A. Problem und Ziel
- Nach Art. 13 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes stehen den Ländern ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 zweckgebundene Beträge aus dem Bundeshaushalt auf Grund der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Hochschulbau" und "Bildungsplanung" sowie der Finanzhilfen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und Wohnraumförderung zu. Nach § 7 des Entflechtungsgesetzes ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dazu ermächtigt, das Verfahren zur Überweisung der Beträge an die Länder, die Berichtspflichten der Länder und die Folgen zweckwidriger Verwendung zu regeln.
B. Lösung
- Die Rechtsverordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes regelt gemäß der Ermächtigung nach § 7 Entflechtungsgesetz das Verfahren zur Überweisung der Beträge an die Länder, die Berichtspflichten der Länder und die Folgen zweckwidriger Verwendung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund,
- Länder und Gemeinden Keine.
E. Sonstige Kosten
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
Vom...
Aufgrund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I, S. 2098, 2102) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
§ 1 Überweisung an die Länder
- Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
Abschnitt 2
Berichterstattung über die Verwendung der Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung
§ 2 Übertragbarkeit
- Überjähriger Mitteleinsatz durch die Länder ist keine zweckwidrige Verwendung. Die Bildung von Ausgaberesten durch die Länder steht daher einer zweckgerechten Verwendung nicht entgegen.
§ 3 Berichterstattung
(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.
§ 4 Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
- Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden. Vor der abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem Land Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben. Dabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem förderfähige Ersatzvorhaben benannt bzw. bisher nicht ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht aufgeführten Maßnahmen wahrgenommen werden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zuständige Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden.
§ 5 Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
- (1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes auf die anderen Länder verteilt.
- (2) Der Bund teilt den Ländern die geänderte Aufteilung der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.
- (3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land, das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende Juni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Auszahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in einem Betrag nach Eingang.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Aufgrund Art. 143c GG in Verbindung mit dem Entflechtungsgesetz (Art. 13 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006) stehen den einzelnen Ländern zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 zweckgebundene Beträge aus dem Bundeshaushalt auf Grund des Wegfalls der Finanzierungsanteile des Bundes in Folge der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken", des Zusammenwirkens bei der Bildungsplanung und der Finanzhilfen zur sozialen Wohnraumförderung und zur Verbesserung der Verkehrverhältnisse der Gemeinden zu. Die vorliegende Verordnung regelt gemäß der Ermächtigung in § 7 des Entflechtungsgesetzes das Nähere zum Verfahren der Überweisung der Beträge an die Länder, zu den Berichtspflichten hinsichtlich der zweckgerechten Verwendung der Mittel und den Folgen einer zweckwidrigen Verwendung. Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Entflechtungsgesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.
B. Besonderer Teil
Abschnitt 1
Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
Zu § 1:
Die Regelung sieht vor, dass die in § 4 EntflechtG genannten Beträge jeweils zu je einem Viertel zum 10. des ersten Monats eines jeden Quartals an die Länder überwiesen werden.
Abschnitt 2
Berichterstattung über die Verwendung der Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung
Zu § 2:
Sollten durch die Länder Haushaltsmittel in einem Kalenderjahr nicht verausgabt werden, können diese im jeweiligen Landeshaushalt in die folgenden Kalenderjahre übertragen werden. Dies steht einer zweckgerechten Verwendung nicht entgegen.
Zu § 3:
§ 5 Abs. 5 Satz 1 EntflechtG sieht eine Berichtspflicht der Länder vor. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Berichterstattung und zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen mit den Ländern bei der Feststellung der zweckgerechten Verwendung wird bestimmt, welche Angaben die Berichte der Länder mindestens enthalten sollen. Diese Darstellung kann sich im Fall von § 5 Abs. 2 des EntflechtG auf eine allgemeine Programmbeschreibung, wie sie auch im jeweiligen Landeshaushalt enthalten ist, beschränken.
Zu § 4:
Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Mittel auf Grundlage der Länderberichte nach § 5 Absatz 5 Satz 1 EntflechtG. Das zuständige Bundesministerium stellt bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres fest, ob die Mittel von den Ländern zweckgerecht verwendet wurden. Bevor eine nicht zweckgerechte Verwendung der Mittel festgestellt wird, ist dem betroffenen Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei wird dem Land die Gelegenheit gegeben, gegebenenfalls förderfähige Ersatzvorhaben nachzuweisen. Die abschließende Feststellung einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel erfolgt durch das zuständige Bundesministerium.
Zu § 5:
Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Kürzung der Mittel bei nicht zweckgerechter Verwendung und der Verteilung des Kürzungsbetrages auf die anderen Länder nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 Satz 2 EntflechtG.
Zu § 6:
Regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.