Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 24. November 2011 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/7775 - zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt angenommen.
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen 17/6277, 17/6853, 17/7065, 17/7330 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Stefan Müller
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 128. Sitzung am 23. September 2011 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 22. November 2011
Der Vermittlungsausschuss
Thomas Strobl Stefan Müller Dr. Reiner Haseloff
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
1. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - ( § 421f Absatz 5 SGB III)
In Artikel 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
'13a. In § 42 1 f Absatz 5 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. März 2012" ersetzt.'
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe f (Inhaltsübersicht), Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 SGB III), Nummer 18 (§ 54a -neu-, § 55 Nummer 3 -neu-, § 131 SGB III)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird § 22 Absatz 4 Satz 1 wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 131" durch die Angabe " § 54a" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Abschnitts" die Wörter "und Leistungen nach § 131" eingefügt.
- cc) In Nummer 6 werden die Wörter "115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe, sowie Nummer 3" durch die Wörter "115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe" ersetzt.
- c) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Einstiegsqualifizierung
- (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
- (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
- 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
- 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
- (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
- (4) Förderungsfähig sind
- 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
- 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."
- bb) § 55 wird wie folgt geändert:
- cc) § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben."
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 ( § 14 SGB III), Nummer 4 (§ 74 Absatz 1 Nummer 1 SGB III), Nummer 5 (§ 75 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB III), Nummer 6 (§ 77 SGB III), Nummer 7 (§ 78 Absatz 1 Nummer 1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5, Satz 3 SGB II), Doppelbuchstabe bb (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II), Buchstabe d (§ 16 Absatz 3a - neu - SGB II)
Artikel 5 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
"Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
- 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
- 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
- 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach § 131a,
- 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden."
- bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "und Leistungen nach § 131" gestrichen.'
- b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
'd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
- 2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung." '
- c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
5. Zu Artikel 22 (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 AAG)
Artikel 22 wird wie folgt gefasst:
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 235b" durch die Angabe " § 54a" und die Angabe " § 246 Absatz 2" durch die Angabe " § 79 Absatz 2" ersetzt.'
6. Zu Artikel 51 Absatz 1, 7, 8 und 9 (Inkrafttreten)
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 08.12.11
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 556/11(B)