Artikel 3
Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
§ 1 Geltungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für die
- 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2. Richterinnen und Richter des Bundes,
- 3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, soweit sie am ... [einfügen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R1 oder R 2 angehören.
§ 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
- (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] maßgeblichen Amtes mit den für ... [einfügen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] maßgebend wären.
- (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
- (3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind sind zum Zwecke der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
- (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Ausnahme der Offiziere in der Laufbahn des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, werden unmittelbar der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung unmittelbar zur Stufe 3.
- (5) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer anderen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der neuen Besoldungsgruppe maßgebend.
- (6) Steht am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre.
- (7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre.
- (8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
- (9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im ... [einfügen: Monat und Jahr vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
§ 3 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
- (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Dies gilt auch für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ausnahme der Offiziere in der Laufbahn des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
- (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
- (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.
- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung berücksichtigt wurden.
- (5) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazugehörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, verzögert sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im ... [einfügen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 5 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- (1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.
- (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am ... [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung gestiegen wäre. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Anlage 1
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
Stufe 1 | Überleitungsstufe zu Stufe 2 | Stufe 2 | Überleitungsstufe zu Stufe 3 | Stufe 3 | Überleitungsstufe zu Stufe 4 | Stufe 4 | Überleitungsstufe zu Stufe 5 | Stufe 5 | Überleitungsstufe zu Stufe 6 | Stufe 6 | Überleitungsstufe zu Stufe 7 | Stufe 7 | Überleitungsstufe zu Stufe 8 | Stufe 8 |
A 2 | 1 522 | - | 1 559 | - | 1 596 | - | 1 625 | 1 631 | 1 654 | 1 668 | 1 683 | 1 704 | 1 712 | - | 1 741 |
A 3 | 1 585 | - | 1 624 | - | 1 663 | - | 1 694 | 1 701 | 1 725 | 1 740 | 1 756 | 1 779 | 1 787 | - | 1 818 |
A 4 | 1 621 | - | 1 667 | - | 1 713 | - | 1 750 | 1 758 | 1 787 | 1 804 | 1 824 | 1 849 | 1 861 | - | 1 895 |
A 5 | 1 634 | - | 1 692 | - | 1 738 | - | 1 783 | - | 1 829 | - | 1 874 | - | 1 920 | - | 1 965 |
A 6 | 1 672 | 1 722 | 1 739 | 1 772 | 1 806 | 1 822 | 1 859 | 1 872 | 1 912 | 1 922 | 1 965 | 1 972 | 2 022 | - | 2 072 |
A 7 | 1 762 | 1 807 | 1 821 | 1 870 | 1 900 | 1 933 | 1 979 | 1 995 | 2 058 | 2 121 | 2 137 | 2 166 | 2 196 | 2 211 | 2 256 |
A 8 | 1 871 | 1 924 | 1 942 | 2 005 | 2 044 | 2 085 | 2 146 | 2 166 | 2 248 | 2 300 | 2 319 | 2 354 | 2 390 | 2 408 | 2 461 |
A 9 | 2 030 | 2 083 | 2 100 | 2 169 | 2 212 | 2 255 | 2 324 | 2 341 | 2 436 | 2 486 | 2 512 | 2 545 | 2 588 | 2 604 | 2 663 |
A 10 | 2 182 | 2 256 | 2 279 | 2 366 | 2 419 | 2 476 | 2 559 | 2 586 | 2 699 | 2 770 | 2 796 | 2 843 | 2 893 | 2 917 | 2 990 |
A 11 | 2 512 | 2 625 | 2 656 | 2 738 | 2 800 | 2 851 | 2 944 | 2 964 | 3 043 | 3 114 | 3 142 | 3 190 | 3 241 | 3 265 | 3 340 |
A 12 | 2 697 | 2 831 | 2 868 | 2 966 | 3 039 | 3 100 | 3 210 | 3 235 | 3 328 | 3 414 | 3 446 | 3 504 | 3 564 | 3 594 | 3 683 |
A 13 | 3 171 | 3 317 | 3 331 | 3 462 | 3 491 | 3 607 | 3 651 | 3 704 | 3 762 | 3 801 | 3 873 | 3 898 | 3 984 | 3 995 | 4 092 |
A 14 | 3 262 | 3 450 | 3 469 | 3 639 | 3 676 | 3 827 | 3 883 | 3 953 | 4 026 | 4 078 | 4 169 | 4 204 | 4 312 | 4 330 | 4 455 |
A 15 | 4 000 | 4 001 | 4 187 | 4 209 | 4 329 | 4 374 | 4 471 | 4 540 | 4 613 | 4 706 | 4 755 | 4 872 | 4 897 | - | 5 037 |
A 16 | 4 418 | 4 419 | 4 635 | 4 659 | 4 799 | 4 851 | 4 963 | 5 042 | 5 127 | 5 234 | 5 291 | 5 426 | 5 455 | - | 5 617 |
- Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
- Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 16,79 Euro, es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,32 Euro.
