A. Problem und Ziel
- Verschiedene Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 und 2 StVO sind bereits über 30 Jahre alt. Die tägliche Anwendung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass sich zwischenzeitlich die tatsächlichen Anforderungen, die an ein transparentes und zügiges Erlaubnisverfahren zu stellen sind, geändert haben. Insbesondere die umfassenden Haftungserklärungen, die der Veranstalter der Erlaubnisbehörde abzugeben hat, wurden von der Rechtsprechung als rechtlich sehr problematisch angesehen. Aufgrund dessen legen Veranstalter immer wieder Bestätigungen großer Versicherungsunternehmen vor, wonach eine Haftungsfreistellung in dem geforderten Umfang weder rechtlich möglich noch zulässig ist.
- Die übrigen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige Höchstparkdauer beim Parken mit Parkscheibe, die Farbe der Warnkleidung bei der Ausübung von Sonderrechten und die Geltungsdauer einer Park-Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde. Sie dienen der Entbürokratisierung und der Rechtsbereinigung.
B. Lösung
- Durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 und 2 StVO werden die Vorschriften an den modernen Sprachgebrauch angepasst (Volks- und Radmärsche werden z.B. zu Volkswanderungen und Radtouren), nicht praxisrelevante Veranstaltungen (z.B. Moto-Ball) werden nicht mehr genannt (fallen aber weiter unter den Begriff der "vergleichbaren Veranstaltungen"), und Geldbeträge werden in Euro aufgeführt, ohne sie 1 : 1 umzurechnen. Zudem werden Vorschriften, die in der Praxis ins Leere laufen, ersatzlos gestrichen. So sind z.B. Handhabungshinweise zu verkehrsüblichen und damit nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltungen in der VwV entbehrlich, weil sie der Erlaubnisbehörde nicht angezeigt werden.
- Der Veranstalter wird von der Übernahme der bisher erforderlichen umfassenden Haftungsverpflichtungen befreit. Nicht befreit werden kann der Veranstalter als Sondernutzer der Straße auch künftig von den gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder ergeben, wonach alle durch die Veranstaltung dem Träger der Straßenbaulast entstandenen Kosten (ggf. auch die eines Anspruchs des Geschädigten aus Amtshaftung) zu erstatten sind. Hier erscheint jedoch ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung ausreichend.
- - Die Regelung, dass die zulässige Höchstparkdauer beim Parken mit Parkscheibe nicht niedriger als auf eine Stunde angesetzt werden darf, wird gestrichen.
- - Die Verwaltungsvorschriften "Zu § 21 Abs. 2" und "Zu § 21a Abs. 2" haben keinen Regelungsgehalt mehr; sie werden daher aufgehoben.
- - Bei der Ausübung von Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 6 StVO muss auffällige Warnkleidung getragen werden. Als Farbe wird nun neben fluoreszierendem Orange-Rot auch fluoreszierendes Gelb zugelassen.
- - Die Geltungsdauer einer Park-Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde wird von zwei Jahren auf maximal fünf Jahre verlängert.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Zulassung von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb ist mit einem Anstieg der Produktion von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb und einem Rückgang der Produktion von der bislang einzig zulässigen Warnkleidung in fluoreszierendem Orange-Rot zu rechnen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können weder ausgeschlossen noch belegt werden.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Unternehmen, Bürger/innen und die Verwaltung werden durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft G. Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2006 (BAnz. S. 2968), wird wie folgt geändert:
- 1) Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 13 Abs. 2" wird wie folgt geändert:
- a) Nummer II (Randnummer 12) wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer III (Randnummer 13) wird Nummer II (Randnummer 12).
- 2) Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 21 Abs. 2" wird aufgehoben.
- 3) Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 21a Abs. 2" wird aufgehoben.
- 4) Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 29 Abs. 1" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Abs. 1" wird wie folgt neu gefasst:
- I. Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfung mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (z.B. Rekordversuch). Auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Einzelstart) kommt es nicht an. Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern, bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o.ä.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.
- II. Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen.
- III. Zur Ausnahmegenehmigung vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz StVO sowie VwV zu § 46 Abs. 2."
- b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Abs. 2" wird wie folgt neu gefasst:
"I. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
1. Motorsportliche Veranstaltungen
Mit erteilter Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 wird ein Rennen nach Absatz 1 zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach Absatz 2.
Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- - vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
- - vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
- - vorgeschriebene Streckenführung,
- - Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
- - Durchführung von Sonderprüfungen,
- - Fahren im geschlossenen Verband.
Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcarrennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen sowie vergleichbare Veranstaltungen dürfen nicht erlaubt werden.
Eine Veranstaltung nach Rn. 4 erfordert die Sperrung der in Anspruch genommenen Straßen für den allgemeinen Verkehr. Dies kommt nur für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zumutbare Umleitungsstrecke voraus.
2. Weitere Veranstaltungen
Erlaubnispflichtig sind
- a) Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen;
- b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen und eine übermäßige Straßenbenutzung stattfindet oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i.d.R. erst ab Landesstraßen der Fall) zu rechnen ist;
- c) Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird d) Umzüge bei Volksfesten u. ä., es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
- e) Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes.
II. Allgemeine Grundsätze
Die Erlaubnisbehörde ordnet alle erforderlichen Maßnahmen an und knüpft die Erlaubnis insbesondere an folgende Auflagen und Bedingungen:
- 1. Veranstaltungen sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Zu Rennveranstaltungen vgl. Rn. 4 und 8.
- 2. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr; für deren Benutzung ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten erforderlich.
- 3. Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.
- 4. Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
- 5. Die Erlaubnisbehörde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung i.S.d. § 8 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Das zuständige Bundesministerium gibt ein Muster einer solchen Erklärung nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
Diese ist bei allen Veranstaltungen mit der Antragstellung zu verlangen.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.
- 6. In den Erlaubnisbescheid ist zudem aufzunehmen, dass der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können und den Straßenbaulastträger im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trifft.
- 7. Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:
- Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen
- 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
- 150 000 €),
- 100.000 € für Sachschäden,
- 20.000 € für Vermögensschäden;
- bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
- 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
- 150.000 €),
- 50.000 € für Sachschäden,
- 5.000 € für Vermögensschäden;
- bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen (Rn. 10)
- 250.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
- 100 000 €)
- 50.000 € für Sachschäden,
- 5.000 € für Vermögensschäden.
- 8. Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:
- - bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 € pauschal;
- - bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 € pauschal.
- 9. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden aufzuerlegen. Mindestversicherungssummen sind:
- für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen
- 500.000 € für Personenschäden pro Ereignis
- 150.000 € für die einzelne Person
- 100.000 € für Sachschäden
- 20.000 € für Vermögensschäden
- für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts
- 250.000 € für Personenschäden pro Ereignis
- 150.000 € für die einzelne Person
- 50.000 € für Sachschäden
- 10.000 € für Vermögensschäden.
Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen:
- 15.000 € für den Todesfall,
- 30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).
Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen.
Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht:
- 7.500 € für den Todesfall,
- 15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person).
Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.
- 10. Bei Bedarf ist im Streckenverlauf, insbesondere an Gefahrenstellen, der Einsatz zuverlässiger, kenntlich gemachter Ordner (z.B. durch Armbinden oder Warnwesten) aufzuerlegen. Diese sind darauf hinzuweisen, dass ihnen keine polizeilichen Befugnisse zustehen und dass sie den Weisungen der Polizei unterliegen.
- 11. Soweit es die Art der Veranstaltung zulässt, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeug) oder Personen anzuzeigen.
- 12. Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen.
- 13. Im Erlaubnisbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten haben.
III. Erlaubnisverfahren
- 5) In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 35 Abs. 6" wird die Randnummer 18 wie folgt neu gefasst:
- "18 Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,"
- 6) Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 290 und 292" wird wie folgt geändert:
- a) Nummer II (Randnummer 2) wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer III (Randnummer 3) wird Nummer II (Randnummer 2) und wie folgt neu gefasst:
- "2 II. Vgl. Nummern I und II zu § 13 Abs. 2 (Rn. 11 und 12) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 4."
- 7) In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Abs. 1" wird die Randnummer 134 wie folgt neu gefasst:
- "134 Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt."
Artikel 2
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines
Die Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sind im Wesentlichen:
- - Die Regelung, dass die zulässige Höchstparkdauer beim Parken mit Parkscheibe nicht niedriger als auf eine Stunde angesetzt werden darf, wird gestrichen.
