A. Problem und Ziel
- Nach dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping war die gegenseitige Durchführung und Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten bisher nicht geregelt.
- Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates schafft hierfür eine Grundlage. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen und zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der bilateralen und multilateralen Dopingvereinbarungen beizutragen. Das Zusatzprotokoll stellt, unbeschadet teilweise bereits vorliegender bilateraler Vereinbarungen, die notwendige Ermächtigung für die Durchführung von Kontrollen bei Sportlerinnen und Sportlern aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien dar.
- Die Vertragsparteien erkennen durch das Zusatzprotokoll zugleich die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellter Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen auch außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlerinnen und Sportlern an.
- Ferner wird im Zusatzprotokoll ein verbindliches Verfahren zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens gegen Doping durch die Vertragsstaaten festgelegt.
- Mit dem Zusatzprotokoll zählt das Übereinkommen gegen Doping zu den wenigen internationalen Übereinkommen, die mit einem bindenden Kontrollverfahren ausgestattet sind.
B. Lösung
- Die Bundesrepublik Deutschland hat am 15. Februar 2006 das oben genannte Zusatzprotokoll unterzeichnet. Durch das Vertragsgesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Dem Bund entstehen durch eine eventuelle Mitwirkung in dem Evaluierungsteam zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens gegen Doping Reisekosten in relativ geringer Höhe, die in den Ansätzen der mittelfristigen Finanzplanung enthalten sind. Darüber hinaus fallen keine zusätzlichen Vollzugskosten an.
- Für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie die sozialen Sicherungssysteme sind durch das Zusatzprotokoll nicht zu erwarten, da nennenswerte Mehrkosten für die Wirtschaft und die betroffenen Personen nicht entstehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Straßburg am 15. Februar 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) wird zugestimmt.
- Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Zusatzprotokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Zusatzprotokoll Regelungen des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden enthält und insofern für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Dem Bund entstehen durch die Ausführung des Gesetzes für die Evaluierung gegebenenfalls Reisekosten in relativ geringer Höhe, die in den Ansätzen der mittelfristigen Finanzplanung enthalten sind. Im Übrigen entstehen Bund, Ländern und Gemeinden durch die Ausführung des Gesetzes keine zusätzlichen Kosten, da die materiellen Anforderungen bereits durch das Übereinkommen gegen Doping weitgehend umgesetzt sind.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aus gleichem Grund nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf die Umwelt oder Auswirkungen frauenpolitischer Art sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls zu dem am 16. November 1989 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommen gegen Doping (SEV Nr. 135) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) - in der Erwägung, dass eine allgemeine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Dopingkontrollen die Wirksamkeit dieser Kontrollen erhöhen würde, indem sie zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der bestehenden und zukünftigen in diesem Bereich geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Dopingvereinbarungen beitragen und in Ermangelung solcher Vereinbarungen die notwendige Ermächtigung für die Durchführung solcher Kontrollen darstellen würde in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens zu verbessern und zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen
- (1) Im Bewusstsein des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens erkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder nationalen Anti-Dopingstellen an, in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlands Dopingkontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig der nationalen Anti-Dopingstelle und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin, der nationalen Anti-Dopingstelle des Gastgeberlands und dem internationalen Sportverband mitgeteilt.
- (2) Die Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung solcher Kontrollen erforderlichen Maßnahmen, die zu den auf der Grundlage früherer zweiseitiger oder anderer besonderer Vereinbarungen durchgeführten Maßnahmen hinzukommen können. Um sicherzustellen, dass international anerkannte Normen eingehalten werden, werden die Sportorganisationen oder die nationalen Anti-Dopingstellen nach den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen, die von der nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzten Beobachtenden Begleitgruppe anerkannt werden, zertifiziert.
- (3) Ebenso erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellter Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen Anti-Dopingstelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens genannten Sportorganisationen und in Übereinstimmung mit geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Recht des Gastgeberlands durchgeführt.
Artikel 2
Förderung der Anwendung des Übereinkommens
- (1) Die nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe überwacht die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf jede der Vertragsparteien. Diese Überwachung wird durch eine Überprüfungsgruppe durchgeführt deren Mitglieder zu diesem Zweck von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt werden. Die Mitglieder der Überprüfungsgruppe werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der Dopingbekämpfung ausgewählt.