Anlage 2
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
Stufe 1 | Überleitungsstufe zu Stufe 2 | Stufe 2 | Überleitungsstufe zu Stufe 3 | Stufe 3 | Überleitungsstufe zu Stufe 4 | Stufe 4 | Überleitungsstufe zu Stufe 5 | Stufe 5 | Überleitungsstufe zu Stufe 6 | Stufe 6 | Überleitungsstufe zu Stufe 7 | Stufe 7 | Überleitungsstufe zu 8 | Stufe 8 |
R 1 | 3 171 | 3 393 | 3 482 | 3 590 | 3 793 | 3 985 | 4 068 | 4 183 | 4 343 | 4 380 | 4 618 | 4 774 | 4 892 | 4 972 | 5 169 |
R 2 | 3 865 | | 4 065 | | 4 265 | 4 457 | 4 540 | 4 655 | 4 815 | 4 852 | 5 090 | 5 247 | 5 365 | 5 444 | 5 641 |
Begründung
Zu Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Die Vorschrift regelt den personellen Geltungsbereich des Gesetzes.
Zu § 2 (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A)
Zu Absatz 1
Bereits an dem in Satz 1 genannten Datum vorhandene Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A werden auf der Grundlage der bisherigen Dienstbezüge der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entweder in Stufen oder in Überleitungsstufen der Anlage 1 dieses Gesetzes.
Die in der Anlage ausgebrachten Stufen entsprechen den Stufen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes, bei den Überleitungsstufen handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen.
Zugeordnet werden auch beurlaubte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist die Beurlaubung fiktiv zu beenden, um auf der Grundlage des ggf. wegen der Beurlaubung hinauszuschiebenden Besoldungsdienstalters die bisherigen Dienstbezüge zu bestimmen.
Zu Absatz 2
Maßgebend für die Zuordnung ist das bisherige Grundgehalt ("betragsmäßige" Überleitung).
Dieses muss zur Herstellung einer Vergleichbarkeit um die Beträge der allgemeinen Stellenzulage und der jährlichen Sonderzahlung erhöht werden, da in die neue Grundgehaltstabelle diese Bestandteile eingearbeitet sind (siehe Begründung zu Artikel 2 Nr. 65).
Zu Absatz 3
Auf der Grundlage des nach Absatz 2 ermittelten Betrages erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Durch die Korrekturregelung in Satz 2 ist sichergestellt, dass sich bei der Überleitung keine Verwerfungen durch den Einbau der allgemeinen Stellenzulage in die Überleitungstabelle ergeben. Durch diese Zuordnung bleiben entweder die bisherigen Bezüge betragsmäßig gewahrt oder es stehen etwas höhere Bezüge zu. Eine Umstellung vom bisherigen Grundgehaltssystem in das neue Grundgehaltssystem erfordert eine Zuordnung nicht nur in Stufen, sondern auch in Überleitungsstufen ("Zwischenstufen"), um hohe, zufällige Besoldungsgewinne auszuschließen. Dies ist aus Akzeptanz- und Kostengründen notwendig.
