A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständige Stelle für die Entgegennahme der Anzeige werden, die vor der erstmaligen Verwendung des Bio-Siegels für Erzeugnisse aus ökologischem Anbau vom jeweiligen Siegelnutzer zu erstatten ist. Die bisher zuständige Stelle (Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prufzeichen GmbH) steht dafür nach Auslaufen der vertraglichen Grundlagen ab dem 01.01.2006 nicht mehr zur Verfügung.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Öko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Öko-Kennzeichenverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prüfzeichen GmbH" durch die Angabe "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
- 2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
(zu § 3 Abs. 1)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnungsänderung
Die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus ökologischem Anbau mit dem Bio-Siegel ist nach § 3 Abs. 1 der Öko-Kennzeichenverordnung anzeigepflichtig. Die Anzeige ist bisher gegenüber der Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prüfzeichen GmbH zu erstatten, welche durch Vertrag vom 04.01.2002 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit der Entgegennahme der Anzeigen und Erfassung der Siegelnutzer auf der Grundlage der Öko-Kennzeichenverordnung beauftragt war.
Durch Schreiben vom 29.06.2005 hat die Öko-Prüfzeichen GmbH den Vertrag fristgerecht zum 31.12.2005 gekündigt, so dass die Informationsstelle Bio-Siegel nach diesem Datum nicht mehr für die Entgegennahme von Anzeigen zur Verfügung steht. Damit die bestehende Anzeigepflicht weiterhin erfüllt werden kann, muss geregelt werden, gegenüber welcher Stelle die Anzeige zu erstatten ist. Mit der vorgesehenen Verordnungsänderung wird daher von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Öko-Kennzeichengesetzes eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Entgegennahme der Anzeigen zu bestimmen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Die vorgesehene Änderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1
Mit der Änderung zu Nr. 1 wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (anstelle der bisher zuständigen Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prüfzeichen GmbH) zur Entgegennahme der Anzeigen auf der Grundlage der in der Öko-Kennzeichenverordnung enthaltenen Anzeigepflicht bestimmt.
Die Änderung zu Nr. 2 stellt die notwendige Anpassung des in Anlage 2 der Öko-Kennzeichenverordnung enthaltenen Formblatt-Musters für die Anzeige dar: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird im Formblatt-Muster als Empfänger der Anzeige angegeben.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderung ab dem 01.01.2006, um im Anschluss an die Beendigung des Vertrages mit der Öko-Prüfzeichen GmbH den nahtlosen Übergang der Anzeigenerstattung an die Bundesanstalt fir Landwirtschaft und Ernährung zu ermöglichen.