- - Die Verwaltungsvorschriften "Zu § 21 Abs. 2" und "Zu § 21a Abs. 2" haben keinen Regelungsgehalt mehr; sie werden daher aufgehoben.
- - Mit der Neufassung der VwV-StVO zu § 29 Abs. 1 und 2 wird das Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Veranstaltungen (z.B. Radrennen oder motorsportliche Veranstaltungen) im öffentlichen Straßenraum vereinfacht und den heutigen Bedürfnissen angepasst.
- - Bei der Ausübung von Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 6 StVO muss auffällige Warnkleidung getragen werden. Als Farbe wird nun neben fluoreszierendem Orange-Rot auch fluoreszierendes Gelb zugelassen.
- - Die Geltungsdauer einer Park-Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde wird von zwei Jahren auf maximal fünf Jahre verlängert.
II. Kosten und Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
2. Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
III. Sonstige Kosten
Durch die Zulassung von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb ist mit einem Anstieg der Produktion von Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb und einem Rückgang der Produktion von der bislang einzig zulässigen Warnkleidung in fluoreszierendem Orange-Rot zu rechnen.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können weder ausgeschlossen noch belegt werden.
IV. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Unternehmen, Bürger/innen und die Verwaltung werden durch die Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
V. Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nr. 1
Insbesondere dort, wo Parkplätze sehr begehrt sind, kann es sinnvoll sein, durch die Anordnung einer kurzen Höchstparkdauer möglichst vielen Fahrzeugen das Parken zu ermöglichen. Bei der Anordnung der Parkdauer ist § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO zu beachten.
Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3
Mit der Änderung des § 21 Abs. 2 und des § 21a Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3b der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, besitzen die Verwaltungsvorschriften "Zu § 21 Abs. 2" und "Zu § 21a Abs. 2" keinen Regelungsgehalt mehr; sie können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 1 Nr. 4a
Der Verordnungsgeber hat ein ausdrückliches Verbot für Rennen mit Kraftfahrzeugen ausgesprochen. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann aber die oberste Landesbehörde genehmigen. Vorschriften betreffend die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind an dieser Stelle verfehlt, ein Verweis auf § 46 Abs. 2 StVO ist ausreichend.
Zu Artikel 1 Nr. 4b
Die Vorschriften werden an den modernen Sprachgebrauch angepasst (Volks- und Radmärsche werden z.B. zu Volkswanderungen und Radtouren), nicht praxisrelevante Veranstaltungen (z.B. Moto-Ball) werden nicht mehr genannt (fallen aber weiter unter den Begriff der "vergleichbaren Veranstaltungen"), und Geldbeträge werden in Euro aufgeführt, ohne sie 1 : 1 umzurechnen. Zudem werden Vorschriften, die in der Praxis ins Leere laufen, ersatzlos gestrichen. So sind z.B. Handhabungshinweise zu verkehrsüblichen und damit nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltungen in der VwV entbehrlich weil sie der Erlaubnisbehörde nicht angezeigt werden.
An weiteren Änderungen sind Folgende hervorzuheben:
Die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Frage der Erlaubnispflicht betreffend die Veranstaltungen mit Fahrrädern waren nicht sachgerecht. Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird eine Verkehrsfläche nur dann, wenn ihre durch Widmung vorgegebene Benutzung für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt ist. Dies ist z.B. bei Radrennen oder Mannschaftsfahrten stets der Fall. Nur durch die regelmäßig mit Bedingungen und Auflagen versehene Erlaubnis kann einerseits den Bedürfnissen der Sportler, denen auf diese Weise der öffentliche Verkehrsraum als Wettkampf- bzw. Trainingsfläche zur Verfügung gestellt wird, und andererseits den Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer, die durch die Freigabe der Verkehrsfläche zu Sportzwecken gewissen Einschränkungen unterliegen, hinreichend Rechnung getragen werden. Entspricht ein Veranstaltungskonzept mit Fahrrädern aber der StVO und sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten, dann handelt es sich in der Regel von vornherein nicht um eine Veranstaltung, die den Gemeingebrauch an Straßen übersteigt. Dies gilt insbesondere auch für das Radfahren nur einzelner Sportler, die z.B. für ihre Trainingsfahrten lediglich das Verlassen der benutzungspflichtigen Radwege anstreben, sich ansonsten aber verkehrsüblich verhalten; sie bedürfen nur einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).