- (2) Die Überprüfungsgruppe prüft die zuvor von den betreffenden Vertragsparteien eingereichten nationalen Berichte und führt notwendigenfalls Besuche vor Ort durch. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen über die Durchführung des Übereinkommens legt sie der Beobachtenden Begleitgruppe einen Überprüfungsbericht mit Schlussfolgerungen und etwaigen Empfehlungen vor. Die Überprüfungsberichte sind öffentlich zugänglich. Die betreffende Vertragspartei hat das Recht, Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Überprüfungsgruppe zu machen die in den Bericht aufgenommen werden.
- (3) Nach einem von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommenen Zeitplan werden in Absprache mit den betroffenen Vertragsparteien die nationalen Berichte ausgearbeitet und die Evaluierungsbesuche durchgeführt. Die Vertragsparteien genehmigen den Besuch der Überprüfungsgruppe und verpflichten sich, die betroffenen nationalen Stellen zur uneingeschränkten Zusammenarbeit zu ermutigen.
- (4) Die Verfahren für die Überprüfungen (einschließlich eines abgestimmten Plans für die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens), für die Besuche und die Folgemaßnahmen werden in Vorschriften näher erläutert, die von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommen werden.
Artikel 3
Vorbehalte
- Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 4
Zustimmung, gebunden zu sein
- (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
- (2) Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen wenn er nicht zuvor seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat oder diese gleichzeitig zum Ausdruck bringt.
- (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt an dem fünf Vertragsstaaten des Übereinkommens nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
- (2) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 6
Beitritt
- (1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 7
Geltungsbereich
- (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
- (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
- (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 8
Kündigung
- (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 9
Notifikationen
- Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde,
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5, 6 und 7;
- d) jede Kündigung;
- e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
- Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 12. September 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
I. Allgemeines
1. Inhalt des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334).
Es enthält zusätzliche Regelungen zur Anerkennung der Vertragsstaaten von Dopingkontrollen bei dessen Sportlern auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates und der Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und der ihr unterstellten Dopingkontrollorganisationen.
Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Beobachtung der Umsetzung der von den Unterzeichnerstaaten eingegangenen Verpflichtungen implementiert.
In dem Übereinkommen gegen Doping verpflichten sich die Vertragsparteien, in den in ihm behandelten Angelegenheiten eng zusammenzuarbeiten und eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen zu fördern. Bisher wurden zur Erfüllung dieser Verpflichtung zwischen einzelnen Staaten meist bilaterale Abkommen geschlossen. Zur Effizienzsteigerung der Dopingkontrolltätigkeit und zur Gleichbehandlung aller Athletinnen und Athleten ist die einheitliche Form und die Ausdehnung der gegenseitigen Kontrolltätigkeit auf alle Unterzeichnerstaaten jedoch ein Meilenstein.
Die Umsetzung der von den Unterzeichnerstaaten freiwillig eingegangenen Verpflichtungen ist ein wesentliches Element der Harmonisierung und Verbesserung der Maßnahmen gegen Doping. Die bisherige Vorgehensweise erschöpfte sich in der Sammlung von Einzeldaten, die mit Hilfe eines Fragebogens abgefragt und gesammelt veröffentlicht wurden. Die Fragestellung konnte hierbei nicht die jeweiligen Besonderheiten der Rechtslage in den Unterzeichnerstaaten berücksichtigen.
Deshalb ist das neue Instrumentarium deutlich weiterführend.
Zweck des Zusatzprotokolls ist die Schaffung einer international anerkannten rechtlichen Grundlage zur Verbesserung der Dopingkontrolltätigkeit (Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe b des Übereinkommens) und die Stärkung der Beobachtenden Begleitgruppe bei der Beobachtung der Umsetzung der Maßnahmen (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens).
Durch die Regelungen dieses Zusatzprotokolls wird mehr Gerechtigkeit im Spitzensport geschaffen, weil alle Sportlerinnen und Sportler der Unterzeichnerstaaten gleichermaßen einem dichten Kontrollnetz unterworfen werden.
Durch das Verfahren der Evaluierung wird zudem eine bessere Vergleichbarkeit und damit Harmonisierungsgrundlage für die Umsetzung der Konvention geschaffen.
2. Entstehung und Stand des Verfahrens
Im September 1997 tagte erstmals eine vom Europaratskomitee zur Entwicklung des Sports (CDDS) eingesetzte Arbeitsgruppe zur "Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen".
Ziel war die Erarbeitung von Möglichkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen zu den Übereinkommen im Sport. Basis sollten Berichte der Mitgliedstaaten sein. Mehrere Staaten erklärten sich auch mit Inspektionsbesuchen durch eine Expertengruppe einverstanden.
Die Schlusserklärung der 104. Sitzung des Ministerkomitees des Europarates in Budapest im Mai 1999 hob die Überwachung der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europarats-Konvention gegen Doping als wichtige Maßnahme hervor.
