A. Problem
- Die Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland befindet sich in einer tiefen Krise. Die Ursachen sind vielschichtig in den Beschreibungen und Einzelanalysen taucht jedoch ein Motiv immer wieder auf: Die sich stetig ausweitende staatliche Intervention und Regulierung. Die heute bestehende Regelungsdichte schränkt die deutsche Wirtschaft in ihren Handlungsspielräumen durch eine Fülle von Anforderungen, Genehmigungen und Vorschriften erheblich ein. Teilweise bestehen Wettbewerbsbeschränkungen durch nationale Normen, die weit über die in europäischen Richtlinien geregelten Anforderungen hinausgehen. Damit sich unsere Unternehmen wieder mehr ihren Kernaufgaben, der Entwicklung innovativer Geschäftsideen und Produkte und der Erschließung neuer Märkte, widmen können, müssen sie dringend von staatlich auferlegten bürokratischen Hemmnissen entlastet werden. Dafür ist es notwendig, einfachere und nachvollziehbarere Genehmigungsverfahren zu schaffen, die in für den Antragsteller möglichst kurzer Zeit abgeschlossen werden.
B. Lösung
- Maßstab für den Erhalt eines Genehmigungserfordernisses darf nicht ihre wünschenswerte Nützlichkeit, sondern die strikte Notwendigkeit und Unerlässlichkeit der jeweiligen Vorschrift sein. Der Gesetzentwurf strebt eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Wirtschaft durch Genehmigungspflichten an. Dies kann erreicht werden durch
- - den vollständigen Verzicht auf Genehmigungstatbestände,
- - den Ersatz einer Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht,
- - die Einführung von Genehmigungsfristen mit Fiktionswirkungen oder
- - die Reduzierung des Prüfumfangs in einem Genehmigungsverfahren.
- Ein Deregulierungspotenzial hat sich dabei in den folgenden Bereichen des Umweltrechts ergeben:
- Die konkreten Lösungsansätze und die Ausgestaltung der einzelnen Vorschläge zur Deregulierung von Genehmigungsverfahren, die in diesem Gesetz zusammengefasst sind, werden in der Gesetzesbegründung für jede Vorschrift im Detail dargestellt.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Öffentliche Haushalte
- Durch die Deregulierung und Beschleunigung der von diesem Gesetz betroffenen Genehmigungstatbestände und verfahren entstehen keine neuen finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand. Lediglich der Wegfall von Genehmigungsgebühren in einzelnen Verfahren führt zu geringen Einnahmeausfällen. Es ist aber davon auszugehen, dass bundesweit diese Gebührenausfälle durch entsprechende Entlastungseffekte (geringerer behördlicher Aufwand, weniger Personaleinsatz, entfallende Prüfungen und Vorprüfungen) auf Grund des Wegfalls oder der Vereinfachung der einzelnen Verfahren kompensiert werden.
Wirtschaft und Bürger
- Für die deutsche Wirtschaft und die Bürger der Bundesrepublik Deutschland entstehen durch die Deregulierung und Beschleunigung der genannten Genehmigungsverfahren Kostenersparnisse, da direkte Kosten in Form von Gebühren zum Teil entfallen, aber auch weil beschleunigte oder entfallene Verfahren eine zügigere Umsetzung wirtschaftlicher Entscheidungen ermöglichen.
Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Umweltrechts
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei München, den 23. September 2004
Staatsminister für Bundesangelegenheiten
und Verwaltungsreform
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Umweltrechts
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Huber
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Umweltrechts
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird Satz 4 gestrichen.
- b) In Absatz 3 wird Satz 5 zu Satz 4. In diesem Satz werden die Worte entsprechend § 20 Abs. 1" gestrichen.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b) Absatz 5 wird einziger Absatz.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
4. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird einziger Absatz.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte Verpflichtungen nach § 49 sowie" gestrichen.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden in Satz 4 die Worte Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Worte Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen; Satz 1 wird einziger Satz.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
3 In dem Planfeststellungsverfahren ist ein Termin zur Erörterung der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit den Einwendungsführern (Erörterungstermin) nicht durchzuführen."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a) eingefügt:
(3a) 1 Das Genehmigungsverfahren für eine Plangenehmigung nach Absatz 3 ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der vollständigen Vorlage der für die Entscheidung über das Vorhaben erforderlichen Unterlagen abzuschließen. 2 Ist über einen Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden, gilt die Plangenehmigung als erteilt."
9. § 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Soweit dieses Gesetz dafür keine Regelungen enthält, gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes."
10. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt" durch die Worte durch Register ersetzt, die die beseitigten Abfälle nach Art und Menge aufführen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen" durch die Worte durch die Vorlage von Registern nach Absatz 1 Satz 1 oder auf andere geeignete Weise" ersetzt.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt" durch die Worte durch Register ersetzt, die die verwerteten Abfälle nach Art und Menge aufführen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen" durch die Worte durch die Vorlage von Registern nach Absatz 1 Satz 1 oder auf andere geeignete Weise" ersetzt.
12. § 49 erhält folgende Fassung:
§ 49 Anzeige der Beförderung von Abfällen
(1)
- 1 Wer gewerbsmäßig Abfälle zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, hat dies der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung eines Handelsregisterauszugs und der Angabe der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen anzuzeigen.
- 2 In der Anzeige ist anzugeben, ob besonders überwachungsbedürftige Abfälle befördert werden sollen.
- 3 Durch die Erstattung der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 wird die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 erfüllt.
(2) Die Pflicht zur Erstattung der Anzeige nach Absatz 1 gilt nicht
- 1. für die Entsorgungsträger im Sinn der §§ 15, 17 und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten,
- 2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
- 3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen.
(3)
- 1 Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der anzuzeigenden gewerbsmäßigen Einsammlung oder Beförderung von Abfällen Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 11 sicherzustellen.
- 2 Die zuständige Behörde hat die gewerbsmäßige Einsammlung oder Beförderung von Abfällen zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen ergeben oder wenn die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten anders nicht zu gewährleisten ist.
- 3 Bei der Entscheidung über die Untersagung sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die anlässlich der Zertifizierung des Betriebs des Beförderers als Entsorgungsfachbetrieb von einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft vorgenommen worden sind.
(4) Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 und für Entscheidungen nach Absatz 3 ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat.
(5) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen worden sind, bleiben unberührt.
(6)
- 1 Wer gewerbsmäßig Abfälle zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung auf öffentlichen Straßen befördert, hat die Fahrzeuge mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe zu versehen; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift A" deutlich erkennbar tragen.
- 2 Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen.
- 3 Bei Zügen muss die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
- 4 Für das Anbringen der Warntafeln muss insbesondere der Fahrzeugführer sorgen."
13. § 50 erhält folgende Fassung:
§ 50 Anzeige von Vermittlungsgeschäften
(1)
- 1 Wer gewerbsmäßig die Geschäftsbeziehungen zwischen Abfallbesitzern und Abfallentsorgern herstellt (Makler), hat dies der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung eines Handelsregisterauszugs und der Angabe der für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Person anzuzeigen.
- 2 § 49 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
14. § 51 wird aufgehoben.
15. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
3. eine Anzeige nach § 49 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"
- b) In Abs. 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
4. eine Anzeige nach § 50 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"
- c) In Absatz 1 wird Nummer 5 wie folgt geändert:
Das Komma hinter den Worten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2" wird durch das Wort oder" ersetzt. Die Worte , § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2" werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Nachweisverordnung (NachwV)
Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2000 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden in Satz 2 die Worte , ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung" gestrichen.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde" gestrichen.
- b) In Absatz 4 werden in Satz 4 die Nummern 7 und 8 gestrichen.
Die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl I S. 1447, ber. BGBl I 1997, S. 2862), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2247), wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl I 1997, S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2199), wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG ) wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Absatz 6 wird gestrichen.
- 2. § 10 Absatz 4 Nr. 3 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) vom 18. Februar 1977, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003, wird wie folgt geändert :
- 1. Der Dritte Abschnitt der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV wird aufgehoben.
- 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 sind die Worte nach dem Erörterungstermin" durch die Worte nach Ende der Einwendungsfrist" zu ersetzen.
- 3. In § 20 Absatz 1a sind in Satz 2 die Worte nach Beendigung des Erörterungstermins" durch die Worte nach Ende der Einwendungsfrist" zu ersetzen.
