A. Problem und Ziel
- Die mittelständischen Brauereien sehen sich mit dramatischen Verschlechterungen ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Diese Situation führt derzeit bei einigen mittelständischen Brauereien zu wirtschaftlichen Problemen, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen. In Anbetracht dessen und insbesondere angesichts des EU-rechtlichen Handlungsspielraums ist eine Kompensation dieser Wettbewerbsnachteile durch die Anpassung der Biersteuermengenstaffel angezeigt.
B. Lösung
- Die ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel werden - in voller Umsetzung der Ermächtigung in Art. 4 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 - bis zu einem ermäßigten Steuersatz von 50 Prozent gesenkt.
- Die Ermäßigungsstufen werden auf 50, 60, 70 und 75 Prozent festgelegt.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Die vorgesehene Maßnahme führt zu folgenden Mindereinnahmen:
Steuermehreinnahmen / Steuermindereinnahmen (-) in Mio. EUR
| 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Insgesamt | - 10 | - 10 | - 10 | - 10 | - 10 |
Bund | - | - | - | - | - |
Länder | - 10 | - 10 | - 10 | - 10 | - 10 |
Gemeinden | - | - | - | - | - |
E. Sonstige Kosten
- 1. Kosten für die Wirtschaft: Keine.
- 2. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kleiner unabhängiger Brauereien
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 22. September 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kleiner unabhängiger Brauereien
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kleiner unabhängiger Brauereien
Vom ...
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes
- In § 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150, 2158, 1993 I S. 196), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die mittelständischen Brauereien sehen sich mit dramatischen Verschlechterungen ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Dabei handelt es sich unter anderem um immer schwieriger zu kalkulierende Energie- und Rohstoffkosten, eine äußerst preisaggressive Wettbewerbssituation, die kaum Preisanpassungen zulässt, sowie Wettbewerbsnachteile gegenüber Großbrauereien, die aufgrund enormer Effizienzsteigerungen in den letzten Jahren große Kostenreduzierungen erreichen konnten.
Diese Situation führt derzeit bei einigen mittelständischen Brauereien zu wirtschaftlichen Problemen, die bis hin zur Existenzgefährdung reichen. In Anbetracht dessen und insbesondere angesichts des EU-rechtlichen Handlungsspielraums ist eine Kompensation dieser Wettbewerbsnachteile durch die Anpassung der Biersteuermengenstaffel angezeigt.
Ziel der in § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes verankerten Biersteuermengenstaffel ist es, zum Schutz der kleinen unabhängigen Brauereien, deren höhere Belastungen bei der Biersteuer auszugleichen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ("Koch-Steinbrück-Liste") wurde die Biersteuermengenstaffel zum 1. Januar 2004 eingeschränkt. Die seither anzuwendende Mengenstaffel bleibt mit ihren Steuersätzen in Höhe von 56 bis 84 Prozent hinter der EU-rechtlichen Möglichkeit einer Reduzierung des Biersteuersatzes für kleinere Brauereien bis zu 50 Prozent des Normalsteuersatzes zurück.
Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des Biersteuergesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Biersteuergesetzes)
Die Vorschrift setzt die Anpassung der ermäßigten Steuersätze für kleine unabhängige Brauereien technisch um.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.