Die nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe wurde gebeten, auf der Grundlage des Projektes "Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen" einen Vorschlag für die Überwachung zu erarbeiten.
Die Konferenz der für den Sport zuständigen Minister billigte im Juli 2000 den Vorschlag der Beobachtenden Begleitgruppe und beauftragte sie mit der Ausarbeitung eines Protokolls, das auf dieser Grundlage ein verbindliches Kontrollinstrument sowie Vorgaben für die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen auf dem Gebiet eines anderen Staates beinhaltet.
Nach Fertigstellung des Entwurfes des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping (SEV Nr. 135) wurden die Vertragsstaaten um Stellungnahme gebeten. Das Ministerkomitee entschied auf seinem Treffen am 20. Juni 2002 in Straßburg, das dem Europarats-Übereinkommen gegen Doping anzufügende Protokoll zur Zeichnung auszulegen und als Termin für den Beginn der Zeichnung das 16. Informelle Treffen der Sportminister in Warschau vorzusehen. Das Protokoll erhielt die Bezeichnung SEV-Nr. 188. Das Zusatzprotokoll ist am 1. April 2004 in Kraft getreten und wurde mit Stand vom 11. Oktober 2006 von 21 Staaten ratifiziert und elf weiteren unterzeichnet.
Denkschrift
II. Besonderes
1. Artikel 1 - Gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen
Während bisher die Anerkennung der gegenseitigen Durchführung von Dopingkontrollen im Rahmen von bilateralen Übereinkommen üblich war, wird dies durch das Zusatzabkommen nun einheitlich für alle Unterzeichnerstaaten geregelt. Es verpflichtet alle Vertragsparteien auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit bilateralen Vereinbarungen gewonnen wurden, zur gegenseitigen Anerkennung der Durchführung von Dopingkontrollen.
Die Durchführung von Dopingkontrollen erfolgt auf dem Hoheitsgebiet eines Staates für alle Sportlerinnen und Sportler nach den jeweils innerstaatlichen Regelungen.
Die Ergebnisse werden gegenseitig anerkannt. Sportorganisationen oder nationale Anti-Dopingstellen sind autorisiert Dopingproben zu nehmen. Damit ist sichergestellt, dass die Kontrolltätigkeit besser koordiniert werden kann.
Zusätzlich ist eine Informationspflicht der Stellen vorgesehen, die eine Kontrolle an einer Sportlerin oder einem Sportler vornehmen. Das Ergebnis der Kontrolle ist dem für den Sportler oder die Sportlerin zuständigen nationalen und internationalen Verband sowie den Anti-Dopingstellen des Heimat- und Gastlandes mitzuteilen. Durch die verschiedenen Mitteilungspflichten wird für hinreichende Transparenz beim Umgang mit den Ergebnissen gesorgt.
Absatz 2 bestimmt, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die gegenseitigen Kontrollen ermöglicht werden. Sie können dabei auf den Erfahrungen der bereits bestehenden bilateralen Maßnahmen aufbauen. Die bilateralen oder anderweitigen Vereinbarungen sollen nicht aufgehoben, sondern die zweiseitigen Regelungen durch generelle Regelungen ergänzt werden.
Als Vereinheitlichung sind nunmehr auch ISO-Qualitätsstandards für die Durchführung der Dopingkontrollen vorgesehen deren Einhaltung die Sportorganisationen und Anti-Dopingstellen in Form einer Zertifizierung nachweisen müssen.
In Absatz 3 wird die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und ihr unterstellte Dopingkontrollorganisationen in die gegenseitige Durchführung von Kontrollen einbezogen.
Auch im Rahmen dieser Kontrollen sind die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu beachten.
Die Kontrolltätigkeit der WADA bedarf im Vorfeld des Einvernehmens mit den betreffenden nationalen und internationalen Verbänden. Dies ist durch die Unterzeichnung des WADA-Codes durch nationale und internationale Verbände gegeben.
Für die Ergebnisse von Kontrollen, die die WADA durchführt, ist ihr eine Berichtspflicht gegenüber der nationalen Anti-Dopingstelle der kontrollierten Sportlerin bzw. des kontrollierten Sportlers aufgetragen. Mit der Einbindung der Welt-Anti-Doping-Agentur in das Übereinkommen des Europarates gegen Doping wird damit erstmals ein Instrument geschaffen, der Welt-Anti-Doping-Agentur jene Durchsetzungskraft zu geben, die sie benötigt, um auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Dopingkontrollen durchzuführen.
