851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
A.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b (§ 6 Abs. 2 ArbNErfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die im Entwurf vorgesehene starre Frist von vier Monaten, nach deren Verstreichen die Fiktion greift, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich verlängert werden kann.
Begründung
Nach dem Entwurf greift nach einer starren Frist von vier Monaten die Fiktion, dass der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen kann. Das darin zum Ausdruck kommende Bestreben, Rechtsklarheit zu schaffen, ist im Grundsatz begrüßenswert. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen vier Monate zu kurz sind um die Entscheidung über die Inanspruchnahme zu treffen. So kann es sein dass der Arbeitgeber weltweite Recherchen anstellen, technische Machbarkeitsstudien durchführen und die Angelegenheit betriebswirtschaftlich beurteilen lassen muss, was in vier Monaten nicht abgeschlossen sein muss. Es kann dann geschehen, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme ablehnt.
Auch für den Arbeitnehmer ist dies aber vielfach keine interessengerechte Lösung, falls der Arbeitgeber sich bei längerer Prüfungszeit vielleicht doch noch zur Inanspruchnahme entschlossen hätte. Dem Arbeitnehmer fällt nämlich eine eigene Verwertung der Erfindung oftmals schwer, so dass er an einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitgeber, die aus Zeitnot resultiert, kein Interesse hat. Daher erscheint es erwägenswert, die Möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung der Frist zu eröffnen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat unterstreicht die besondere Bedeutung, die einer weiteren Verbesserung des Rechtsschutzsystems in Patentsachen zukommt, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Patentsystems im europäischen Vergleich zu erhalten und zu stärken. Er bittet die Bundesregierung, bei den Beratungen über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei lokale Kammern errichten kann.
Die Benennung von drei bestehenden Patentgerichten in der Begründung des Gesetzentwurfs könnte möglicherweise bereits als eine Vorabfestlegung für Standorte von lokalen Kammern einer künftigen europäischen Patentgerichtsbarkeit verstanden werden. Eine solche Vorabfestlegung darf mit der Vorlage jedoch nicht verbunden werden.
Begründung
Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Vereinfachung und Modernisierung des nationalen Patentrechts und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Änderungen des Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben zum Ziel, das Rechtsschutzsystem in Patentsachen weiter zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Patentsystems im europäischen Vergleich zu erhalten und zu stärken. Die Begründung des Gesetzentwurfs hebt ausdrücklich hervor, dass die deutsche Patentgerichtsbarkeit in Europa eine herausragende Stellung einnimmt und die hohe Qualität der deutschen Rechtsprechung in diesem Bereich allgemein anerkannt wird. In diesem Zusammenhang werden drei Gerichtsstandorte benannt an denen häufig Musterprozesse mit grenzüberschreitendem Bezug geführt würden.
Der Gesetzentwurf wird damit in einen Begründungszusammenhang mit den derzeit auf europäischer Ebene geführten Verhandlungen über die Schaffung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa gestellt. In diesem Rahmen wird auch über die Einrichtung und die Standorte einer begrenzten Zahl lokaler Kammern des Eingangsgerichts zu entscheiden sein. Vor diesem Hintergrund könnte die Benennung von drei bestehenden Patentgerichten in der Entwurfsbegründung möglicherweise als eine Vorabfestlegung für Standorte von lokalen Kammern einer künftigen europäischen Patentgerichtsbarkeit verstanden werden. Die Begründung des Gesetzentwurfs erfordert eine ausdrückliche Benennung in dieser Form nicht unbedingt, so dass die Aufzählung der Entwurfsbegründung möglicherweise eine überschießende Bedeutung verleiht. Diesem Eindruck einer Vorabfestlegung sollte entgegengewirkt werden, um das Ergebnis einer später zu treffenden Entscheidung nicht zu präjudizieren. In bisherigen Entschließungen zur europäischen Patentgerichtsbarkeit wurde eine Festlegung auf bestimmte Standorte stets vermieden. So hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12. Juni 2008 in Celle die Bundesregierung gebeten, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei lokale Kammern errichten kann.
B.
- 3. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.