Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung | |
| 1. Fahrerlaubnis und Führerschein | |
201 | Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde | 5,10 |
202 | Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins | |
202.1 | Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 33,20 |
| bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich | 10,20 bis 35,80 |
202.2 | auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird | 25,60 |
202.3 | nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist | 33,20 bis 256,00 |
202.4 | als Ersatz | 17,90 bis 35,80 |
202.5 | bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts ( § 6 Absatz 7 FeV) | 23,00 |
202.6 | bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes | 10,20 bis 30,70 |
202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst | 7,70 |
202.8 | Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV | 7,70 |
202.9 | Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV | 1,50 bis 10,00 |
203 | Ortskundeprüfung | 20,50 bis 57,30 |
204 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung | 28,60 |
205 | Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins | 7,70 |
206 | Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren | 33,20 bis 256,00 |
207 | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung | 11,20 bis 15,30 |
208 | Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV | 12,80 bis 25,60 |
209 | Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 17,90 |
210 | Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | 25,60 |
211 | Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV | 1,80 |
212 | Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis | 12,80 |
213 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person | 5, 10 bis 511,00 |
214 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung | |
214.1 | einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV | 128,00 bis 2 556,00 |
214.2 | einer Sehteststelle nach § 67 FeV | 51,10 bis 307,00 |
214.3 | einer anderen Stelle nach § 68 FeV | 51,10 bis 511,00 |
214.4 | eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV | 128,00 bis 2 556,00 |
214.5 | eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV | 33,20 bis 256,00 |
214.6 | Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV | 33,20 bis 256,00 |
215 | Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1 Freiw-FortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Absatz 3 FreiwFortbV | 30,70 bis 511,00 |
| 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern | |
221 | Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers | |
| Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 22 1.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. | |
221.1 | Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt | 26,30 |
221.2 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - | 26,30 |
221.3 | Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens | 30,70 |
221.4 | Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen | 10,20 |
221.5 | Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen | 25,60 bis 205,00 |
221.6 | Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90 |
221.7 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks Halterwechsel - | 16,00 |
222 | (aufgehoben) | |
223 | Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/ Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 52,30 |
| Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | |
224 | Außerbetriebsetzung | |
224.1 | innerhalb des Zulassungsbezirks | 5,10 |
224.2 | außerhalb des Zulassungsbezirks | 10,20 |
224.3 | Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung | 5,10 |
224.4 | Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung | 10,20 |
225 | Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro. | 10,20 |
226 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister | |
226.1 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes | 3,10 |
226.2 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer | 3,10 |
226.3 | Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung | 5,10 |
227 | Zulassungsfreie Fahrzeuge | |
| Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. | |
| Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | |
| Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. | |
| Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5, 10 Euro. | |
227.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50 |
227.2 | Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen | 55,60 |
227.3 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - | 26,30 |
227.4 | Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90 |
227.5 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel - | 16,00 |
228 | Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen | 2,60 |
| Zusätzlich | |
228.1 | je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke | 0,50 |
228.2 | je Stempelplakette | |
| ohne farbiges Landeswappen | 0,50 |
| mit farbigem Landeswappen | 1,00 |
229 | Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens | 10,20 bis 15,30 |
230 | Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer | 2,60 |
| Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. | |
231 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs | |
231.1 | Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils | 5,10 |
231.2 | Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr | 10,20 |
232 | Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses | |
232.1 | Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug | 2,60 |
232.2 | Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug | 2,60 |
232.3 | Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses | 1,00 |
233 | Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro | |
234 | Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO | 15,30 |
235 | Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes | 5, 10 bis 20,50 |
236 | Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II | 8,70 |
| 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung | |
241 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung | |
241.1 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen | 128,00 bis 256,00 |
241.2 | einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen | 256,00 bis 409,00 |
241.3 | eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO | 56,20 bis 225,00 |
241.4 | einer Überwachungsorganisation | 128,00 bis 1 023,00 |
| Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. | |
241.5 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung | 38,30 bis 153,00 |
242 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters | 25,60 bis 102,00 |
243 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO | 33,20 bis 256,00 |
244 | Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen | 481,00 |
| Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 3 3 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | |
| 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt | |
251 | Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG | 12,80 bis 102,00 |
252 | Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung | 21,50 bis 93,10 |
253 | Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde | 7,20 |
254 | Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung. | 14,30 bis 286,00 |
| Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. | |
255 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person | 10,20 bis 511,00 |
| Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | |
256 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) | 30,70 |
| B. Straßenverkehrs-Ordnung | |
261 | Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | 10,20 bis 767,00 |
262 | Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht | 25,60 |
263 | Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO | 10,20 bis 767,00 |
| Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand | 767,00 bis 2 301,00 |
264 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person | 10,20 bis 767,00 |
| Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | |
265 | Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner | 10,20 bis 30,70 pro Jahr |
| C. Ferienreiseverordnung | |
271 | Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen | 10,20 bis 179,00 |
| D. Fahrlehrergesetz | |
301 | Fahrlehrerprüfung | |
301.1 | für die Klasse BE | |
| - für die fahrpraktische Prüfung | 169,00 |
| - für die Fachkundeprüfung | |
| a) schriftlicher Teil | 266,00 |
| b) mündlicher Teil | 164,00 |
| - für die Lehrproben | |
| im theoretischen Unterricht | 99,70 |
| im fahrpraktischen Unterricht | 99,70 |
301.2 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A | |
| - für die fahrpraktische Prüfung | 169,00 |
| - für die Fachkundeprüfung | |
| schriftlicher Teil | 148,00 |
| mündlicher Teil | 164,00 |
301.3 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE | |
| - für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 220,00 |
| - für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE | |
| schriftlicher Teil | 148,00 |
| mündlicher Teil | 164,00 |
| Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | |
302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) | |
302.1 | der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins | 40,90 |
302.2 | der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde | 40,90 |
302.3 | der Fahrschulerlaubnis | |
| - an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde | 102,00 |
| - an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde | 153,00 |
302.4 | der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 84,40 |
302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde | 102,00 bis 358,00 |
302.6 | der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) | |
| einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, | |
| der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, | |
| der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder | |
| der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde | |
| nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 |
303 | Erweiterung | |
303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins | 40,90 |
303.2 | der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 56,20 |
303.3 | der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 40,90 |
303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde | 5 1, 10 bis 169,00 |
304 | Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde | 7,70 |
305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung | 15,30 bis 38,30 |
306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG | 33,20 bis 256,00 |
307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde | 14,30 bis 286,00 |
| Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | |
308 | Überprüfung | |
308.1 | einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG | 30,70 bis 511,00 |
308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 30,70 bis 511,00 |
| Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | |
309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5, 10 bis 511,00 |
310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00 |
| E. Kraftfahrsachverständigengesetz | |
321 | Prüfung für die | |
321.1 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger | 685,00 |
321.2 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen | 608,00 |
321.3 | amtliche Anerkennung als Prüfer | 562,00 |
321.4 | amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen | 481,00 |
321.5 | Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer | 481,00 |
| Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 3 3 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | |
322 | Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises | 25,60 bis 102,00 |
323 | Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung | 10,20 |
324 | Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern | 25,60 bis 102,00 |
325 | Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen | 28,10 bis 71,60 |
326 | Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung | 7,70 bis 40,90 |
| Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | |
329 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 25,60 bis 511,00 |
| F Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) | |
343 | Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV | 28,60 |
344 | Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf | 28,60 bis 256,00 |
345 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG | 5 1, 10 bis 511,00 |
346 | Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG | 30,70 bis 511,00 |
| G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | |
398 | Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist | 10,20 |
399 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. | |
400 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. |