2. Artikel 2 - Förderung der Anwendung des Übereinkommens
Durch die Erstellung nationaler Berichte und Überprüfung vor Ort durch eine unabhängige Expertengruppe wird durch das Zusatzprotokoll ein Evaluationsinstrument eingebracht das auch bei anderen Konventionen üblich ist.
Die bisherige Berichterstattung über den Stand der Dopingbekämpfung in den Mitgliedstaaten erschöpfte sich in der Regel in der jährlichen Beantwortung eines Fragebogens zu jedem der Bereiche, die den Staaten nach dem Übereinkommen zur Verbesserung aufgetragen waren. Die jährliche Zusammenstellung der Antworten der Einzelstaaten ergab ein Bild über die Fortschritte bei der Aufgabenerfüllung entsprechend der Konvention.
Diese Form der Beobachtung der Umsetzung hat sich jedoch als nicht hinreichend herausgestellt. Die Beobachtende Begleitgruppe kann nunmehr ein Evaluierungsteam einsetzen das die nationalen Berichte prüft und gegebenenfalls Überprüfungen vor Ort durchführt. Mit diesem Verfahren wird die Kontrolle der Anwendung des Übereinkommens deutlich verbessert.
Für jeden Staat wird ein Evaluierungsteam einzeln aufgestellt.
Die Mitglieder der jeweiligen Evaluierungsteams werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der Dopingbekämpfung ausgewählt und von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt. In der Regel sind dies Mitglieder der Sportverwaltung beim Europarat oder Mitglieder der Beobachtenden Begleitgruppe selbst oder seiner Arbeitsgruppen.
Die bisher auszufüllenden Fragebögen waren in vielen Bereichen nicht eindeutig, sodass sich ein sehr unterschiedliches Bild der Anti-Doping-Maßnahmen in den verschiedenen Vertragsparteien ergab. Nach diesen Erfahrungen werden nun nach Absatz 2 nationale Berichte gefordert, die von dem beauftragten Evaluierungsteam geprüft werden. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens, der eine Berichtspflicht der Unterzeichnerstaaten vorsieht.
Deutschland hat bereits im Jahre 1999 einen Evaluierungsbericht an die Beobachtende Begleitgruppe des Europarates gesandt. Das Evaluierungsteam hat diesen Bericht entgegengenommen und daraus einen Bericht mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen an die Beobachtende Begleitgruppe weitergeleitet. Hierzu hat Deutschland wiederum eine Stellungnahme abgegeben.
Neben den nationalen Berichten sind gegebenenfalls ergänzend auch Besuche vor Ort vorgesehen. Im Projekt "Erfüllung der freiwilligen Verpflichtungen" wurden diese Besuche unabhängig vom nationalen Bericht, aber nach Abstimmung mit dem betroffenen Staat, durchgeführt.
Deshalb wird erwartet, dass sich auch Deutschland einer Visitation durch das Evaluierungsteam nicht verschließt.
In Absatz 3 wird das grundsätzliche Verfahren für die Erstellung der nationalen Berichte und die Evaluierungsbesuche festgelegt. Der vorgesehene Zeitplan der Maßnahme wird zwischen dem betroffenen Staat und der Beobachtenden Begleitgruppe abgestimmt. Die Verabschiedung eines Zeitplanes durch die Beobachtende Begleitgruppe dient der Koordinierung der Vielzahl der zu erstellenden und prüfenden Berichte sowie der gegebenenfalls vorzusehenden Besuche. Diese Absprache ist jedoch nicht bindend, sondern eine Absichtserklärung des betroffenen Staates, nach Möglichkeit danach zu verfahren. Für den Evaluierungsbesuch im Einzelnen besteht der Genehmigungsvorbehalt des betroffenen Staates. Mit der Erteilung der Genehmigung verpflichtet sich der betroffene Staat, alle zuständigen nationalen Stellen der Dopingbekämpfung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Evaluierungsteam aufzufordern.
In Absatz 4 wird schließlich festgelegt, dass für die Einzelschritte der Evaluierung der Maßnahmen, die die Staaten hinsichtlich ihrer Anti-Doping-Maßnahmen ergriffen haben ein eigenes Regelwerk erstellt wird. Diese spezifischen Vorschriften müssen noch erarbeitet werden.
Die Beobachtende Begleitgruppe als oberstes Exekutivorgan der Konvention gegen Doping nimmt diese Vorschriften an.
3. Artikel 3 bis 9
Die Artikel 3 bis 9 enthalten die bei Protokollen zu Übereinkommen des Europarates üblichen Schlussbestimmungen.