A. Problem und Ziel
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird nach § 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Die Tarifvertragsparteien sind darüber hinaus verpflichtet, dem BMAS innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden. Daraus ergibt sich die Pflicht des BMAS neben einem Tarifregister im eigentlichen Sinne ein Tarifarchiv zu führen. Das Tarifarchiv beim BMAS ist damit die zentrale Sammelstelle für alle in Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien übersenden Tarifverträge und Änderungstarifverträge in Papierform, die zur Einsicht in der Dienststelle in Bonn aufbewahrt werden. Je Jahr gehen rund 6 300 neue Tarifverträge beim Tarifregister ein. Der Bestand an gültigen Tarifverträgen lag 2012 bei rund 68 000. Zudem werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens in einer Access-Datenbank kategorisiert.
Nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV) erteilt das BMAS auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifregisters geben bisher auf Basis der Access-Datenbank sowie mithilfe der Papierakten telefonisch und schriftlich Auskunft. Die Tarifverträge werden zudem durch das BMAS nach relevanten, vorab definierten Kriterien kategorisiert und ausgewertet. Dies geschieht durch manuelle Eingabe von in den in Papier-Tarifverträgen enthaltenen Informationen in die Datenbank. Auswertungen sind bisher nur nach vorab definierten Kriterien möglich. Der Zeitaufwand ist erheblich und steigt, sobald nach neuen Kriterien ausgewertet werden soll, da die entsprechenden Daten manuell aus den Tarifverträgen nachträglich herausgesucht werden müssen.
Das Tarifarchiv soll künftig auch in elektronischer Form geführt werden. Ziel einer Digitalisierung des Tarifarchivs ist neben der Modernisierung des Ablage- und Aufbewahrungssystems insbesondere die Schaffung verbesserter und erweiterter Möglichkeiten zur Recherche und Eingabe von Informationen aus Tarifverträgen in ein neues Datenbanksystem und dessen Abfragemöglichkeiten. Insbesondere sollen Auswertungen erleichtert und beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen die Auskünfte über die oben genannten Eintragungen in das Tarifregister, die die Mitarbeiter des Tarifregisters erteilen, durch den direkten Zugriff auf die elektronischen Tarifverträge des Tarifarchivs erleichtert und beschleunigt werden.
B. Lösung
Um für das datenbankgestützte digitale Tarifarchiv weiterhin einen sicheren rechtlichen Rahmen zu gewährleisten, wird das Führen eines elektronischen Tarifarchivs zugelassen. Die in Papierform vorliegenden Tarifverträge werden gescannt und mittels eines Programms zur optischen Zeichenerkennung durchsuchbar gemacht und in eine Datenbank eingepflegt. Die obersten Arbeitsbehörden der Länder erhalten über die Datenbank einen Zugriff auf alle Tarifverträge die in dem jeweiligen Land gelten.
Gleichzeitig soll es den Tarifvertragsparteien ermöglicht werden Tarifverträge direkt in elektronischer Form einzusenden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine weiteren Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Durch die Möglichkeit der Übersendung von Tarifverträgen in elektronischer Form wird die Informationspflicht für die Tarifvertragsparteien vereinfacht.
2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Vollzugsaufwand beim BMAS kann sich durch die elektronische Vorhaltung von Tarifverträgen und der damit verbundenen erleichterten Auskunftserteilung verringern.
E. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronische eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umgewandelt."
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Änderung der Durchführungsverordnung wird klargestellt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Tarifarchiv zur Aufbewahrung der übersandten Tarifverträge führt. Dieses Tarifarchiv kann künftig auch in elektronischer Form geführt werden. Ziel einer Digitalisierung des Tarifarchivs ist die Modernisierung des Ablage- und Aufbewahrungssystems und die Verbesserung und Beschleunigung der Auskunftserteilung. Möglichkeiten zur Eingabe von Informationen aus Tarifverträgen in ein neues Datenbanksystem sollen für den internen Gebrauch ausgebaut werden. Hierzu werden alle gültigen Tarifverträge, die der Übersendungspflicht unterliegen, durch das BMAS in die elektronische Form überführt und zur internen Verwendung im Volltext durchsuchbar gemacht. Die Verordnung stellt die Befugnisse hierzu klar.
