Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 649/00 = AE-Nr. 002792,
Drucksache 706/05 (PDF) = AE-Nr. 052210,
Drucksache 277/12 (PDF) = AE-Nr. 120322 und AE-Nr. 972527
Brüssel, den 5.12.2012
COM (2012) 730 final
2012/344 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai l 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Ziel und Hintergrund des Vorschlags
Im Interesse der Durchsetzung der Vorschriften und einer Verwaltungsvereinfachung, die die Überwachung durch die Kommission nicht schwächt, ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (im Folgenden "Ermächtigungsverordnung")1 die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Hierzu zählen De-Minimis-Beihilfen2, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten stehen.
Die Kommission hielt in ihrer Mitteilung zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 20123 fest, dass die Durchsetzung der Beihilfevorschriften sich auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren sollte. Voraussetzung dafür sind einerseits eine strengere Prüfung umfangreicher Beihilfen, die geeignet sein könnten, den Wettbewerb zu verfälschen, und andererseits eine vereinfachte Prüfung in Fällen, in denen die Auswirkungen auf den Handel und die Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Verfälschung des Wettbewerbs gering sind. Eine vereinfachte Prüfung kann dadurch erreicht werden, dass das Regelwerk für eine Freistellung, insbesondere der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates, in einer Weise geändert wird, dass die Kommission zusätzlich zu den bereits in der derzeitigen Ermächtigungsverordnung enthaltenen Beihilfegruppen weitere Gruppen im Rahmen einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freistellen kann.
Der Vorschlag, bestimmte neue Beihilfegruppen in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen, beinhaltet weder eine unmittelbare Freistellung all dieser Gruppen noch bedeutet er, dass alle Maßnahmen einer Gruppe insgesamt für eine Gruppenfreistellung in Frage kämen. Mit dem Vorschlag soll die Kommission vielmehr in die Lage versetzt werden, Gruppenfreistellungen Schritt für Schritt zu erlassen, und zwar dann, wenn sie über ausreichende Erfahrungen verfügt, um eindeutige Kriterien für die Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt festzulegen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gering sind. Derselbe Ansatz wurde bei der derzeitigen Ermächtigungsverordnung verfolgt: Die ersten Gruppenfreistellungen wurden 2001 erlassen (Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen), während die ersten Freistellungen für andere Arten von Beihilfen erst zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wurden, als ausreichende Erfahrungen gesammelt worden waren (Beschäftigungsbeihilfen im Jahr 2002, Regionalbeihilfen im Jahr 2006 und FuE- sowie Umweltbeihilfen im Jahr 2008 mit der Annahme der AGVO4). In Zukunft könnten häufigere Änderungen der Ermächtigungsverordnung erforderlich sein, um auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen den im Zuge der weiteren Entwicklung des Binnenmarkts erforderlichen und ihr förderlichen Investitionen Rechnung zu tragen. Nach Erlass eines Beschlusses über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen wird die Kommission außerdem unverzüglich prüfen, wie die Beihilfeverfahren für im Rahmen der EU-Strukturpolitiken kofinanzierte Vorhaben vereinfacht werden könnten.
Weitere Beihilfegruppen, die in die Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden sollten
- Staatliche Beihilfen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes
Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission nach der derzeitigen Ermächtigungsverordnung auch eine Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes tätig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gewährt werden. Der Nutzen wäre jedoch begrenzt, da es sich bei den Beihilfeempfängern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der audiovisuellen Medien, häufig um große Unternehmen handelt. Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich häufig um Routinefälle handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebeträge geht.
Bei Aufnahme dieser Beihilfekategorie in die Ermächtigungsverordnung könnte die Kommission Gruppenfreistellungen erlassen, zum Beispiel für Maßnahmen, die den Kriterien der geänderten Mitteilung zur Filmwirtschaft entsprechen oder für Maßnahmen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes, deren Auswirkungen auf den Handel in der Regel gering sind (z.B. zahlreiche Einzelanmeldungen im Bereich der Restaurierung unter Denkmalschutz stehender Gebäude oder Monumente).
Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass sie auch diese Beihilfegruppen erfasst.
- Staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen
Auch für staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen gilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates die Kommission, wie bereits dargelegt, ermächtigt, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen von der Anmeldepflicht auszunehmen; Beihilfen für große Unternehmen sind allerdings nicht zulässig. Eine Gruppenfreistellung für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, im Falle von Naturkatastrophen rasch Entschädigungen zu gewähren.
Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, im Voraus eindeutige Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Sofern die Beihilfe klar definiert und auf die durch die Naturkatastrophe unmittelbar verursachten materiellen Schäden begrenzt ist und ihre Höhe von einer unabhängigen Stelle nachgeprüft wird, erscheint eine Freistellung von der Anmeldepflicht gerechtfertigt. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass sie diese Gruppe von Beihilfen auch für große Unternehmen erfasst.
- Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor im Zusammenhang mit bestimmten widrigen Witterungsverhältnissen
Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, eindeutige Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie diese Gruppe staatlicher Beihilfen erfasst.
- Staatliche Innovationsbeihilfen
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates deckt ausdrücklich Forschung und Entwicklung, nicht aber den Bereich Innovation ab, der mittlerweile als Teil der Initiative zur Schaffung einer Innovationsunion zu einem erklärten Ziel der EU geworden ist. So verfälschen Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Beihilfen für Innovationscluster den Wettbewerb kaum, solange die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden. Beihilfen für Produktinnovation und technische Entwicklung, einschließlich der Förderung von Demonstrationsprojekten und Prototypen, sind hingegen bereits in Artikel 30 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass Innovationsbeihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.
- Staatliche Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche
Nach Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Bestimmte Maßnahmen, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen und auf die die allgemeinen Wettbewerbsregeln Anwendung finden, befinden sich jedoch in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder begünstigen Absatzförderung und Werbung für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse in der Nahrungsmittelbranche, so dass besondere Voraussetzungen für ihre beihilferechtliche Zulässigkeit festgelegt wurden. Dies gilt insbesondere für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und für Beihilfen zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche. Bislang konnten derartige Beihilfen nur dann ihm Rahmen einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt waren. Da mit dieser Art von Maßnahmen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden konnten, die die Festlegung eindeutiger Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlauben, sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher Beihilfen in Zukunft von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.
- Staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds5 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel in der Union, leisten einen Beitrag zu den Zielen der EU im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Darüber hinaus sind die gewährten Beträge normalerweise gering. Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen in Zukunft von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.
- Staatliche Beihilfen für den Amateursport
Zahlreiche Maßnahmen zugunsten des Amateursports stellen keine staatliche Beihilfen dar. Die meisten anderen haben nur geringe Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Darüber hinaus sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.
- Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete
Im Verkehrsbereich gibt es bereits spezifische Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Es bestehen jedoch keine besonderen Vorschriften für Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs. Die Kommission hat in Bezug auf diese Sektoren ausreichende Erfahrungen gesammelt, um allgemeine Kriterien für die Vereinbarkeit von Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete mit dem Binnenmarkt zu formulieren (vorrangig Gebiete in äußerster Randlage sowie Inseln bzw. mit Inseln in Kontinentaleuropa gleichgesetzte Halbinseln). Diese Beihilfen sind in der Regel vergleichsweise niedrig und führen nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.
- Staatliche Beihilfen nach Artikel 93 AEUV für das Verkehrswesen
Nach Artikel9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sind im Einklang mit der genannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Nach der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Rat und Kommission (Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV) ist es Aufgabe des Rates festzulegen, welche Gruppen von Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden können; dahingegen ist es Aufgabe der Kommission, die genauen Voraussetzungen für derartige Freistellungen zu bestimmen. Um die Freistellung von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen, sollte diese Beihilfegruppe in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte sechs Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen außer Kraft treten. Die Kommission geht zurzeit davon aus, dass eine derartige Gruppenfreistellung inhaltlich der derzeitigen Freistellung entsprechen würde, soweit die Verordnung Nr. 1370/2007 des Rates nicht durch geplante Vorschläge für Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr geändert wird.
