917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013
Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3
§ 4 Absatz 2 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Es ist ausreichend, die zuständige Behörde zu befassen. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Prüfungsortwechsel, der zum Teil auch zwischen den Ländern erfolgt, ist häufig noch gar keine Prüfungsausschussvorsitzende oder kein Prüfungsausschussvorsitzender bestellt.
2. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4
§ 5 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die in der Verordnung vorgesehene Erhöhung der Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder auf sieben Personen erscheint überdimensioniert. Auch aufgrund der daraus resultierenden organisatorischen Schwierigkeiten sollte die obligatorische Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder auf fünf Personen reduziert werden. Eine Berufung weiterer Mitglieder wäre danach nicht verpflichtend, aber weiterhin möglich.
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 3
In § 5 Absatz 3 Satz 3 sind die Wörter "ist; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht." durch das Wort "ist." zu ersetzen.
Begründung:
Es ist von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu fordern, dass sie oder er während der Dauer der Prüfung anwesend ist.
4. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "Prüflings" die Wörter "in amtlich beglaubigter Abschrift" einzufügen.
Begründung:
Eine amtlich beglaubigte Abschrift wird in allen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen im Rahmen der Zulassung gefordert. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht mehr verlangt werden soll.
5. Zu § 11 Absatz 1
In § 11 Absatz 1 sind die Wörter "der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich sollten einige der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zugeschriebenen Aufgaben auf die zuständige Behörde übertragen werden. Dies betrifft insbesondere administrative Aufgaben. Da die Prüfungsbehörden häufig mit externen Ausschussvorsitzenden arbeiten, sind diese mit derartigen Aufgaben überfordert. Des Weiteren ist die Erreichbarkeit der Behörde in der Regel praktikabler und eindeutiger, als die eines dem Prüfling unbekannten Ausschussvorsitzenden. Und nur mit einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Behörde ist zu gewährleisten, dass Prüflinge nach einheitlichen Kriterien behandelt werden, zum Beispiel bei der Genehmigung eines Rücktritts. Im Übrigen sind diese Aufgaben, beispielsweise in der Approbationsordnung für Ärzte, ebenfalls "der zuständigen Stelle" zugedacht, nicht der jeweiligen Prüfungskommission.
6. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1
In § 11 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" durch die Wörter "die zuständige Behörde" zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich sollten einige der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zugeschriebenen Aufgaben auf die zuständige Behörde übertragen werden. Dies betrifft insbesondere administrative Aufgaben. Da die Prüfungsbehörden häufig mit externen Ausschussvorsitzenden arbeiten, sind diese mit derartigen Aufgaben überfordert. Des Weiteren ist die Erreichbarkeit der Behörde in der Regel praktikabler und eindeutiger, als die eines dem Prüfling unbekannten Ausschussvorsitzenden. Und nur mit einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Behörde ist zu gewährleisten, dass Prüflinge nach einheitlichen Kriterien behandelt werden, zum Beispiel bei der Genehmigung eines Rücktritts. Im Übrigen sind diese Aufgaben, beispielsweise in der Approbationsordnung für Ärzte, ebenfalls "der zuständigen Stelle" zugedacht, nicht der jeweiligen Prüfungskommission.
7. Zu § 11 Absatz 3 Satz 1
In § 11 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" durch die Wörter "die zuständige Behörde" zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich sollten einige der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zugeschriebenen Aufgaben auf die zuständige Behörde übertragen werden. Dies betrifft insbesondere administrative Aufgaben. Da die Prüfungsbehörden häufig mit externen Ausschussvorsitzenden arbeiten, sind diese mit derartigen Aufgaben überfordert. Des Weiteren ist die Erreichbarkeit der Behörde in der Regel praktikabler und eindeutiger, als die eines dem Prüfling unbekannten Ausschussvorsitzenden. Und nur mit einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Behörde ist zu gewährleisten, dass Prüflinge nach einheitlichen Kriterien behandelt werden, zum Beispiel bei der Genehmigung eines Rücktritts. Im Übrigen sind diese Aufgaben, beispielsweise in der Approbationsordnung für Ärzte, ebenfalls "der zuständigen Stelle" zugedacht, nicht der jeweiligen Prüfungskommission.
8. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
In § 15 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" zu ersetzen.
Begründung:
Die Auswahl der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind originäre Aufgaben der Prüfungsvorsitzenden oder des Prüfungsvorsitzenden. Dies geschieht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der jeweiligen fachlichen Expertise. Die Berufsgesetze und Verordnungen anderer bundesrechtlich geregelter Gesundheitsfachberufe weisen einen solchen Passus ebenfalls auf und haben sich bewährt.
9. Zu § 16 Absatz 1
§ 16 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen."
Begründung:
Die Fachkompetenz ist ein Teil der beruflichen Handlungskompetenz. Letztere steht am Ende der Ausbildung, weshalb das Verlangen des Nachweises einer "anwendungsbereiten" beruflichen Fachkompetenz redundant ist. Die berufliche Handlungskompetenz wird in den drei genannten Kompetenzen beschrieben. Dies entspricht auch der Handreichung für die Erarbeitung von Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule und ihre Abstimmung mit Ausbildungsordnungen des Bundes für anerkannte Ausbildungsberufe (Stand: 23. September 2011). Die dortigen Beschreibungen berücksichtigen im Übrigen auch den Deutschen Qualifikationsrahmen.
10. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
§ 16 Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen."
Begründung:
Der Beruf der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters arbeitet mit der ärztlichen Profession zwar eng zusammen, hat jedoch auch ein eigenes Berufsprofil. Aus fachlicher Sicht ist in den Prüfungsteilen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 keine ärztliche Kompetenz erforderlich und die Durchführung von bisher als ausschließlich unter ärztlichem Vorbehalt stehenden Tätigkeiten nicht berührt. Vielmehr werden gerade Situationen geprüft, die in die eigene Kompetenz der im Gesetz neu definierten Berufsgruppe fallen. Daher ist die zwingende ärztliche Beteiligung in diesen Prüfungsteilen nicht erforderlich. Gleichwohl besteht weiterhin die Möglichkeit, in allen Teilen der mündlichen Prüfung die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer einzusetzen, wenn dies aus fachlichen Gründen für erforderlich gehalten wird. Bundeseinheitliche Standards würden durch die Änderung jedoch nicht unterlaufen.
Rein praktisch würden die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen die staatlichen Prüfungsausschüsse vor große Herausforderungen stellen. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten zur Mitarbeit in den Prüfungsausschüssen ist häufig eher gering. Im konkreten Fall ist die Zielgruppe durch die formalen Anforderungen an die fachliche Qualifikation noch eingeschränkt.
11. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für jeden Themenbereich erteilten Einzelnote."
Begründung:
Der vorgesehenen Notenbildung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung begegnen rechtliche Bedenken. Die Bewertung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung eröffnet die Möglichkeit, sachfremde Erwägungen in die Bewertung einfließen zu lassen.
Die Themenbereiche der Prüfung sind im Normtext genannt und damit verbindlich. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Prüfungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Themenbereiche gebildet werden.
12. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4
§ 16 Absatz 4 Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
- 'Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit "ausreichend" benotet wird.'
Begründung:
Die gegenwärtige Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sieht vor, dass die mündliche Prüfung auch dann bestanden ist, wenn die Gesamtleistung in der mündlichen Prüfung als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung mindestens mit "ausreichend" benotet wird und der Prüfling in keinem Themenbereich die Note "ungenügend" (Note 6) erhalten hat. Das bedeutet in der Praxis, dass der Prüfling die Prüfung auch dann bestehen kann, wenn er im Themenbereich nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 ("bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen"), welcher die Kernkompetenzen des Notfallsanitäters abbildet und nur durch einen Notfallmediziner geprüft werden kann, die Note "mangelhaft" (Note 5) erhält. Diese Regelung weicht deutlich von den Regelungen in § 15 zum schriftlichen Teil der Prüfung ab.
