A. Problem und Ziel
- Die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich ist nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund der Höhe moderner Anlagen und der rotierenden Bewegung der Rotorblätter ergibt sich für das Landschaftsbild ein weithin sichtbarer Störeffekt, da aus allen Himmelsrichtungen die Anlagen als die Horizontlinien merklich durchschneidende Bauwerke wahrnehmbar sind, die zum dominierenden Faktor in der Landschaft werden. Insbesondere die Vielzahl solcher Anlagen im Außenbereich beeinträchtigt inzwischen in einem großen Maße die Erholungsfunktion der Landschaft. Der geringe sichere Energieertrag der Windkraftanlagen steht außer Verhältnis zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Durch die ausdrückliche Aufhebung der Privilegierung werden zukünftig nur noch im Ausnahmefall - als untergeordnete Nebenanlage zu einer privilegierten Nutzung - Windkraftanlagen im Außenbereich errichtet.
B. Lösung
- Die Privilegierung von Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird aufgehoben.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 27. September 2005
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Entwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden die Worte "Wind- oder" gestrichen.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich ist nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund der Höhe moderner Anlagen und der rotierenden Bewegung der Rotorblätter ergibt sich für das Landschaftsbild ein weithin sichtbarer Störeffekt, da aus allen Himmelsrichtungen die Anlagen als die Horizontlinien merklich durchschneidende Bauwerke wahrnehmbar sind, die zum dominierenden Faktor in der Landschaft werden. Insbesondere die Vielzahl solcher Anlagen im Außenbereich beeinträchtigt die Erholungsfunktion der Landschaft. Der geringe sichere Energieertrag der Windkraftanlagen steht außer Verhältnis zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Windkraftanlagen können als industrielle Anlagen weiterhin in Gewerbe- und Industriebereichen - mit den dort geltenden höheren Immissionsrichtwerten - errichtet werden oder in von der Gemeinde für eine solche Nutzung ausgewiesenen Sondergebieten.