Artikel 7
Änderung der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
1. Anlage 1 (Liste UVP-pflichtige Vorhaben") zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.2002(BGBl. I S.1914), wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1. bis 10.7 sind wie folgt zu fassen:
"Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: | | |
1.1. | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | | |
1.1.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | | A |
1.2 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | | |
1.2.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.2.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), | | A |
1.4 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | | |
1.4.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.2 | 50 MW bis 200 MW | | A |
1.6 | Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit | | |
1.6.1 | 6 oder mehr Windkraftanlagen, | | A |
1.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | X | |
1.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | | |
1.8.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X | |
1.8.2 | weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | | A |
1.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von | | |
1.9.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X | |
1.9.2 | weniger als 500 t je Tag; | | A |
2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: | | |
2.1 | Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | | |
2.1.1 | 25 ha oder mehr , | X | |
2.1.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha, | | A |
2.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von | | |
2.2.1 | 1 000 t oder mehr je Tag, | X | |
2.2.2 | weniger als 1 000 t je Tag; | | A |
2.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; | X | |
2.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit | | |
2.4.1 | einer Jahresproduktion von | | |
2.4.1.1 | 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X | |
2.4.1.2 | 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X | |
2.4.2 | einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X | |
2.4.3 | einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; | | A |
2.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von | | |
2.5.1 | 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr, | X | |
2.5.2 | 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, | | A |
2.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage | | |
2.6.1 | 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, | | A |
2.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; | | A |
3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: | | |
3.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; | X | |
3.2 | Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); | | X |
3.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, | | A |
3.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; | X | |
3.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von | | |
3.5.1 | 100 000 t oder mehr je Jahr, | X | |
3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr; | | A |
3.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; | | A |
3.7 | Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von | | |
3.7.1 | 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, | X | |
3.7.2 | 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, | | A |
3.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von | | |
3.8.1 | 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, | X | |
3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, | | A |
3.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr, | | A |
3.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 20 Kilojoule oder mehr beträgt, | | A |
3.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | | A |
3.12 | Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft | | |
3.12.1 | zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, | X | |
3.12.2 | zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; | | A |
3.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); | | A |
3.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück oder mehr je Jahr; | | A |
3.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; | | A |
4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: | | |
4.1 | Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei der sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die - zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, - zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien, - zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), - zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, - zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder - zur Herstellung von Explosivstoffen dient), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | X | |
4.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | | A |
4.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X | |
4.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | | A |
5. | Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: | | |
5.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr; | | A |
6. | Holz, Zellstoff: | | |
6.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; | X | |
6.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von | | |
6.2.1 | 200 t oder mehr je Tag, | X | |
6.2.2 | 20 t bis weniger als 200 t je Tag; | | A |
7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: | | |
7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | | |
7.1.1 | 60 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.1.2 | 20 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, | | A |
7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit | | |
7.2.1 | 85 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.2.2 | 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, | | A |
7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit | | |
7.3.1 | 85 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.3.2 | 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, | | A |
7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit | | |
7.4.1 | 20 000 oder mehr Plätzen, | | A |
7.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | | |
7.5.1 | 3 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.5.2 | 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen, | | A |
7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht mit | | |
7.6.1 | 900 oder mehr Plätzen, | X | |
7.6.2 | 750 bis weniger als 900 Plätzen, | | A |
7.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Ferkeln mit | | |
7.7.1 | 6 000 oder mehr Plätzen für die getrennte Aufzucht, | | A |
7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 1 000 oder mehr Plätzen, | | A |
7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn | | |
7.9.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.5.1 und 7.6.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | X | |
7.9.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.1, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.1 und 7.8.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | | A |
7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag; | | A |
7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A |
7.12 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag | | A |
7.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von 75 t Konserven oder mehr je Tag, | | A |
7.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft; | | A |
7.16 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t oder mehr je Tag, | | A |
7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A |
7.18 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X | |
7.19 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.20 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.21 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.23 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, | | A |
7.25 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | | A |
7.26 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, | | A |
8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: | | |
8.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, | X | |
8.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, | X | |
8.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X | |
8.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | | A |
8.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; | | |
8.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | | |
8.6.1 | 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X | |
8.6.2 | 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, | | A |
8.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, | | A |
8.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr; | | A |
8.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei | | |
8.9.1 | besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit | | |
8.9.1.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | X | |
8.9.1.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, | | A |
8.9.2 | nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; | | A |
9. | Lagerung von Stoffen und Zubereitungen: | | |
9.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.1.1 | 200 000 t oder mehr, | X |
9.1.2 | 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, | | A |
9.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.2.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.2.2 | 50 000 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.3.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.3.2 | 75 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.4.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.4.2 | 250 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.5.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.5.2 | 500 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.6.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.6.2 | 2 500 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.7.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.7.2 | 30 t bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von | | |
9.8.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.8.2 | 25 000 t bis weniger als 200 000 t; | | A |
10. | Sonstige Industrieanlagen: | | |
10.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; | X | |
10.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; | X | |
10.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, | | A |
10.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | | A |
10.5 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, | | A |
10.6 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | | |
10.6.1 | mehr als 200 MW, | X | |
10.6.2 | 100 MW bis 200 MW, | | A |
10.7 | Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; | | A" |
2. Ziff. 14.7 und 14.8 sind wie folgt zu fassen:
- - 14.7 Bau eines Schienenweges von Fernverkehrsstrecken von Eisenbahnen mit den dazu gehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen sowie Bau eines sonstigen Schienenweges von Eisenbahnen mit einer Betriebslänge über 1500 m. Spalte X
- - 14.8 Bau eines sonstigen Schienenweges von Eisenbahnen mit einer Betriebslänge bis 1500 m einschließlich den dazu gehörigen Betriebsanlagen sowie Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere von intermodalen Umschlaganlagen oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit dies nicht Teil eines Vorhabens nach Nr. 14.7 ist. Spalte A
