841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
A
Der federführende Agrarausschuss (A), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Überschrift
In der Überschrift ist das Wort "Haltung" durch das Wort "Zurschaustellung" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach § 1 regelt die Verordnung die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ist das gewerbsmäßige Zurschaustellen und nicht das Halten der Tiere erlaubnispflichtig.
2. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 1
Dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind die Wörter "sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist," anzufügen.
Begründung
Die Erfassung der Kennzeichen dient der nachvollziehbaren Zuordnung von Tieren zum jeweiligen Erlaubnisinhaber. Insbesondere bei Tieren besonders geschützter Arten, deren Haltung im Zirkus grundsätzlich kritisch zu beurteilen ist, soll verhindert werden, dass die Tiere unbemerkt ausgetauscht oder ersetzt werden. Nach § 11 Abs. 2a TierSchG ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung und zur Führung des Tierbestandsbuches ausdrücklich zugelassen. Diese Verpflichtung macht nur Sinn, wenn die Veterinärbehörden die Kennzeichen auch erfassen können. Die Kennzeichnung dieser wildlebenden Tierarten ist in einschlägigen Vorschriften, wie §§ 7 und 12 BArtSchV, § 67 DurchführungsV der EG-Verordnung Nr. 338/97 , § 2 PsittacoseV, vorgeschrieben.
3. Zu § 4 Abs. 1 und 5
§ 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach der Fassung der Vorlage sollen die in Absatz 1 angeführten Daten alternativ durch die (eine Erlaubnis) erteilende oder die kontrollierende Behörde gespeichert werden. Dies könnte zu entbehrlichen Doppelspeicherungen füh-ren. Außerdem würden die Verantwortlichkeiten von erteilenden und kontrollierenden Behörden für die Speicherung der Daten verwischt, insbesondere im Falle der Realisierung eines gemeinsam geführten Zirkusregisters. Die Neufassung des Absatzes 1 sieht vor, dass die in Satz 1 angeführten Daten nur durch die erteilende Behörde zum Abruf bereitgehalten werden. Bei den Daten nach Satz 2 wird danach differenziert, ob die Daten bei der erteilenden oder der kontrollierenden Behörde anfallen. Die Daten nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechen denen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 8 der Regierungsvorlage. Die Daten nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d entsprechen Satz 2 Nr. 4 bis 7 der Regierungsvorlage. In Satz 2 sind zudem Angleichungen an den Text des § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes i.d.F. der BR-Drucksache 741/07 (PDF) vorgenommen worden.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung über die Auskunftserteilung an den Erlaubnisinhaber wird auch auf die kontrollierende Stelle erstreckt.
B
- 4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.