Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 090056 und 090438
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds (IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer, integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.< /p>
Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:
- i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt, Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.
- ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.
Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.
2. Anhörung interessierter Kreise
Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009 im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:
- http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf
Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:
- http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf
3. Folgenabschätzung
Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.
4. Rechtliche Aspekte
Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute, Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser funktionieren könnte.
Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.
Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt, die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt, der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt werden können.
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.
6.1 Einsetzung des ESRB
Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:
- - Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln, um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene entgegenzuwirken.
- - Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des Finanzsystems zu berücksichtigen.
- - Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der entsprechenden Behörden umgesetzt werden.
Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt. Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.
Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.
6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB
Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein "Ruf" und seine hochrangige Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich nicht auf bestimmte Unternehmensarten- oder Märkte beschränken. Die Warnungen und Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB ...) und mit Stellen von Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt, ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.
6.2.1. Warnungen und Empfehlungen
Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.
Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.
Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat gibt.
Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.
6.2.2. Zugang zu Informationen
Da Finanzinstitute und -märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können, die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich, dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle Analyse erforderlichen Daten.
Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.
6.3. Beziehung zum ESFS
Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.
6.4. Geheimhaltung
Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält, ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigepflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den ESRB fort.
Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und Empfehlungen zu gewährleisten.
6.5. Interne Organisation des ESRB
Der ESRB setzt sich zusammen aus:
- i) einem Verwaltungsrat,
- ii) einem Lenkungsausschuss und
- iii) einem Sekretariat.
6.5.1. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.
Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
- - die Präsidenten der nationalen Zentralbanken
- - der Präsident und der Vizepräsident der EZB
- - ein Mitglied der Europäischen Kommission
- - die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.
Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:
- - je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
- - der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz- und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).
Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union insgesamt zu erhalten.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von Warnungen oder Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
6.5.2. Vorsitz
Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
6.5.3. Lenkungsausschuss
Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden - wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.
Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind (12 Mitglieder).
6.5.4. Sekretariat
Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.
Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).
6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung
Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.
Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:
- - je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken
- - ein Vertreter der EZB
- - je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden
- - je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
- - zwei Vertreter der Europäischen Kommission
- - ein Vertreter des WFA.
Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach Tagesordnung wechseln.
6.6. Berichtspflichten
Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.
- (2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière ("de Larosière-Gruppe") mit der Ausarbeitung von
- (3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll.
- (4) In der Mitteilung "Impulse für den Aufschwung in Europa" vom 4. März 20096 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.
- (5) In ihrer Mitteilung "Europäische Finanzaufsicht" vom 27. Mai 20097 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, "dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte".
- (6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen, befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.
- (7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht auf europäischer Ebene zuständig ist.
- (8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.
- (9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.
- (10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen (Grundsatz "handeln oder rechtfertigen").
- (11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.
- (12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.
- (13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.
- (14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt.
- (15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
- (16) Da Finanzinstitute und -märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss.
- (17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- (18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf globaler Ebene abgeben sollen.
- (19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.
- (20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Einsetzung
- Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend "ESRB", wird eingesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Finanzinstitut" ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung besteht;
- b) "Finanzsystem" bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und Marktinfrastrukturen
Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben
- (1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:
- a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;
- b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;
- c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet werden;
- d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;
- e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen;
- f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;
- g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;
- h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener Aufgaben
Kapitel II
Organisation
Artikel 4
Aufbau
- (1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.
- (2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
- (3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
- (4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung.
- (5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht.
Artikel 5
Vorsitz
- (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.
- (3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.
- (4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.
- (5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
Artikel 6
Verwaltungsrat
- (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
- a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;
- b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;
- c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;
- d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
- e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
- f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.
- (2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
- a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden;
- b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
- (3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit fallenden Punkte teil.
- (4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.
Artikel 7
Unparteilichkeit
- (1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.
- (2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.
Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht
- (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
- (2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.
- (3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
- (4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen.
Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats
- (1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
- (2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.
- (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.
- (4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.
Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats
- (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.
- (2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse ohne Quorum gefasst werden können.
Artikel 11
Lenkungsausschuss
Artikel 12
Beratender Fachausschuss
- (1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:
- a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;
- b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;
- c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
- d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
- e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;
- f) zwei Vertretern der Kommission;
- g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden Tagesordnungspunkten teil.
- (2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.
- (3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.
- (4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
Artikel 13
Sonstige Beratung
- Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.
Artikel 14
Zugang zu Dokumenten
- (1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.
- (2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- (3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
Kapitel III
Aufgaben
Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen
- (1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
- (2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem Gemeinschaftsrecht benötigt.
- (3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.
- (4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern.
- (5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.
Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen
- (1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen aus.
- (2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.
- (3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.
- (4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf einer Warnung oder Empfehlung beantragen.
Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen
- (1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.
- (2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis.
Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen
- (1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.
- (3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des Rates weiterzugeben.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Berichtspflichten
- (1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht.
- (2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen
Artikel 20
Überprüfungsklausel
- Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben und Organisation des ESRB verändert werden müssen.
Artikel 21
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
- 1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators - CESR).
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 Entscheidung XXXX.
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. C vom , S. .
- 6 KOM (2009) 114.
- 7 KOM (2009) 252.
- 8 ABl. L vom , S. .
- 9 ABl. L vom , S. .
- 10 ABl. L vom , S. .
- 11 ABl. L vom , S. .
- 12 ABl.