a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz den Anforderungen nicht gerecht wird die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2001 (BVerf G, 1 Bv R 1629/94 vom 3.4.2001, Absatz-Nr. 1-75) zur Gestaltung der Pflegeversicherungsbeiträge aufgestellt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Regelung zu treffen, die bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, dass Versicherte mit Kindern über ihren monetären Beitrag hinaus durch die Betreuung und Erziehung von Kindern bereits einen systemerhaltenden Beitrag leisten.
Nach dreieinhalb Jahren liegt nun ein Gesetz vor, das eine Beitragserhöhung für Kinderlose vorsieht, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind.
Der Bundesrat hält demgegenüber die sofortige Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer echten Beitragsentlastung von Familien , insbesondere in der Erziehungsphase, für geboten. Es reicht nicht aus, die Familien lediglich von einer Beitragserhöhung auszunehmen die zudem nur kurzfristig mehr Geld für ein grundlegend reformbedürftiges System erbringen soll.
Der Bundesrat vertritt die - durch die Stellungnahmen von Sachverständigen und Verbänden in der Anhörung im Deutschen Bundestag gestützte - Auffassung, dass das Gesetz nicht nur familienpolitisch verfehlt sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht angreifbar ist, da es nicht nach der Zahl der Kinder unterscheidet. Ein Versicherter, der mehrere Kinder aufzieht, trägt nicht nur in größerem Maße zur Erneuerung des Generationenvertrages bei, sondern verzichtet auch in größerem Umfang auf Konsum und Vermögensbildung als ein Versicherter mit lediglich einem Kind. Daher ist eine Differenzierung nach der Zahl der Kinder erforderlich.
Das Gesetz nimmt diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, von dem vorgesehenen Beitragszuschlag aus. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Stichtagsregelung eine willkürliche, weil durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.