3. In Nr. 19.3.3 werden die Worte weniger als" durch 600 m bis" ersetzt.
4. In Nr. 19.8 werden die Angaben 10 km" durch die Angaben 25 km" und die Angabe 2 km" durch die Angabe 10 km" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am... /am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemein
Der Sinn einer Genehmigung ist die staatlichen Vorabkontrolle eines genehmigungspflichtigen Vorhabens. Genehmigungsvorbehalte sind ein wesentliches Element staatlichen Handelns und existieren in fast allen Bereichen der Verwaltung. Um ein Klima des Wettbewerbs, des Unternehmergeistes und für private, eigenverantwortliche Initiativen zu fördern, müssen solche Genehmigungsvorbehalte, unter Beachtung des Gemeinwohls und der Sicherheitsinteressen, möglichst weitgehend abgebaut oder in ihrer Handhabung für Bürger und Wirtschaft vereinfacht werden.
Darüber hinaus muss auch bei allen zukünftig anstehenden Gesetzgebungsverfahren ein besonderes Augenmerk auf Deregulierungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten gerichtet werden. Die Deregulierung in diesem Bereich muss nach Auffassung des Freistaats Bayern als Daueraufgabe für alle an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane in der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden. Änderungen im Abfallrecht Zum Abbau zu weitgehender abfallrechtlicher Regelungen sieht der Gesetzentwurf Vereinfachungen in fünf Bereichen vor:
- a) Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen wird abgeschafft,
- b) die abfallrechtliche Transportgenehmigungspflicht wird abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt,
- c) die abfallrechtliche Maklergenehmigungspflicht wird abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt,
- d) der Erörterungstermin im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren wird abgeschafft sowie
- e) im abfallrechtlichen Plangenehmigungsverfahren wird eine 4-monatige Genehmigungsfrist mit Fiktionswirkung eingeführt.
Für die Begründung der einzelnen Vorschläge gilt folgendes:
- Zu a) Die Verpflichtung von Wirtschaftsunternehmen zu internen Planungen durch die Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen hat sich nicht bewährt und widerspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Wirtschaft.
- Zu b), c) Aus Sicht des Umweltschutzes sind Genehmigungspflichten für Abfalltransporte und Abfallmakler-Tätigkeiten entbehrlich, weil mit der Nachweisverordnung bereits ein komplexes System der Überwachung von gefährlichen" Abfällen besteht. Das europäische Recht verlangt lediglich eine Meldung" bei den zuständigen Behörden, die auch durch eine Anzeigepflicht erreicht werden kann.
- Zu d) Der Termin zur Erörterung der gegen ein Vorhaben erhobenen Einwendungen mit den Einwendungsführern im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren hat sich nicht bewährt. Die Hoffnung, mit Hilfe des Erörterungstermins Akzeptanz zu fördern und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, hat sich nicht erfüllt. Weder Vorgaben des europäischen Rechts noch des deutschen Verfassungsrechts erfordern die Durchführung eines obligatorischen Erörterungstermins.
- Zu e) In den einfacher gelagerten Fällen, in denen wegen der geringeren Umweltrelevanz anstelle einer sonst notwendigen Planfeststellung für Deponien eine Plangenehmigung ausreicht, ist es gerechtfertigt, in das Genehmigungsverfahren eine Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag und eine Genehmigungsfiktion einzuführen.
Änderungen im Immissionsschutzrecht
Durch die Neuformulierung der Regelungen in § 10 BImSchG sowie der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf das europarechtlich geforderte Maß reduziert und die Regelungen über den Erörterungstermin gestrichen. Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Durch das Artikelgesetz vom 27.07.2001 zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz wurde die Anlage 1 (Liste UVP-pflichtige Vorhaben) zu § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung neu gefasst. Hierbei wurden in der Spalte 2 der Anlage 1 untere Schwellenwerte für die UVP-Prüfung aufgenommen, die zu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Einzelfallprüfungen insbesondere bei der Zulassung von Industrieanlagen führen. Die der Anlage zugrunde liegende Systematik zur Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben lässt eine vernünftige Eingrenzung auf das wirklich erforderliche Maß vermissen und führt damit zu fachlich nicht zu rechtfertigendem Mehraufwand bei den Antragstellern. Die UVP-Richtlinie lässt einen Schwellenwert als Abschneidekriterium zu, unterhalb dessen die Durchführung einer UVP in keinem Fall erforderlich ist. Allerdings ist der bisher gewählte Schwellenwert mit der Orientierung an den unteren Leistungs- oder Mengenschwellen der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV deutlich zu niedrig gewählt. Die 4. BImSchV differenziert mit der Zuordnung zu Spalte 1 bzw. Spalte 2 bereits nach der Bedeutung der Anlagen im Hinblick auf ihre möglichen Umweltauswirkungen. Diese Differenzierung stellt eine gesetzgeberische Wertentscheidung dar und bietet damit den sachgerechten Anhaltspunkt für die Festlegung des Abschneidekriteriums.