Klargestellt wird, dass Einsichts- und Auskunftsrechte bei entgegenstehenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Persönlichkeitsrechten ausscheiden.
Es sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, der Länder oder der Kommunen zu erwarten. Die Möglichkeiten eines digitalisierten datenbankgestützten Tarifregisters erleichtern die Auskunftserteilung und verringern dadurch den Vollzugsaufwand des Bundes.
Eine Informationspflicht für die Tarifvertragsparteien wird durch die Möglichkeit der Übersendung von Tarifverträgen in elektronischer Form in nicht quantifizierbaren Ausmaß vereinfacht.
Die Verordnung unterstützt durch die schnellere und verbindlichere Auskunftserteilung die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 14 TVGDV)
Es wird klargestellt, dass das BMAS ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form führen kann. Mit der Vorschrift wird daher ausdrücklich klargestellt, dass das BMAS Tarifverträge in Papierform für diesen Zweck in die elektronische Form umwandeln kann. Die Digitalisierung dient auch einer verbesserten und schnelleren Auskunftserteilung über verbindlich geltende Arbeitsbedingungen.
Den Tarifvertragsparteien wird darüber hinaus die Einsendung von Tarifverträgen in elektronischer Form gestattet. Dies entspricht den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die eine Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form zulassen, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet. Es muss sich die Übereinstimmung des Originals mit der Abschrift aus dem Dokument ergeben. Dass § 7 des Tarifvertragsgesetzes die Übersendung der Urschrift verlangt, hindert die Ermöglichung der Einsendung von Tarifverträgen in elektronischer Form nicht, da Tarifverträge auch elektronisch geschlossen werden können. Eine Beglaubigung nach dem Beurkundungsgesetz wird bereits nach geltendem Recht nicht verlangt.
Zu Nummer 2 (§ 16 TVGDV)
Diese Vorschrift dient der Klarstellung. Es wird deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass Einsichts- und Auskunftsrechte bei entgegenstehenden betrieblichen oder persönlichen Geheimhaltungsinteressen, insbesondere bei firmenbezogenen Tarifverträgen, die Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Sachverhalte oder personenbezogene Daten zulassen, ausscheiden und durch das BMAS nicht gewährt werden. Da es dem BMAS als nicht vertragschließendem Dritten nicht möglich ist rechtssicher festzustellen welche Regelungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten, müssen bereits konkrete Anhaltspunkt für ein betriebliches Geheimhaltungsinteressen ausreichen, um das Einsichtsrecht zunächst einzuschränken. Eine abschließende Bewertung kann dann unter Hinzuziehung der tarifschließenden Parteien getroffen werden, indem beispielsweise die vertragschließenden Parteien dem BMAS eine bereinigte Fassung zur Verfügung stellen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1834:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Entwurf soll eine Informationspflicht vereinfacht werden. Bislang müssen die Tarifvertragsparteien neben der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrags und seiner Änderungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übersenden. Künftig sollen die Vereinbarungen auch in elektronischer Form übersandt werden können. Bisher gingen pro Jahr rund 6.300 Vereinbarungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein. In diesen Fällen werden künftig keine Papier- und Portokosten mehr anfallen.
Darüber hinaus sollen keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.
Durch die Umstellung auf ein elektronisches Register werden künftig Auswertungen des Tarifregisters einfacher vorgenommen werden können, so dass sich der Aufwand im Einzelfall reduziert. Hierdurch wird es künftig möglich sein, mehr Anfragen mit Hilfe des Tarifregisters zu beantworten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter