36.
- Grundbuchregister
Das deutsche Grundbuchwesen ist ein Garant für einen funktionierenden Kreditmarkt und die wirtschaftliche Entwicklung. Dort sind - mit Ausnahme der in einigen Ländern vorgesehenen Baulasten des öffentlichen Baurechts - die das Grundstück betreffenden Eigentumsverhältnisse, Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers und Belastungen des Grundstücks angegeben. Es genießt darüber hinaus öffentlichen Glauben.
Die Umstellung des deutschen Grundbuchs auf die elektronische Form hat bereits begonnen und wird die Einsicht in das Grundbuch technisch wesentlich erleichtern. Die Wirtschaft hat großes Interesse an diesen technischen Erleichterungen. Daher erscheint es sinnvoll, andere Systeme an das deutsche Grundbuchwesen anzunähern und entsprechende Projekte europaweit zu fördern.
Die weitere Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Eigentümern und Kontrolleuren von Registern sowie des grenzübergreifenden Zugangs zu den Registern sollte künftig von den Kreditgebern und Investoren konzeptionell wie finanziell unterstützt werden.
- Eurohypothek
Der Einführung eines zusätzlichen, nicht akzessorischen Grundpfandrechts bedarf es jedenfalls derzeit nicht.
Das deutsche Recht stellt seit über 100 Jahren dem Rechtsverkehr die akzessorische Hypothek und die nicht akzessorische Grundschuld zur Verfügung. In der Rechtswirklichkeit kommt die Grundschuld in mehr als 99 % der Kreditvergaben von Unternehmern an Unternehmer oder Verbraucher zur Anwendung.
Wesentliche Nachteile dieser Rechtslage für den Verbraucher sind in der Rechtswirklichkeit nicht erkennbar. Die Wahlmöglichkeit zwischen einem akzessorischen und einem nicht akzessorischen Sicherungsmittel erscheint sinnvoll und praktisch. Die Möglichkeiten des deutschen Rechts reichen aus, um den Anforderungen auch des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs gerecht zu werden. Die Einführung eines weiteren, nicht akzessorischen Grundpfandrechts durch den Gemeinschaftsgesetzgeber ist daneben derzeit nicht geboten.
Mit der Einführung eines entsprechenden Grundpfandrechts würden außerdem weit reichende Eingriffe in das Sachen-, Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht der Mitgliedstaaten einhergehen.
- Finanzierung von Hypothekarkrediten
Die Finanzierung sollte nur von Instituten vorgenommen werden dürfen, die einem gesetzlichen Rahmen und einer hinreichenden Aufsicht unterliegen.