- Staatliche Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur
In den vergangenen Jahren hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit Beihilfen für den Breitbandsektor gesammelt und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Deshalb ist sie in der Lage, eindeutige Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu formulieren, auf deren Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung von Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur möglich ist. Dies gilt für Beihilfen zugunsten grundlegender Breitbanddienste in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird ("weiße Flecken") sowie für kleine Einzelbeihilfen zugunsten hochleistungsfähiger Zugangsnetze der nächsten Generation ("NGA-Netze") in "weißen NGA-Flecken".
Darüber hinaus könnten Beihilfen für Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und für passive Breitbandinfrastruktur für eine Gruppenfreistellung in Betracht kommen. Die Förderung von Tiefbauarbeiten stellt häufig eine Beihilfe dar, wenn dedizierte Telekommunikationsinfrastruktur ausgebaut wird (Kabelkanäle). Passive Breitbandinfrastruktur deckt sowohl den Ausbau von Kabelkanälen als auch den Ausbau unbeschalteter Glasfaserkabel ab. Sie ist wettbewerbsfördernd, da die Infrastruktur von verschiedenen Betreibern (Festnetz, drahtlose und mobilfunkbasierte Kommunikation) genutzt werden kann, Zugang bzw. Technologie nicht im Voraus festgelegt sind und sie in der Regel im Eigentum von Behörden steht, die kein Interesse an einer Unterscheidung nach Betreibern haben. Eine Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und passive Breitbandinfrastruktur könnte Investitionen beschleunigen, da (kleine) lokale Behörden es häufig vorziehen, diese Bereiche zu fördern, anstatt Breitbandregelungen einzusetzen und die damit verbundenen umfangreicheren Beihilfevoraussetzungen erfüllen zu müssen. Die Kommission hat im Bereich der Beihilfen für passive Infrastruktur ausreichende Erfahrungen gesammelt. Eine Gruppenfreistellung könnte eine zunehmende Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen in ländlichen Gebieten bewirken, in denen keine angemessene passive Infrastruktur besteht.
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.
Festlegung der unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilfegruppen
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede unter eine Gruppenfreistellung fallende Gruppe von Beihilfen "entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge" auszudrücken.
Angesichts neuer Arten staatlicher Förderung (z.B. Finanzierungsinstrumente oder verschiedene Formen von Risikokapital) sollte nach Auffassung der Kommission die Festsetzung der Schwellenwerte dahingehend aktualisiert werden, dass auch für diese neuen Arten staatlicher Förderung die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung besteht. Es sollte daher zulässig sein, die Schwellenwerte nicht nur als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge, sondern auch als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden.
Transparenz
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates heißt es:
"Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen."
Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen im Amtsblatt war 1998, als die Verordnung Nr. 994/98 des Rates angenommen wurde, das für diesen Zweck am besten geeignete Mittel. Da seither die Zahl der Amtssprachen gestiegen ist und sich die Kommunikationsmittel gewandelt haben, würde eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission die Transparenz steigern, die Veröffentlichungsfristen verkürzen und den Verwaltungsaufwand mindern. Für die Beteiligten, bei denen es sich vorrangig um Unternehmen handelt, ist es inzwischen ebenso einfach, die Website der Kommission einzusehen wie das Amtsblatt.
Die Verpflichtung, die genannten Zusammenfassungen im Amtsblatt zu veröffentlichen, müsste folglich durch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden.
Verfahren zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 994/98 des Rates muss die Kommission den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultieren. Nach Auffassung der Kommission sollten Verordnungsentwürfe bereits zum Zeitpunkt der Konsultierung des Beratenden Ausschusses veröffentlicht werden, damit die Beteiligten Stellung nehmen können und damit mehr Transparenz gewährleistet werden kann.
Angesichts der Entwicklung der neuen elektronischen Kommunikationsmedien wäre es nach Auffassung der Kommission am schnellsten und wirksamsten, Verordnungsentwürfe auf ihrer Website und nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen. Auf diese Weise könnten die Beteiligten besser Stellung nehmen und zudem Verwaltungsaufwand und Frist verkürzt werden.