Gegen diesen Ansatz spricht auch nicht das sog. Irlandurteil" des EUGH. Der dort entschiedene Fall, dass durch eine entsprechende Ausgestaltung des UVP-Rechts kein einziges Vorhaben UVP-pflichtig wurde, liegt hier gerade nicht vor. Drucksache 734/04 (PDF) 18 Die bisher schon bei niedrigen Leistungs- oder Mengenwerten erforderlichen standortbezogenen Einzelfallprüfungen führen zu Zeitverzögerungen in den Genehmigungsverfahren und zu erhöhten Kostenbelastungen für die Antragsteller. Es ist deshalb erforderlich, vor allem im Bereich der Zulassung von Industrieanlagen die Fälle der Einzelfallprüfungen durch Anhebung der unteren Schwellenwerte in der Spalte 2 der Anlage 1 im Einklang mit der UVP-Richtlinie erheblich zu reduzieren.
Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe enthält Nr. 19.3.3 als Bagatellegrenze lediglich die Angabe des Durchmessers von 150 mm, aber keinen Längenwert. Deshalb werden bisher auch Verbindungsleitungen von der Einzelfallprüfung erfasst, obwohl die Regelungen in Anhang I Nr. 16 und Anhang II Nr. 10i) der UVP-Richtlinie nach Sinn und Zweck nur Fernleitungen erfassen. Es ist somit ein Längenwert als Bagatellegrenze aufzunehmen. Die bisher in Nr. 19.8 der Anlage 1 enthaltenen Schwellenwerte für die UVP-Pflicht bei Wasserfernleitungen sind zu niedrig angesetzt. Rein vom Wortsinn her kann eine Wasserleitung mit einer Länge von weniger als 10 km nicht mehr als eine Fernleitung" angesehen werden, selbst wenn sie das Gebiet einer Gemeinde überschreitet. Eine Unterschreitung der Grenze von 10 km belastet in besonderem Maße diejenigen Gemeinden, die sich zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zusammenschließen. Außerdem zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung in Anhang I Nr. 16 der UVP- Richtlinie, dass die bisherigen Schwellenwerte die potentiellen Umweltauswirkungen von Wasserfernleitungen überbewerten. Wenn nach der UVP-Richtlinie eine Pipeline zum Befördern von Erdöl erst ab einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km zwingend einer UVP bedarf, dann ist nicht nachvollziehbar, dass für eine Wasserleitung mit mehr als 2 km Länge trotz des ungleich geringeren Gefährdungspotentials stets eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls stattfinden muss. Die Schwellenwerte sind deshalb zu erhöhen.
Der Gesetzentwurf sieht für Vorhaben der Nr. . 1 bis 10.7 der Anlage 1, die die Zulassung von Industrieanlagen betreffen - von der generellen UVP-Pflicht nach An hang 1 der UVP-Richtlinie abgesehen eine Einzelfallprüfung nur für die Anlagen vor, die von Spalte 1 der 4. BImSchV erfasst werden. Dies erfolgt durch Wegfall der
Vorhaben, für die bisher eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgegeben war, wodurch sich eine Anhebung der unteren Schwellenwerte ergibt. Außerdem werden in Nr. 19.3.3, betreffend Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, ein Schwellenwert eingefügt sowie in Nr. 19.8, betreffend Wasserfernleitungen, bisher zu niedrige Schwellenwerte angehoben.
Durch das Gesetz ergeben sich erhebliche Kosteneinsparungen: Für die Länder ergeben sich durch das Entfallen von UVP-Prüfungen bzw. Vorprüfungen in einer Reihe von Zulassungsverfahren bei den Genehmigungsbehörden Kosteneinsparungen. In der Wirtschaft ergeben sich ebenso Kosteneinsparungen durch den Wegfall der UVP-Prüfungen bei den betroffenen Vorhaben.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1, Nr. 1
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen.