Zu Absatz 4
Durch diese Modifizierung wird erreicht, dass der genannte Personenkreis ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreichen kann.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die besoldungsrechtliche Behandlung bei einer Verleihung eines Amtes einer anderen als der bisherigen Besoldungsgruppe während des Zeitraumes der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe.
Zu Absatz 6
Die Verringerung von Grundgehalt konnte in der Vergangenheit durch eine Ausgleichszulage (z.B. nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung) ausgeglichen werden. Künftig erhalten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in diesen Fällen das bisherige Grundgehalt nach § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes weiter.
Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichszulagen für die Verringerung von Grundgehalt werden anlässlich der Zuordnung auf die neue Rechtslage nach § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes umgestellt. Die bisherige Ausgleichszulage entfällt damit.
Die Vorschrift gilt gemäß Satz 3 nicht für diejenigen, die unter den Geltungsbereich der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung fallen und bei denen sich durch Beförderung das Grundgehalt vermindert hat. Dieser Personenkreis wird auf der Grundlage des übertragenen Amtes zugeordnet.
Zu Absatz 7
In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Leistungsstufe zusteht, kann diese bei der Zuordnung nicht berücksichtigt werden, da dies zu einem dauerhaften Besoldungsvorsprung führen würde. Die Leistungsstufe wird aber dadurch berücksichtigt, dass der Betrag gezahlt wird, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe bei der Zuordnung ergeben würde. Dieser Mehrbetrag wird solange gezahlt wie die Leistungsstufe im bisherigen System gewährt worden wäre.
Zu Absatz 8
Der Absatz enthält eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte. Bemessungsgrundlage für die Zuordnung sind die bei Vollzeitbeschäftigung maßgebenden Bezüge.
Zu Absatz 9
Die Vorschrift regelt, dass für die Zuordnung auch dann die Dienstbezüge für einen vollen Kalendermonat maßgebend sind, wenn tatsächlich Dienstbezüge nur für einen kürzeren Anspruchszeitraum oder für keinen Tag des Monats zustehen.
Zu § 3 (Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 2 zu einer Stufe des Grundgehaltes erfolgt, bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes gelten die Regelungen des Absatzes 2. Nach Satz 1 der Vorschrift beginnt mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Durch die abweichende Regelungen für die genannten Personenkreise wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 2 zu einer Überleitungsstufe erfolgt und regelt das Erreichen der dazugehörigen Stufe. Diese wird erreicht zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften des § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Eine abweichende Regelung ist für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16 getroffen. Dieser Personenkreis steigt zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitpunkt, jedoch nicht in die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern in die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes. Eine Stufe wird somit nicht durchlaufen, sondern übersprungen. Durch diese Modifizierung wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann.
Zu Absatz 3
Durch diese Regelung wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann.
Zu Absatz 4
Ein Aufstiegen in den Stufen des Grundgehaltes war nach der bisherigen Rechtslage auch bei Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge möglich, da diese Zeiten ganz oder teilweise nach den Regelungen für das Besoldungsdienstalter nach § 28 in der bisherigen Fassung berücksichtigt wurden. Nach der neuen Rechtslage setzt ein Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes grundsätzlich einen Anspruch auf Dienstbezüge voraus. Absatz 4 stellt sicher, dass diese neue Rechtslage unabhängig von sonstigen besonderen Regelungen des Überleitungsgesetzes gilt.
Zu Absatz 5
Diese Regelung schafft für vorhandene Soldatinnen und Soldaten eine Sonderregelung im Rahmen der Überleitung. Die mit Erreichen der Besoldungsgruppe A 8 oder mit Erreichen der Stufe 4 des Grundgehaltes nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes verbundene Verlängerung der Erfahrungszeiten wird bei übergeleiteten Soldatinnen und Soldaten für bestimmte Stufen ausgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen Grundgehaltssystem erreicht werden kann.
Zu § 4 (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2)
Bereits an dem in Satz 1 genannten Datum vorhandene Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden auf der Grundlage der bisherigen Dienstbezüge den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entweder in Stufen oder in Überleitungsstufen der Anlage 2 dieses Gesetzes.
Die in der Anlage ausgebrachten Stufen entsprechen den Stufen der Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, bei den Überleitungsstufen handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen. Mit der Regelung in Satz 2 ist sichergestellt, dass auch innerhalb der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 die grundsätzlichen Überlegungen zur Überleitung, wie sie bei den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zur Anwendung kommen, gelten. Dies betrifft u. a. beurlaubte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger ohne Anspruch auf Dienstbezüge und die betragsmäßige Überleitung (vgl. Begründung zu § 2).
Zu § 5 (Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2)
Für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 stellt der Übergang in die neue Besoldungsordnung R einen erheblich größeren Umstieg dar, als dies bei der A-Besoldung der Fall ist. Neben einer Reduzierung der Stufen, sind hier erstmals die Stufenlaufzeiten denen der A-Besoldung angeglichen worden. Durch die vorgenommenen Modifizierungen wird dennoch erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Lebenseinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 4 zu einer Stufe erfolgt, bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe gelten die Regelungen des Absatzes 2. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist geregelt, dass der erstmalige Aufstieg noch nicht nach den Stufenlaufzeiten des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften des § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre. Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt mit dem Aufstieg in die Stufe nach Absatz 1 die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Sätze 3 und 4 regeln Ausnahmen für diesen Stufenaufstieg. Bei einer Überleitung aus der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 wird die Stufenlaufzeit der Stufe 3 um ein Jahr verkürzt. Bei einer Überleitung aus der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie aus den Lebensaltersstufen 3 bis 5 der Besoldungsgruppe R 2 verkürzt sich die Stufenlaufzeit in den Stufen 2, 3 und 4 um jeweils ein Jahr.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 4 zu einer Überleitungsstufe erfolgt und regelt das Erreichen der dazugehörigen Stufe. Diese wird erreicht zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre (Satz 1). Eine abweichende Regelung ist in Satz 2 für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger getroffen worden, die der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 und 5 zugeordnet werden. Dieser Personenkreis steigt zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitpunkt, jedoch nicht in die der jeweiligen Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern in die nächsthöhere Stufe. Eine Stufe wird somit nicht durchlaufen, sondern übersprungen. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes nach den Sätzen 1 und 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Satz 3).
Eine ebenfalls abweichende Regelung ist für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger getroffen worden, die der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7 zugeordnet werden (Satz 4). Bei diesem Personenkreis werden die Zeiten, die sie in der Überleitungsstufe verbracht haben auf die Erfahrungszeiten der dazugehörigen Stufe angerechnet, so dass sich die Erfahrungszeiten nach Satz 3 entsprechend verkürzen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Auswirkungen, die sich aus der Abkehr vom Lebensalter für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ergeben.
Zu § 6 (Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen)
Zu Absatz 1
Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen erhalten keine jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Zur Gewährleistung der betragsmäßigen Überleitung werden für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes die maßgebenden Dienstbezüge für die rechnerische Zuordnung zunächst um die Beträge der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhöht.
Zu Absatz 2
Nach der entsprechenden Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes sind entsprechend der besonderen Rechtslage bei den Postnachfolgeunternehmen nicht jeweils die sich aus der Anlage 1 dieses Gesetzes ersichtlichen Beträge maßgebend, sondern die sich nach Berücksichtigung der Nichtgewährung der jährlichen Sonderzahlung ergebenden Beträge. Hierzu ist die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden, die auch für die Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen bei der Ermittlung des Grundgehaltes nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend ist. Für Mehrbeträge auf Grund von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Leistungsstufen gilt lediglich § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Durch die Regelung in Satz 3 wird sichergestellt, dass nach der Überleitung nicht geringere Dienstbezüge als vor der Überleitung zustehen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt, dass die sich nach Absatz 2 ergebenden Beträge vom Bundesministerium des Innern bekannt zu machen sind.