20. Umfrage der Europakammer vom 25. Januar 2012
Die Europakammer möge beschließen, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die in Kapitel II Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der Haushaltsgesetze alljährlich spätestens am 31. Dezember zu verabschieden und zu veröffentlichen sind, gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt, da sie das nationale und insbesondere das Budgetrecht der Länder einschränkt.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit dem Haushaltsrecht von Bund und Ländern, welches für den Fall, dass der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden kann, die Möglichkeit der vorläufigen Haushaltsführung vorsieht.
Eine Einschränkung der Budgethoheit stellt auch die in Kapitel II Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung dar, wonach Entwürfe für Haushaltsgesetze alljährlich spätestens am 15. Oktober zu veröffentlichen sind.
Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die genannten Regelungen des Verordnungsvorschlags im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens entsprechend anzupassen.