Die genannten Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollten entsprechend geändert werden.
2. KOHÄRENZ mit Anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, einer Initiative, die durch die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 20126, in der ein ehrgeiziges Programm zur Reformierung der EU-Beihilfenpolitik dargelegt ist, eingeleitet wurde. Er soll sowohl zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Union, insbesondere zu dem Ziel, die Durchsetzung der EU-Beihilfenvorschriften auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren, beitragen als auch zur Strategie "Europa 2020", die darauf abzielt, das Wachstum auf einem gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu fördern.
Um die Ziele dieser Strategie zu verwirklichen, schlägt die Kommission vor, die Zahl der Beihilfegruppen, die von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, anzuheben, um auf diese Weise sowohl den Verwaltungsaufwand zu senken als auch die Zahl der anzumeldenden Beihilfemaßnamen zu verringern. Für die betreffenden Gruppen und die geplanten Gruppenfreistellungen sollten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten, die auf diejenigen Beihilfearten ausgerichtet sind, die einen echten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.
3. Rechtliche Aspekte
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 109 AEUV, der den Rat ermächtigt, alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festzulegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Der Rat muss auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließen.
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
Das Instrument der Verordnung ist das einzige geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai l 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Text von Bedeutung für den EWR)
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 10 ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen.
- (2) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, nach Artikel 107 AEUV zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ("KMU"), Forschung- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.
- (3) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungsund Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie "Europa 2020", zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.
- (4) Zurzeit müssen die Mitgliedstaaten alle geplanten staatlichen Beihilfen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes bei der Kommission anmelden. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen Gruppenfreistellungen zu erlassen, wobei der Nutzen derartiger Freistellungen im Kulturbereich begrenzt wäre, da es sich bei den Beihilfeempfängern häufig um große Unternehmen handelt. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes auch dann keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, wenn sie von großen Unternehmen durchgeführt werden. Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.
- (5) Auch staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen können durch Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen werden. Den Erfahrungen der Kommission zufolge bewirken derartige Beihilfen keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen. Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen können zudem eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
- (6) Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
- (7) Nach Artikel 42 AEUV gelten die Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang 1 AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 42 findet keine Anwendung auf Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen. Daher können Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates nur dann von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt sind. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft, die in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind, sowie jene zugunsten von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse in der Nahrungsmittelbranche von der Anmeldepflicht zu befreien, denn nach Erfahrung der Kommission sind etwaige Wettbewerbsverfälschungen in diesen Bereichen gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
- (8) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds11 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel in der Union, leisten einen Beitrag zu den Zielen der EU im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
- (9) Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen, sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.
- (10) In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
- (11) In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße 12 sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden.
- (12) Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien 13 für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird ("weiße Flecken"), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation ("NGA-Netze") in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.
- (13) Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.
- (14) Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt.
- (15) Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen der Angaben zu den von ihnen gewährten Beihilfen übermittelt, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen ist notwendig, um die Transparenz der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates war die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union das am besten geeignete Mittel für die Gewährleistung von Transparenz. Angesichts der Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel bildet die Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission eine ebenso schnelle und zugleich wirksamere Methode, die den Beteiligten gegenüber mehr Transparenz ermöglicht. Deshalb sollte anstatt einer Veröffentlichung der Zusammenfassungen im Amtsblatt die Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen werden.
- (16) Ebenso sollten Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates zu prüfende Dokumente auf der Website der Kommission und nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand und die Veröffentlichungsfrist zu verringern.
- (17) Nach dem in Artikel8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vorgesehenen Konsultationsverfahren muss der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden.
- (18) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden - hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- (2) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird."(3) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6,"
- (b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der Einberufung beigefügt und können auf der Website der Kommission veröffentlicht werden."
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates wird wie folgt geändert:
Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
- 1. ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
- 2. Freistellung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates.
- 3. KOM (2012) 209 endg.
- 4. Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
- 5. ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
- 6. KOM (2012) 209 endg.
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10. ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
- 11. ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
- 12. ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
- 13. Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7).