Zu Artikel 1, Nr. 2, Buchstabe a
Die bisher in § 19 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG für bestimmte gewerbliche Abfallerzeuger normierte Verpflichtung, Abfallwirtschaftskonzepte als internes Planungsinstrument zu erstellen, hat sich nicht bewährt und wird deshalb aufgehoben. Abfallwirtschaftskonzepte sollen in erster Linie dazu dienen, die zu ihrer Erstellung verpflichteten gewerblichen Abfallerzeuger zu internen vorausschauenden Planungen anzuhalten. Die Normierung von Verpflichtungen zu internen Planungen widerspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Wirtschaft. Die Aufhebung der Verpflichtung für gewerbliche Abfallerzeuger, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, entlastet die Wirtschaft von Kosten für die Erstellung der Konzepte. Darüber hinaus wird der Verwaltungsaufwand bei den Behörden reduziert. Der Verlust von abfallwirtschaftlichen Daten bei den Behörden, die diese ohnehin nur auf Anforderung erhalten konnten, kann hingenommen werden.
Zu Artikel 1, Nr. 2, Buchstabe b
Die Verpflichtung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten ist weiterhin erforderlich und wird aufrecht erhalten. Die Abfallwirtschaftskonzepte dieser Entsorgungsträger liefern wichtige Grundlagen für die Abfallwirtschaftsplanung.
Zu Artikel 1, Nr. 3, Buchstabe a
Die bisher in § 20 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG für bestimmte gewerbliche Abfallerzeuger normierte Verpflichtung, zusätzlich zu Abfallwirtschaftskonzepten auch Abfallbilanzen zu erstellen, wird ebenfalls aufgehoben. Eine gesetzliche Verpflichtung zu internen Planungen widerspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Aufhebung der Pflicht zur Erstellung einer betrieblichen Abfallbilanz entlastet die Wirtschaft von Kosten und reduziert den Verwaltungsaufwand bei den Behörden. Der Verlust von abfallwirtschaftlichen Daten bei den Behörden, die diese ohnehin nur auf Anforderung erhalten konnten, kann hingenommen werden.
Zu Artikel 1, Nr. 3, Buchstabe b
Die Verpflichtung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Erstellung von Abfallbilanzen ist im Interesse einer fundierten Abfallwirtschaftsplanung weiterhin erforderlich.
Zu Artikel 1, Nr. 4
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen.
Zu Artikel 1, Nr. 5
Die Änderung ergibt sich als Folge der Aufhebung der Transportgenehmigungspflicht und ihrer Ersetzung durch eine Anzeigepflicht.
Zu Artikel 1, Nr. 6
Die Änderung dient der Klarstellung in der Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen.
Zu Artikel 1, Nr. 7
Die Änderung dient der Klarstellung in der Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen.
Zu Artikel 1, Nr. 8, Buchstabe a
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien bedürfen im Regelfall einer Planfeststellung. Bei der Planfeststellung von Deponien findet bislang eine Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich eines Erörterungstermins statt, in dem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit den Einwendungsführern erörtert werden. Der Erörterungstermin als Bestandteil des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens hat sich nicht bewährt und wird deshalb abgeschafft. In zahlreichen Planfeststellungsverfahren hat sich gezeigt, dass sich die Hoffnung, mit Hilfe des Erörterungstermins Akzeptanz zu fördern und künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, nicht erfüllt hat. Europarechtlich ist es nur geboten, im Planfeststellungsverfahren für Deponien überhaupt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen; ein Erörterungstermin ist nicht erforderlich. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht notwendig, am Erörterungstermin festzuhalten. Die Abschaffung des Erörterungstermins im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren entlastet die Antragsteller von erheblichen Kosten, beschleunigt das Verfahren und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.
Zu Artikel 1, Nr. 8, Buchstabe b
In bestimmten Fallkonstellationen, die einfacher gelagert sind und die sich durch eine geringere Umweltrelevanz auszeichnen, sieht das KrW-/AbfG für Deponien anstelle der sonst notwendigen Planfeststellung lediglich eine Plangenehmigung vor. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, eine Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag und eine Genehmigungsfiktion einzuführen. Die Fiktionswirkung soll eintreten, wenn über den Antrag nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung entschieden ist. Angesichts der Voraussetzungen, unter denen eine abfallrechtliche Plangenehmigung überhaupt in Betracht kommt, ist die Zeitspanne von vier Monaten ausreichend, um zu einer Entscheidung über den An trag zu gelangen. Die Einführung einer Frist für die Entscheidung mit Genehmigungsfiktion beschleunigt das Verfahren im Interesse von Antragstellern und Investoren.
Zu Artikel 1, Nr. 9
Die Änderung dient nach der Einführung der neuen Verfahrensvorschriften in § 31 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG und in § 31 Abs. 3 a KrW-/AbfG (s.o. Nr. 8) der Klarstellung.
