6. Die Kommission begründet die von ihr vorgeschlagene Strategie mit einer Folgenabschätzung, die kritisch bewertet werden kann.
Der Bundesrat hält die Begründung für die in der Zielvorstellung vorgegebene Höhe der Emissionsreduktion allein auf Grund des Hinweises auf "Analyse" und "Folgenabschätzung" (S. 5 Mitte der Vorlage) für nicht ausreichend. Hier wäre, nicht zuletzt aus Gründen des globalen Wettbewerbs, auch die "internationale Dimension" bereits mit einzubeziehen (Verfrachtungen), zu der sich die Kommission nur vage äußert (Nr. 4.2.5).
Vor allem erscheinen die angegebenen Kostenabschätzungen als zu niedrig. Die hohen Werte für den Nutzen der Strategie sind auf die Monetarisierung von Gesundheitseffekten und die monetäre Bewertung menschlicher Lebensjahre zurückzuführen, wobei zum einen über die Auswirkungen auf die Gesundheit Unsicherheit herrscht, zum anderen die Monetarisierung von Gesundheit und Leben grundsätzliche Probleme aufwirft.
9. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit, auf eine Verringerung auch landwirtschaftlich bedingter Emissionen hinzuwirken, um im Sinne des Ziels des Sechsten Umweltaktionsprogramms den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu verbessern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Der Bundesrat hält das unter anderem im Sechsten Umweltaktionsprogramm zum Ausdruck gebrachte Grundanliegen für richtig, die Anstrengungen zur Luftreinhaltung weiter zu verstärken.
Nach den Schätzungen der Kommission sind zur Erreichung dieses Ziels bis 2020 weitere Senkungen der relevanten Emissionen im Vergleich zu 2000 notwendig. In der Mitteilung werden für die einzelnen Sektoren, u. a. für die Landwirtschaft, die Maßnahmen nur allgemein ausgeführt. Weitere Konkretisierungen und Umsetzungsschritte werden notwendig sein und sind teilweise auch angekündigt.
Vor dem Hintergrund der Agrarreform von 2004 und der weiteren Öffnung zum Weltmarkt muss beachtet werden, dass mögliche neue Auflagen die Produktionskosten weiter erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Landwirtschaft im internationalen Vergleich schmälern. Dieses bedeutet, dass bei internationalen Verhandlungen, u. a. den WTO-Verhandlungen, die Folgen dieser Umweltstandards berücksichtigt werden sollten.
Um die Reduktionsverpflichtungen für den Verursacherbereich Landwirtschaft, die sich aus der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung bzw. der in ihrer Folge zu erwartenden Rechtsvorschriften ergeben, quantifizieren und darauf aufbauend die Auswirkungen auf die Landwirtschaft beurteilen zu können, wird die Bundesregierung gebeten, rechtzeitig belastbares Datenmaterial insbesondere zu der Entwicklung der Gesamtemissionen von NH3 und N₂O sowie zu der Rolle von NH3 bei der Feinstaubproblematik bereitzustellen.
Grundsätzlich wird die Bundesregierung gebeten darauf zu achten, dass aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit die nationale Umsetzung nicht über die Vorgaben der EU hinausgehen wird. Dies bedeutet auch, dass auf EU-Ebene die Rechtsetzung stärker auf der Festlegung materieller Standards und nicht auf Verfahrensregelungen liegt. Insofern verweist der Bundesrat auf seinen Beschluss zum Sechsten Umweltaktionsprogramm (BR-Drucksache 151/01(Beschluss) ).