Im Sinne der Qualitätssicherung [der Ausbildung] und der Patientensicherheit sollte hier eine Anhebung der erwarteten Prüfungsleistungen erfolgen.
13. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2
§ 18 Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
" § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."
Begründung:
An die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung nach § 18 sollten die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 16.
14. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3
§ 18 Absatz 3 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- 'Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit "bestanden" bewerten.'
Begründung:
Die gegenwärtige Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sieht vor, dass die mündliche Prüfung auch dann bestanden ist, wenn die Gesamtleistung in der mündlichen Prüfung mindestens mit "bestanden" bewertet wird und der Prüfling in keinem Themenbereich die Note "ungenügend" (Note 6) erhalten hat. Das bedeutet in der Praxis, dass der Prüfling die Prüfung auch dann bestehen kann, wenn er im Themenbereich nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 ("bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maß- nahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen"), welcher die Kernkompetenzen des Notfallsanitäters abbildet und nur durch einen Notfallmediziner geprüft werden kann, die Note "mangelhaft" (Note 5) erhält.
Im Sinne der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit sollte hier eine Anhebung der erwarteten Prüfungsleistungen erfolgen.
15. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5
§ 21 Absatz 3 Satz 5 ist wie folgt zu fassen:
"Die §§ 17 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie 19 Absatz 2 gelten entsprechend."
Begründung:
Für die Eignungsprüfung fehlt eine zeitliche Grenze. Durch den Verweis auf § 17 Absatz 5 Satz 2 wird klargestellt, dass die Prüfung einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern soll. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, die Prüfung auf zwei aufeinanderfolgende Tage zu verteilen.
16. Zu Anlage 1 (zu 1 Absatz 1) Nummer 1 Buchstabe d,
Nummer 2 Buchstaben b bisg, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchstaben a bis f, Nummer 6 Buchstaben a bis d, Nummer 7 Buchstaben a bis e und Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 9 Buchstaben d und e, Nummer 10 Buchstaben c und d und Anlage 3 (zu 1 Absatz 1) Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Buchstaben a bis e, Nummer 5 Buchstaben a bis c und Nummer 6 Buchstaben a bis c
- a) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
"d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer Einsatzstelle durchzuführen"
- bb) In Nummer 2 sind die Buchstaben b bis g wie folgt zu fassen:
"b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durchzuführen
- c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen
- d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschiedlichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des Transports durchzuführen
- e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen
- f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten
- g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließlich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten"
Begründung:
Ziel der Änderungen ist es, die Verordnung zum Zeitpunkt der Verabschiedung näher an den Stand der pädagogischen Entwicklung zu rücken und die didaktischcurriculare Gestaltung der Ausbildung in den Schulen in einer kompetenzorientierten Ausrichtung zu erleichtern.
Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die Anlagen inhaltlich deutlich gestrafft. Basis der vorgelegten Verordnung bildet offensichtlich noch immer eine Beschreibung, die nicht dem aktuellen Stand der Kompetenzbeschreibung entspricht. In diesem Rahmen werden noch immer einzelne Maßnahmen oder Inhalte im Sinne eines Lernzielkatalogs beschrieben; der Kompetenzansatz kommt deutlich zu kurz. Dies wird in einzelnen Fällen besonders augenfällig, wenn beispielsweise in Anlage 3 das Anlegen eines peripheren Zugangs, Verbandswechsel oder die Pflege von Patienten in einzelnen Abteilungen jeweils gesondert aufgeführt werden. Inhalte zum beruflichen Selbstverständnis, zur Organisation oder zum rechtlichen Rahmen werden in verschiedenen Positionen verankert. Im Sinne einer Kompetenzbeschreibung gehören derartige Ziele quasi vor die Klammer und werden dann in unterschiedlichen Umgebungen eingeübt.