Zu Artikel 1, Nr. 10
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen. Für Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren bei der Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen des Abfallerzeugers oder besitzers ist deshalb auf andere Instrumente abzustellen, die die Nachweise nach §§ 43 oder 42 Abs. 3 KrW-/AbfG ersetzen können.
Zu Artikel 1, Nr. 11
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen. Für Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren bei der Verwertung von Abfällen in eigenen Anlagen des Abfallerzeugers oder besitzers ist deshalb auf andere Instrumente abzustellen, die die Nachweise nach §§ 46 oder 45 Abs. 3 KrW-/AbfG ersetzen können.
Zu Artikel 1, Nr. 12
Die bisher in § 49 KrW-/AbfG normierte Genehmigungspflicht für die gewerbsmäßige Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ist aus Sicht des Umweltschutzes entbehrlich; sie wird deshalb aufgehoben und durch eine bloße behördliche Anzeigepflicht ersetzt. Anzuzeigen ist nicht der einzelne Beförderungsvorgang, sondern die Tätigkeit als gewerbsmäßiger Transporteur von Abfällen zur Beseitigung und von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung. Im neuen Absatz 3 erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, durch die Festsetzung von Auflagen und ggf. durch die Untersagung gewerbsmäßiger Abfalltransporte im Fall der Unzu verlässigkeit flexibel und sachangemessen zu reagieren. Die Normierung einer Anzeigepflicht für gewerbsmäßige Abfalltransporte befindet sich in Übereinstimmung mit EG-rechtlichen Erfordernissen. Auch die EG-Abfall-Rahmenrichtlinie verlangt lediglich, dass gewerbsmäßige Abfallbeförderer bei den zuständigen Behörden gemeldet" sind, und schreibt keine abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung vor. Es ist nicht gerechtfertigt, eine spezielle Genehmigungspflicht lediglich an die rechtliche Einstufung des transportierten Stoffs als Abfall" anzuknüpfen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Abfall" oder nicht, existieren für den gewerblichen Güterkraftverkehr Zulassungserfordernisse im deutschen Recht (Güterkraftverkehrsgesetz) und im EG-Recht (Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr). Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung potentiell gefährlicher Stoffe werden durch gefahrgutrechtliche Vorschriften bewältigt. Die Aufhebung der abfallrechtlichen Transportgenehmigungspflicht und ihre Ersetzung durch eine Anzeigepflicht entlasten die Wirtschaft von Kosten und reduzieren den Verwaltungsaufwand bei den Behörden. Im neu formulierten Absatz 6 wird die Pflicht zur Anbringung eines Warnschildes bei Beförderungen von Abfällen auf Straßen klarer als bisher gefasst und von der bisherigen Koppelung an die Genehmigungsbedürftigkeit bzw. Anzeigebedürftigkeit der gewerbsmäßigen Abfallbeförderung befreit.
Zu Artikel 1, Nr. 13
Die bisher in § 50 KrW-/AbfG normierte Genehmigungspflicht für gewerbsmäßige Abfallmakler ist aus Sicht des Umweltschutzes entbehrlich; sie wird deshalb aufgehoben und durch eine behördliche Anzeigepflicht ersetzt. Im neuen Absatz 2 erhält die zuständige Behörde die notwendigen Möglichkeiten für sachangemessene Reaktionen. Die EG-Abfall-Rahmenrichtlinie verlangt lediglich, dass gewerbsmäßige Abfallmakler bei den zuständigen Behörden gemeldet" sind, und schreibt keine abfallrechtliche Maklergenehmigung vor. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung reichen die Regelungen der Nachweisverordnung aus; darüber hinaus ist ein auf die Prüfung der Zuverlässigkeit des Maklers beschränktes Berufszulassungsverfahren nicht erforderlich. Die Aufhebung der abfallrechtlichen Maklergenehmigungspflicht und ihre Ersetzung durch eine Anzeigepflicht entlasten die in der Abfallwirtschaft Tätigen und reduzieren den Verwaltungsaufwand bei den Behörden.
Zu Artikel 1, Nr. 14
In der Folge der Aufhebung der Transport- und der Maklergenehmigungspflicht sowie ihrer Ersetzung durch Anzeigepflichten ist § 51 KrW-/AbfG aufzuheben.
Zu Artikel 1, Nr. 15
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Transport- und der Maklergenehmigungspflicht und ihrer Ersetzung durch Anzeigepflichten.
Zu Artikel 2
Die Änderungen ergeben sich als Folge der Aufhebung der Transportgenehmigungspflicht sowie der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und bilanzen.
Zu Artikel 3
Als Folge der Aufhebung der Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ist die Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung aufzuheben.
