benachrichtigung)
Anlage 1 enthält ein Muster für die Benachrichtigung gemäß Artikel 2 Abs. 1.
Zu Anlage 2 (Muster für die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung)
Anlage 2 enthält ein Muster für die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 2 Abs. 3.
Zu Anlage 3 (Muster für die Teilnahmeerklärung)
Anlage 3 enthält ein Muster für die Teilnahmeerklärung gemäß Artikel 2 Abs. 3.
- 1) Gesetz vom 7. Juni 2002 zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz), BGBl. 2002 II S. 1406; 2003 II S. 715; siehe auch Gesetz vom 17. März 2006 zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz), BGBl. 2006 II S. 224.
- 2) Gesetz vom 25. März 1998 zu dem Abkommen vom 7. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (BGBl. 1998 II S. 282), am 31. August 1998 in Kraft getreten (BGBl. 1998 II S. 2950).
- 3) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5), und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 17).
- 4) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
- 5) "Praxistest zur Umsetzung des UN ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang (Deutschland - Polen)", Forschungsbericht 298 13 162, UBA-Texte 059/02 sowie "Empfehlungen für die Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwischen Deutschland und Polen (Deutschland als Ursprungsstaat eines geplanten Projektes)", UBA-Texte 042/02.
- 6) Gesetz vom 6. Januar 1994 zu dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl. 1994 II S. 59).