Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist - vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung über die Programme durch den Rat - um fünf Programmausschüsse1, die in folgenden Formationen tagen sollen, ergänzt worden:
Erstes Spezifisches Programm "Kooperation"
- 0. Spezifische Konfiguration (übergreifende Themen)2
- 1. Gesundheit2
- 2. Ernährung, Landwirtschaft und Biotechnologie2
- 3. Informations- und Kommunikationstechnologien3
- 4. Nanowissenschaften und -technologien, Materialforschung und neue Produktionstechnologien3
- 5. Energie3
- 6. Umwelt und Klimawandel2
- 7. Transport (einschl. Luftfahrt)3
- 8. Sozioökonomische Forschung und Geisteswissenschaften2
- 9. Sicherheit und Weltraum4
Zweites Spezifisches Programm "Ideen"2
Drittes Spezifisches Programm "Menschen/Mobilität"2
Viertes Spezifisches Programm "Kapazitäten"
- 1. Infrastrukturen2
- 2. KMU-Maßnahmen3
- 3. Wissensregionen, Forschungspotenzial und kohärente Entwicklung der Politiken2
- 4. Wissenschaft in der Gesellschaft2
- 5. Internationale Zusammenarbeit2
Fünftes Spezifisches Programm "EURATOM"
- 1. Fusion2
- 2. Kernspaltung3
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Programme bzw. Formationen je einen/eine Vertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.
Die Benennungen gelten bis zum Auslaufen des 7. Forschungsrahmenprogramms.
- 1 Vgl.
Drucksache 725/05 (PDF) = AE-Nr. 052523,
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524,
Drucksache 727/05 (PDF) = AE-Nr. 052525,
Drucksache 728/05 (PDF) = AE-Nr. 052526,
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527,
Drucksache 730/05 (PDF) = AE-Nr. 052528 und
Drucksache 731/05 (PDF) = AE-Nr. 052529
- 2 Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei K.
- 3 Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei Wi.
- 4 Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei Wi. Es sollte für den Fall einer Trennung der Formationen ein Vorratsbeschluss gefasst werden und für die Formation "Sicherheit" ein/e Ländervertreter/in durch K bzw. für die Formation "Weltraum" eine/n Ländervertreter/in durch Wi vorgeschlagen werden.