Zu Artikel 4
Als Folge der Aufhebung der Transportgenehmigungspflicht und ihrer Ersetzung durch eine Anzeigepflicht ist die Transportgenehmigungsverordnung aufzuheben.
II.2 Immissionsschutzrecht
Zu Artikel 5, Nr. 1
§ 10 Abs. 6 BImSchG regelt bislang, dass im förmlichen Verfahren ein Erörterungstermin stattzufinden hat. Künftig ist dies nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 5, Nr. 2
Bei Wegfall des Erörterungstermins ist diese Regelung entbehrlich.
Zu Artikel 6, Nr. 1
Regelungen über die Durchführung eines Erörterungstermins sind nicht mehr nötig.
Zu Artikel 6, Nr. 2
Folgeänderung des Wegfalls des Erörterungstermins.
Zu Artikel 6, Nr. 3
Folgeänderung des Wegfalls des Erörterungstermins.
Zu Artikel 7, Nr. 1
In den Nr. . 1 bis 10.7 der Anlage 1 sind neben den Vorhaben, für die eine generelle UVP-Pflicht nach Anhang 1 der UVP-Richtlinie besteht, für eine Einzelfallprüfung nur die Vorhaben genannt, die von der Spalte 1 der 4. BImSchV erfasst werden. Nicht mehr enthalten sind die Vorhaben, für die bisher in der Spalte 2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls angeordnet war.
Zu Artikel 7, Nr. 2
Nach der bisherigen Ziff. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG sind Schienenwege von Eisenbahnen mit den zugehörigen Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen ausnahmslos der UVP-Pflicht unterworfen. Lediglich bei sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen, soweit sie nicht Ziff. 14.7 unterfallen, kann nach der bisherigen Ziff. 14.8 eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG erfolgen. In der Praxis führt dies auch bei Kleinmaßnahmen an Schienenwegen und Signalanlagen regelmäßig zur Durchführung einer UVP. Den Genehmigungsbehörden ist nach der bisherigen Ziff. 14.7 kein Ermessensspielraum eröffnet, bei Kleinmaßnahmen auf eine UVP zu verzichten. Im Einzelfall wurde bereits eine UVP für den Bau von wenigen Metern Gleis innerhalb einer bestehenden Betriebsanlage durchgeführt. Die Regelung in den bisherigen Ziff. 14.7 und 14.8 ist nicht sachgerecht und durch übergeordnetes EU-Recht auch nicht veranlasst. Die einschlägige UVP- Änderungsrichtlinie unterwirft lediglich den Bau von Fernverkehrsstrecken der Eisenbahnen zwingend der UVP (Art. 4 I i.V. mit Anhang I, Ziff. 7a). Für den Bau von sonstigen Eisenbahnstrecken sowie für den Bau von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals bleibt es dem nationalen Gesetzgeber freigestellt, eine Einzelfalluntersuchung oder geeignete Schwellenwerte festzulegen (Art. 4 II i.V.m. Anhang II, Ziff. 10c). Davon hat der deutsche Gesetzgeber bisher aber nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sollte die UVP-Pflicht für Schienenwege von Eisenbahnen auf das von der EU-Richtlinie gebotene Maß reduziert werden. Die Unterscheidung von Schienenwegen von Fernverkehrsstrecken und sonstigen Schienenwegen ist zwar dem deutschen Recht fremd, kann sich jedoch terminologisch auf die einschlägige UVP-Änderungsrichtlinie stützen. Die Bemessung des Schwellenwertes in Ziff 14.7 und 14.8 erfolgt in Anlehnung an die bestehende Regelung in Ziff 14.12 (Start- und Landebahnen von Flughäfen). Die Eingriffsintensität von Schienenwegen der Eisenbahn dürfte jedenfalls nicht höher eingeschätzt werden als bei Start- und Landebahnen von Flughäfen.
Zu Artikel 7, Nr. 3
Der bisher in der Nr. 19.3 der Anlage 1 genannte Schwellenwert 150 mm" ist durch den Längenwert 600 m" ergänzt. Nach der bisherigen Fassung werden auch Verbindungsleitungen von der Einzelfallprüfung erfasst, obwohl die Regelungen in Anhang I Nr. 16 und Anhang II Nr. 10i) der UVP-Richtlinie nach Sinn und Zweck nur Fernleitungen erfassen.
Zu Artikel 7, Nr. 4
Die bisher in Nr. 19.8 der Anlage 1 enthaltenen Schwellenwerte für die UVP-Pflicht bei Wasserfernleitungen sind zu niedrig angesetzt. Sie wurden deshalb von 2 km auf 10 km und von 10 km auf 25 km angehoben.