Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz wird der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. In Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG-E ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden vorgesehen, indem dort detaillierte Verwendungsbestimmungen für die durch das Zollkriminalamt u.a. an Landespolizeibehörden (vgl. Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 1 ZFdG-E) übermittelten Daten getroffen werden. Dadurch sind zwar in der Regel nicht Verwaltungsverfahren betroffen, in denen die Länder Bundesgesetze im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit ausführen, sondern der landeseigene Vollzug von Landesgesetzen, nämlich den Polizeigesetzen. Regelungen, die die Ausführung von Landesgesetzen durch die Landesverwaltung betreffen, bedürfen indessen erst recht der Zustimmung des Bundesrates.
2. Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 23d Abs. 5 Nr. 2 ZFdG)
In Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 5 Nr. 2 ist die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht die Übermittlung personenbezogener Daten aus Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts an den Bundesnachrichtendienst nur beim Bekanntwerden von Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland) und Nr. 3 (Gefahr der internationalen Verbreitung von Kriegwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung) vor. Bei Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts nach § 23a können aber auch Erkenntnisse über die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Art. 10-Gesetz) oder über die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Art. 10-Gesetz) anfallen, so dass die Beschränkung auf Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 des Art. 10-Gesetzes nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzentwurf selbst sieht in den Abs. 1, 2 und 4 des § 23d vor, Erkenntnisse aus den Bereichen Staatsschutz, Betäubungsmittelkriminalität, Geldfälschung und Geldwäsche an die Polizei, Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden zu übermitteln. Dieses muss auch zur Aufklärung entsprechender Bestrebungen bei Auslandsbezug durch den Bundesnachrichtendienst möglich sein.
3. Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 23d Abs. 9 ZFdG)
In Artikel 2 Nr. 7 ist § 23d Abs. 9 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Regelungen des Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG sind nicht durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt. Sie greifen in unzulässiger Weise in die Organisationshoheit der Länder ein.
4. Zu Artikel 4a - neu - (Änderung des Gesetzes zur Änderung der StPO)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
"Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001
Das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Begründung
Durch die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879) wird die Geltungsdauer der mit diesem Gesetz eingeführten §§ 100g und 100h StPO bis 31. Dezember 2004 beschränkt. Ein sachlicher Grund für diese zeitliche Eingrenzung besteht nicht. Insbesondere ist schon jetzt absehbar, dass ein Bedürfnis für eine Regelung, wie sie die §§ 100g und 100h StPO enthalten, auch über den 31. Dezember 2004 hinaus fortbesteht. Die Befristung birgt vielmehr die Gefahr in sich, dass bei der Verlängerung der Regelung die Rechte des Bundesrates erneut faktisch ausgehebelt werden, wie dies bereits bei Schaffung der Regelung der Fall war. Sollte es sich in der Zukunft ergeben, dass ein Bedürfnis für eine Änderung der §§ 100g und 100h StPO besteht, so kann diese jederzeit erfolgen. Einer Befristung der Regelung bedarf es dafür nicht.