4. Der Vorschlag für eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung ist insoweit nicht von der angegebenen Rechtsgrundlage des Artikels 114 AEUV gedeckt, als er auch für rein inländische Streitigkeiten die Errichtung und Finanzierung einer flächendeckenden Infrastruktur an außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen für verbraucherrechtliche Streitigkeiten, die aus dem Kauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen hervorgehen, vorsieht.
Nach der Begründung des Vorschlags soll sich der von Artikel 114 AEUV geforderte Binnenmarktbezug daraus ergeben, dass über eine Stärkung des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in außergerichtliche Streitbeilegungssysteme der grenzübergreifende Einzelhandel beflügelt werden kann.
Nach Auffassung des Bundesrates ist es zumindest denkbar, dass das Vorhandensein einer Infrastruktur für die außergerichtliche Streitbeilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den grenzüberschreitenden Handel und die Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Produkten und Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, stärkt. Es gibt aber keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Mitgliedstaaten unter dem Gesichtspunkt der Förderung des grenzübergreifenden Geschäftsverkehrs für rein inländische Sachverhalte verpflichtet werden können, Regelungen zum Rechtsschutzsystem über die außergerichtliche Streitbeilegung zu treffen. Denn die Regelung rein inländischer Streitigkeiten hat keine erkennbare Auswirkung auf die Motivation der Verbraucher, grenzübergreifend einzukaufen.
Sie ist auch nicht erforderlich, um eine funktionierende außergerichtliche Streitbeilegung für grenzüberschreitende Streitigkeiten zu gewährleisten. Denn für grenzüberschreitende Streitigkeiten, bei denen sich zudem besondere Schwierigkeiten ergeben (Sprache der Konfliktlösung, Auffinden des anwendbaren Rechts etc.), können eigene spezialisierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen geschaffen werden.
Ein Rekurs auf Streitbeilegungsstellen für inländische Streitigkeiten ist hierfür nicht notwendig. Er wäre nach Ansicht des Bundesrates in Anbetracht der Anzahl der Streitigkeiten und des Umfangs des Eingriffs in mitgliedstaatliche Zuständigkeiten auch dann nicht verhältnismäßig, wenn unterstellt wird, dass der grenzüberschreitende Einzelhandel in Zukunft an Dynamik gewinnen wird.