851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
A.
Der federführende Rechtsausschuss, empfiehlt dem Bundesrat, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3
§ 3 ist wie folgt zu fassen:"
§ 3 Mitteilungsfrist
Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes) binnen eines Monats nach Ablauf der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bestimmten Frist, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt übermittelt werden."
Begründung
Der Text der Bundesregierung sieht lediglich eine Frist von einem Monat für die Mitteilung zum Bundeszentralregister bei strafgerichtlichen Urteilen vor.
Diese Frist ist für die Praxis zu kurz bemessen. Mit der Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitteilung zum Bundeszentralregister bei strafgerichtlichen Urteilen durch die Strafvollstreckungsbehörden erfolgt.
Diese wiederum fertigen die Mitteilung zum Bundeszentralregister erst nach der erforderlichen Prüfung zur Einleitung der Strafvollstreckung anhand des rechtskräftigen Urteils in schriftlicher Fassung. Ein Urteil liegt regelmäßig jedoch erst nach der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO enthaltenen Frist vor. Diese Frist bemisst sich auf fünf Wochen im Mindestfall und verlängert sich in Abhängigkeit von der Dauer der Hauptverhandlung schrittweise um jeweils zwei Wochen. Erst danach werden zudem die Ausfertigungen des Urteils gefertigt, bevor eine Übersendung derselben an die Strafvollstreckungsbehörden erfolgt.
Die grundsätzlich wünschenswerte Frist von einem Monat für die Mitteilung zum Bundeszentralregister sollte im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, die den überwiegenden Teil der Mitteilungen zum Bundeszentralregister umfassen auch bei einer Sollvorschrift erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Möglichkeit zur Mitteilung in Gang gesetzt werden, also nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO enthaltenen Frist.
Der Hinweis in der Begründung, dass es sich bei der Fristenregelung "nur um eine Sollvorschrift" handelt, so dass eine Anpassung an die tatsächlichen rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sei, erscheint wenig überzeugend. Auch der Hinweis auf die erforderliche Aktualität des Bundeszentralregisters vermag an den bindenden strafprozessualen Vorschriften nichts zu ändern, so dass die Verwaltungsvorschriften der Gesetzeslage anzupassen sind.
2. Zu § 4 Abs. 1 Satz 3 - neu - , 4 - neu -
Dem § 4 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:
- Die Registerbehörde lässt eine schriftliche Übermittlung durch Gerichte auf Vordrucken zu, soweit sie hierfür keine webbasierte Datenübertragungslösung bereitstellt. Im Übrigen kann die Registerbehörde eine schriftliche Übermittlung auf Vordrucken zulassen.
Begründung
Für die in § 4 Abs. 1 BZRGVwV vorgesehene Übermittlung von Mitteilungen im Wege der Datenfernübertragung haben die Gerichte in mehreren Ländern nicht die erforderliche technische Ausstattung. Zumindest insoweit ist eine schriftliche Erstellung von Mitteilungen zuzulassen. Die vom Bundesamt für Justiz neuerdings angebotene webbasierte Lösung "InformJu" ermöglicht derzeit nur Abfragen aus dem Register, aber keine Mitteilungen.
Nach der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BZRGVwV würde die Registerbehörde die Entscheidung über Zulassung oder Zurückweisung einer Mitteilung jeweils im Einzelfall treffen. Dies ist nicht praxisgerecht.
3. Zu § 5 Satz 1
In § 5 Satz 1 ist nach dem Wort "Erziehungsregister" das Wort "auch" einzufügen.
Begründung
Auch bei dringenden Anfragen kann, soweit die anfragenden Behörden technisch entsprechend ausgestattet sind, eine Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung der sinnvollere Weg sein. Die Formulierung der Bundesregierung erweckt den Eindruck, als könnten dringende Anfragen nur telefonisch oder per Telefax erholt werden.
B.
- 4. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.