Begriffe wie "kennen" oder "verstehen" beschreiben in diesem Sinne keine Kompetenzen. Eine Handlungskompetenz impliziert, den Sachverhalt zu erkennen oder zu verstehen. Daher sind diese "Befähigungen", die in der Verordnung wiederholt formuliert werden, redundant und entbehrlich.
Dabei wird anerkannt, dass im Rahmen dieser Verordnung - auch unter Beobachtung interessierter Berufsgruppen - Formulierungen vorgenommen werden müssen, die zur Beschreibung der Kompetenzen nicht erforderlich sind.
18. Zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 2 Buchstabe g
Der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe g sind die Wörter "und einfache Maßnahmen sicher anzuwenden" anzufügen.
Begründung:
Die Schülerinnen und Schüler müssen in der Lage sein, einfache Schutzmaßnahmen am Einsatzort sicher anzuwenden und mit entsprechendem Material, wie zum Beispiel Absperrmaterial, Fahrzeugkeilen oder Feuerlöschern, umgehen zu können.
19. Zu Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3
Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift sind die Wörter "von Krankentransporten 200" durch die Wörter "von Einsätzen in der Notfallrettung 1 600" zu ersetzen.
- bb) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport), von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müssen, teilzunehmen."
- b) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Im Rahmen der Überarbeitung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter hat das Bundesgesundheitsministerium dem Wunsch einiger Länder entsprochen und § 1 Absatz 2 von einer Soll-Vorschrift in eine Kann-Vorschrift geändert. Damit wurde dem Grunde nach dem Problem der fehlenden Krankentransportausbildungsmöglichkeiten entsprochen und eine gewisse Flexibilität zugelassen. In der entsprechenden Anlage 2 ist jedoch die Vorgabe von mindestens 25 realen Einsätzen im Krankentransport weiterhin enthalten. Als Folgeänderung, resultierend aus der vorgenommenen Änderung in § 1 Absatz 2, sind Nummern 2 und 3 der Anlage 2 zusammenzufassen.
20. Zu Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Handlungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln."
Begründung:
Da regelmäßig eine Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit Feuerwehr und Polizei notwendig ist, müssen die Schülerinnen und Schüler Handlungskompetenz in diesem Bereich erwerben. Der Erhalt dieser Kompetenz während des Praktikums in der Rettungswache kann nicht automatisch vorausgesetzt werden.
21. Zu Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Nummer 2 Buchstabe a
In Anlage 4 Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe "240" durch die Angabe "260" und die Angabe "620" durch die Angabe "640" zu ersetzen.
Begründung:
In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes wird eine weitere Ausbildung von 960 Stunden festgeschrieben. In Anlage 4 Nummer 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter werden allerdings nur 940 Stunden verteilt; es liegt mithin ein rechnerischer Fehler vor. Dieser wird mit der Erhöhung behoben.
22. Zu Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Satz 1
In Anlage 5 Satz 1 sind die Wörter "regelmäßig und" zu streichen.
Begründung:
Die regelmäßige Teilnahme wird im letzten Satz bescheinigt:
"Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Notfallsanitätergesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um Stunden - unterbrochen worden."
Ein Zusammenhang mit der erfolgreichen Teilnahme besteht insoweit nicht immer, das heißt wenn die Fehlzeiten überschritten wurden, widerspräche die Formulierung in Satz 1 "regelmäßig und mit Erfolg" dem Sachverhalt in Satz 2 Fehlzeiten = nicht regelmäßige Teilnahme.
23. Zu Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Satz 1 dritter Spiegelstrich
In Anlage 5 Satz 1 dritter Spiegelstrich ist die Angabe " § 32 Absatz 3" durch die Angabe " § 32 Absatz 2" zu ersetzen.
Begründung:
§ 32 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes existiert nicht. Es liegt daher ein offensichtliches Schreibversehen vor.