Für Radrennen und Mannschaftsfahrten bleibt es deshalb bei der Erlaubnispflicht.
Die Erlaubnispflicht zu den Radtouren wird nach dem Vorbild der Festlegungen zu den Volkswanderungen und -läufen an eine in ein angemessenes Verhältnis gebrachte Teilnehmerzahl und die dadurch erfahrungsgemäß zu erwartende übermäßige Straßenbenutzung oder unabhängig von der Teilnehmerzahl an zu erwartende erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen gekoppelt. Letzteres hängt insbesondere auch von Verkehrsbedeutung und Widmung der Straße ab (vgl. Rn 10).
Für die Radtouren bleibt es damit letztendlich der Entscheidung der Erlaubnisbehörde im Einzelfall vorbehalten, ob diese mit mehr als 100 Teilnehmern als erlaubnisfrei und mit weniger als 100 Teilnehmern als erlaubnispflichtig eingestuft wird. Bei der Entscheidung ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob sich die Teilnehmer an die Verkehrsregeln halten (vgl. insbesondere § 2 Abs. 4 StVO, ggf. Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO) und ob insbesondere z.B. kein Massen-Start und kein Fahren im Pulk erfolgt.
Darüber hinaus werden Änderungen betreffend die Freistellungs- und Haftungserklärungen vorgenommen. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass sich insbesondere die Verantwortlichen von Radsport- und anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern aber auch von Brauchtumsveranstaltungen darüber beklagen, dass die von ihnen abverlangten umfassenden Erklärungen weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen und deswegen die damit verbundenen Risiken von den Versicherern im Rahmen der Veranstaltungshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang übernommen werden können. Leitgedanke der bislang geltenden strengen Regelung in der Verwaltungsvorschrift war dass der Veranstalter als Sondernutzer alle Risiken tragen soll, die sich aus Anlass seiner Veranstaltung ergeben. Es erscheint allerdings rechtlich nicht haltbar, dem Veranstalter allein durch eine Verwaltungsvorschrift die Haftungsrisiken aufzubürden, die eindeutig nicht seinem Verantwortungsbereich (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) zuzuordnen sind, sondern allein von der Erlaubnisbehörde zu verantworten wären (Amtshaftung). Der Veranstalter wird von der Übernahme solcher Haftungsverpflichtungen befreit. Nicht befreit werden kann der Veranstalter als Sondernutzer der Straße auch künftig von den gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder ergeben, wonach alle durch die Veranstaltung dem Träger der Straßenbaulast entstandenen Kosten (ggf. auch die eines Anspruch des Geschädigten aus Amtshaftung) zu erstatten sind. Hier erscheint jedoch ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung ausreichend (vgl. Rn. 18).
Zu Artikel 1 Nr. 5
Neben fluoreszierendem Orange-Rot gemäß Tabelle 2 wird jetzt auch fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2 als Farbe zugelassen. Zwar sind beide Farben hinsichtlich ihrer Auffälligkeit und Sichtbarkeit als gleichwertig einzuschätzen, doch haben Untersuchungen ergeben, dass Warnkleidung im fluoreszierendem Orange-Rot - im Gegensatz zu Warnkleidung im fluoreszierendem Gelb - nicht flammhemmend hergestellt werden kann. Damit ist Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb z.B. bei Arbeiten mit explosiven Stoffen vorzuziehen. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) werden ebenfalls angepasst.
Zu Artikel 1 Nr. 6
Diese Änderungen ergeben sich aus der Streichung der VwV-StVO zu § 13 Abs. 2 (Rn. 12).
Zu Artikel 1 Nr. 7
Aus Gründen der Entbürokratisierung und zur Verfahrensvereinfachung wird die Geltungsdauer von zwei Jahren auf maximal fünf Jahre erhöht.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
- - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- - Entwurf einer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO
Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.g. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Es werden mit dem Wegfall der Tempo-100-Plakette zwei Informationspflichten für die Wirtschaft abgeschafft. Die damit einhergehenden Entlastungen von grob geschätzt maximal 65 200 € jährlich unter Einbeziehung der Gebühren hat das Bundesministerium plausibel dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |