Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 30. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 26. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465 und
Drucksache 512/06 (PDF) = AE-Nr. 061405
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Als Reaktion auf die anhaltende Besorgnis über den Mangel an Wettbewerbsdruck im Markt für Auslandsroamingdienste und den daraus resultierenden hohen Entgelten, die den europäischen Verbrauchern bei Reisen in der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme von Roamingdiensten in Rechnung gestellt werden, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG erlassen. Mit dieser Verordnung wurde ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze für gemeinschaftsweite Roamingdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, indem Obergrenzen für die Entgelte festgelegt wurden, die von den Mobilfunkbetreibern auf der Großkunden- (bzw. Vorleistungs-) und der Endkundenebene für die Abwicklung von innerhalb der Gemeinschaft abgehenden und ankommenden Roaminganrufen erhoben werden dürfen. Daneben werden mit dieser Verordnung Vorschriften für mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Informationen für die Nutzer von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten festgelegt.
Das Europäische Parlament und der Rat haben der Kommission die Verpflichtung auferlegt, die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zur überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Dezember 2008 darüber Bericht zu erstatten (Artikel 11 der Verordnung).
Obwohl durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Entgeltobergrenzen nur für Sprachroamingdienste festgelegt wurden, haben die Gesetzgebungsorgane der Gemeinschaft anerkannt, dass weiterhin Bedenken in Bezug auf die Höhe der Entgelte für Daten- und SMS-Roamingdienste innerhalb der Gemeinschaft bestehen. Deshalb wurde die Kommission speziell damit beauftragt, die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben.
Dieser Vorschlag begleitet die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, worin über die Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Bericht erstattet wird.
Ziel ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zur weiteren Stärkung des Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation, indem gewährleistet wird, dass die Entgelte, die den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft für das gemeinschaftsweite Roaming in Rechnung gestellt werden, die bei Anrufen, beim Versenden von SMS-Nachrichten oder bei der Datenübertragung innerhalb ihres Heimatlandes fälligen Entgelte nicht in ungerechtfertigter Weise übersteigen und dass die Nutzer über die notwendigen Informationen verfügen, um ihre Ausgaben für Roamingdienste zu verstehen und zu beherrschen.
- Allgemeiner Kontext
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 enthält das Fazit, dass zwar die Durchführung der Verordnung generell reibungslos verlief, die strukturellen Probleme, die die Wettbewerbskräfte auf dem Roamingmarkt einschränken, jedoch weiterhin bestehen. Diese gehen im Wesentlichen auf den Umstand zurück, dass Roaming nur ein Element eines breiteren Spektrums an Diensten ist, die von den Kunden in Anspruch genommen werden, und deshalb bei deren Betreiberwahl in der Regel nicht den Ausschlag gibt.
Außerdem reicht nach den Daten der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG), der alle nationalen Regulierungsbehörden (NRB) angehören, die Variationsbreite der Preise für Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene unterhalb der in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht aus, um als Beleg für einen gesunden Wettbewerb gelten zu können. Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Geltungsdauer der Verordnung über das Jahr 2010 hinaus um weitere drei Jahre verlängert werden sollte, um deren Nutzeffekte zu wahren.
Daneben hat die Kommission festgestellt, dass die Abrechnungspraxis der Mobilfunkbetreiber für Roaminganrufe, wobei die Entgelte oftmals nach Einheiten von bis zu 60 Sekunden berechnet werden, für den Verbraucher mit versteckten Gebühren einhergeht, die bei einer durchschnittlichen Eurotarif-Roamingrechnung nach Schätzungen der ERG die Kosten für abgehende Anrufe um 24 % und für ankommende Anrufe um 19 % ansteigen lassen.
Bei der Überprüfung des SMS-Segments des innergemeinschaftlichen Roamingmarktes durch die Kommission hat sich ferner gezeigt, dass die Höhe der Entgelte auf der Großkunden- und Endkundenebene nicht mit den dabei anfallenden Kosten zu begründen ist und dass aus denselben Gründen, die auch für Sprachroaming gelten, der Wettbewerbsdruck auf die Betreiber nicht ausreicht, um eine Senkung dieser Entgelte zu bewirken. Die von der ERG erhobenen Daten belegen, dass die Preise auf der Groß- und Endkundenebene im Vorfeld dieses Vorschlags auf hohem Niveau stabil waren.
Bei der Überprüfung des Datenroamingsegments kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entgelte für diesen Dienst im Vergleich zu den entsprechenden Inlandsdiensten oder im Hinblick auf die Abwicklungskosten hoch waren und dass dieses Problem durch mangelnde Transparenz verschärft wurde. Diese erschwert den Verbrauchern die Einschätzung der beim Datenroaming anfallenden Kosten und hat in vielen Fällen zu unerwartet hohen Rechnungen ("Rechnungsschock") geführt, wenn Reisende durch das Herunterladen von Daten während eines Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt Tausende Euro an Gebühren verursachten.
Andererseits zeigte die Überprüfung der Kommission, dass die Preise für Datenroamingdienste zwar zurückgehen mögen, aber trotzdem im Vergleich zu den Inlandspreisen für vergleichbare Dienste sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene weiterhin ungerechtfertigt hoch sind. Folglich müssen unbedingt Maßnahmen getroffen werden, die einerseits die Roamingkunden in die Lage versetzen, ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überschauen und wirksamer zu beherrschen, um unerwartet hohe Rechnungen zu vermeiden, andererseits aber auch die der binnenmarktweiten Nutzung von Mobilfunk-Datenroamingdiensten entgegenstehenden Schranken sowie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen beseitigen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die wichtigste bestehende Rechtsvorschrift auf dem von diesem Vorschlag betroffenen Gebiet ist die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 selbst, deren Geltungsdauer und Anwendungsbereich durch diesen Vorschlag geändert werden sollen.
Der bestehende Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002, der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 geändert wurde, um der Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zum innergemeinschaftlichen Roaming Rechnung zu tragen, sieht einen Mechanismus vor, um den im Sektor der elektronischen Kommunikation tätigen Unternehmen Vorabverpflichtungen aufzuerlegen; dies geschieht auf der Grundlage der Definition relevanter Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, sowie infolge von Marktanalysen und nachdem eine NRB feststellt, dass ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt. Aus den bei der Vorlage des Vorschlags für die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 erläuterten Gründen und wegen der spezifischen Besonderheiten der Auslandsroamingmärkte sowie des grenzübergreifenden Charakters dieser Dienste bieten jedoch die ansonsten nach dem Rechtsrahmen verfügbaren Instrumente den NRB keine wirkungsvolle Handhabe, um dem Mangel an Wettbewerbsdruck und dem daraus resultierenden hohen Preisniveau entgegenzuwirken. Diese Gründe sind auch für die Verlängerung der Geltungsdauer und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf SMS- und Datenroamingdienste von Belang.
Die nationalen Verbraucherschutzvorschriften in einigen Mitgliedstaaten gelten auch für Tätigkeiten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 fallen. Einige Mitgliedstaaten haben beispielsweise Mobilfunkbetreiber zur sekundengenauen Abrechnung von Sprachtelefondiensten verpflichtet. Auf diese Weise entstehen uneinheitliche Regulierungsbedingungen für die Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten, die bei einer grenzübergreifenden Geschäftstätigkeit, die wie das gemeinschaftsweite Roaming harmonisierten Regeln unterliegt, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes nicht zuträglich sind.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission sowie mit der Initiative für ein "Europa der Ergebnisse".
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommissionsdienststellen haben im Mai 2008 eine umfangreiche öffentliche Konsultation eingeleitet, in der sie um Stellungnahmen zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und zur möglichen Ausweitung derselben auf SMS- und Datenroaming baten. Die dabei gestellten 39 Fragen bezogen sich sowohl auf die allgemeine Durchführung der Verordnung als auch auf spezielle Themen wie versehentliches Roaming, die Auswirkungen für kleinere Betreiber und auf die Preise für Inlandsgespräche sowie auf die Diskrepanz zwischen den tatsächlich in Anspruch genommenen und den in Rechnung gestellten Gesprächsminuten.
Die öffentliche Konsultation war über die Website "Ihre Stimme in Europa" zugänglich.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Bei der Konsultation erwies sich, dass in den Reihen der Mitgliedstaaten, der NRB, der ERG und der Verbraucherverbände eine breite Unterstützung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung und die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf SMS- und Datenroamingdienste besteht. Eine Reihe kleinerer Betreiber würde darüber hinaus die Ausweitung der Verordnung auf SMS- und Datenroamingdienste auf der Großkundenebene begrüßen. Die meisten Betreiber sprachen sich zwar gegen eine Ausweitung der Verordnung und damit auch gegen eine Regulierung von SMS- und Datenroamingdiensten aus, räumten aber die Notwendigkeit ein, "Rechnungsschocks" bei Datenroamingdiensten vorzubeugen.
Vom 7. Mai bis 2. Juli 2008 wurde eine offene Konsultation über das Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 44 Antworten ein. Die Ergebnisse können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/regulation/consult08/contributions/index_en.htm .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die Kommission gab eine Studie zu Datenroamingdiensten in Auftrag, die im Juni 2008 veröffentlicht wurde.
Methodik
Im Rahmen der Studie wurde das Funktionieren von Datenroamingdiensten untersucht und eine Einschätzung der technologischen Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Dienste vorgenommen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Connect2Roam
Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen
Im Rahmen der Studie wurden die Preise zwischen Inlandsdiensten und Roamingdiensten verglichen und die speziell der Bereitstellung von Datenroamingdiensten zuzurechnenden Kostenelemente untersucht.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Studie wurde unter folgender Webadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/docs/study_data_roaming.pdf .
- Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden die nachstehenden Optionen geprüft: Beibehaltung des Status quo, Selbstregulierung, Mitregulierung, unverbindliche Regelung und gezielte Regulierung auf vier spezifischen Gebieten: Sprachroaming, sekundengenaue Abrechnung, SMS-Roaming und Datenroaming.
Angesichts der grundsätzlich fortbestehenden strukturellen Beschränkungen des Wettbewerbs auf den Roamingmärkten wäre es keine tragfähige Alternative, bei der Lösung der anstehenden Probleme auf Selbstregulierung und Mitregulierung zu vertrauen. Angesichts der relativ verhaltenen Reaktion der Branche auf Aufforderungen zur Senkung der SMS-Roamingentgelte, der potenziell stark voneinander abweichenden Konzepte auf nationaler Ebene (für eine grenzübergreifende Frage) sowie des Umstands, dass keine NRB allein über die notwendigen Regulierungsinstrumente verfügt, um das Problem sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene anzugehen, wurde es ferner als unwahrscheinlich betrachtet, dass ein auf unverbindlicher Regulierung beruhender Ansatz zur Lösung der grundsätzlichen Probleme geeignet wäre. Dementsprechend wurden die Optionen Selbstregulierung, Mitregulierung und unverbindliche Regelung verworfen.
Es wurde folglich eine gezielte Regulierung in Betracht gezogen.
In Bezug auf Sprach- und SMS-Roaming erschien eine Beschränkung der Regulierung allein auf die Großkunden- oder die Endkundenebene nicht ausreichend, um die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten. Deshalb wurde eine kombinierte Regulierung auf Groß- und Endkundenebene geprüft.
In Bezug auf die sekundengenaue Abrechnung wurde ein Eingreifen für notwendig erachtet, um Einheitlichkeit im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Die bevorzugte Lösung für die Endkundenebene bestand darin, den Betreibern die Abrechnung eines Entgelts für den Verbindungsaufbau, das maximal den ersten 30 Sekunden eines abgehenden Roaminganrufs entspricht, zu erlauben; danach sollte sekundengenau abgerechnet werden. Auf der Großkundenebene sollte generell die sekundengenaue Abrechnung gelten.
Auch für Datenroamingdienste wurde eine Reihe von Optionen geprüft. Die Einführung wirkungsvoller Transparenzmaßnahmen in Verbindung mit einem Schutzmechanismus zur Kostenbegrenzung auf der Großkundenebene wurde als die beste Lösung betrachtet, um die Vorhersehbarkeit der anfallenden Kosten für die Betreiber zu verbessern.
Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung vorgenommen; der zugehörige Bericht ist einsehbar unter: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/index_en.htm .
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Der Vorschlag sieht die Verlängerung der Geltungsdauer und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 vor. In Bezug auf Sprachroaming wird die Geltungsdauer der bestehenden Verordnung um drei Jahre verlängert; daneben werden für den Verlängerungszeitraum neue Obergrenzen für die Entgelte festgelegt, die Mobilfunknetzbetreiber für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe auf der Großkundenebene erheben dürfen. Um die Weitergabe der Vorteile dieser Beschränkungen an die Endkunden zu gewährleisten, werden in dem Vorschlag für den Verlängerungszeitraum auch neue Obergrenzen für Entgelte festgelegt, für die ein Eurotarif gilt. Daneben enthält der Vorschlag die Bestimmung, dass die Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung auf Großkunden- und Endkundenebene gelten soll, wobei auf Endkundenebene bei abgehenden Roaminganrufen eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 30 Sekunden zugrunde gelegt werden darf.
Ferner wird durch den Vorschlag der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf innergemeinschaftliche SMS-Roamingdienste ausgedehnt, indem eine Obergrenze für die Entgelte festgelegt wird, die Mobilfunknetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung innerhalb der Gemeinschaft versendeter SMS-Roamingnachrichten erheben dürfen, und indem Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen "SMS-Eurotarif" anzubieten, der eine bestimmte Obergrenze pro SMS nicht überschreiten darf.
Der Vorschlag fördert die Preistransparenz, indem die für Mobilfunkbetreiber geltende Verpflichtung, ihren Roamingkunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat individuelle Tarifinformationen zur Verfügung zu stellen, und die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über die Kosten des Versands einer regulierten SMS-Roamingnachricht erweitert wird.
Der Termin für die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene wird vom 30. August auf den 1. Juli 2009 vorverlegt, um ihn an die Preisverpflichtungen für regulierte SMS-Nachrichten anzugleichen. So kommen die Nutzer sowohl von Sprach- als auch von SMS-Roamingdiensten in dem Zeitraum, in dem die Nachfrage nach diesen Diensten am größten ist, in den Genuss der neuen Tarife.
Daneben werden durch den Vorschlag Mechanismen zur Förderung der Preistransparenz und Schutzmechanismen für Datenroamingdienste eingeführt, um den Kunden ein besseres Verständnis und eine bessere Beherrschung ihrer Ausgaben für diese Dienste zu ermöglichen und "Rechnungsschocks" vorzubeugen. Insbesondere müssen Betreiber ihre Kunden, wenn diese bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmals einen Datenroamingdienst nutzen, darauf hinweisen, dass sie einen Roamingdienst in Anspruch nehmen, und ihnen individuelle Informationen über die dafür geltenden Tarife übermitteln. Daneben müssen die Betreiber innerhalb ungefähr eines Jahres nach Inkrafttreten der im Vorschlag enthaltenen Änderungen allen Roamingkunden kostenlos die Möglichkeit bieten, eine finanzielle Obergrenze für Datenroamingdienste im Voraus festzulegen.
Um den Roaminganbietern eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der auf der Großkundenebene anfallenden Entgelte zu verschaffen und eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, sieht der Vorschlag angesichts der (insbesondere in nicht bevorzugten Netzen) weiterhin hohen Entgelte auf der Großkundenebene sowie der Beschränkungen der Verkehrssteuerung überdies als Schutzmechanismus die Festlegung einer Obergrenze für die durchschnittlichen Großkundenentgelte vor, die der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in Rechnung stellen darf.
[Erläuterung einer sprachlichen Änderung, die die deutsche Fassung nicht betrifft.]
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die gleichen Besonderheiten, die für den Sprachroamingmarkt kennzeichnend sind und Anlass für die Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 waren, gelten auch für die Abwicklung gemeinschaftsweiter SMS- und Datenroamingdienste. In Bezug auf all diese Dienste wären Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Lösung des grundsätzlichen Problems des mangelnden Wettbewerbsdrucks im Roamingmarkt sowie der daraus resultierenden hohen Preise und geringen Transparenz angesichts der grenzübergreifenden Natur der betreffenden Dienste und der begrenzten Verfügbarkeit sonstiger Regulierungsinstrumente unwirksam. Maßnahmen allein auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Lösung der in diesem Vorschlag behandelten Probleme brächten das Risiko uneinheitlicher Ergebnisse mit sich und würden so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die Bereitstellung von Roamingdiensten für Mobilfunkanwendungen wie Sprachtelefonanrufe, SMS und Datenübertragung innerhalb der Gemeinschaft betrifft naturgemäß alle Mitgliedstaaten und berührt gleichzeitig die Interessen von Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept auf Gemeinschaftsebene von wesentlicher Bedeutung, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und die Wahrung der Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Im Interesse einer umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes für gemeinschaftsweite Roamingdienste sollen die Nutzer dieser Dienste unabhängig von ihrem Standort überall in der Union ein einheitliches Schutzniveau und die gleichen Vorteile erwarten können.
Die Schaffung weiterer und/oder zusätzlicher Schutzvorkehrungen für die Nutzer mobiler Sprachtelefon-, SMS- und Datenroamingdienste sowie für die Anbieter dieser Dienste kann gemeinschaftsweit und diskriminierungsfrei nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden und ist daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen. Da der Vorschlag außerdem die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und der Richtlinie 2002/21/EG erforderlich macht, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Durch die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen wird das gewerbliche Verhalten der betroffenen Unternehmen möglichst wenig berührt. Die Festsetzung einer Preisobergrenze für Sprach- und SMS-Roamingdienste auf Groß- und Endkundenebene, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Preistransparenz und der eingeführte Schutzmechanismus für Datenroamingentgelte auf der Großkundenebene gewährleisten, dass sich der Eingriff in die Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den bestehenden Zielen auf ein Minimum beschränkt, da so die Freiheit der Betreiber gewahrt bleibt, sich innerhalb der gesetzten Grenzen mit differenzierten Angeboten am Wettbewerb zu beteiligen. In Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste ist eine Regulierung auf der Endkundenebene notwendig, um zu gewährleisten, dass der Vorteil niedrigerer Preise auf der Großkundenebene an die Endkunden weitergegeben wird. Die vorgeschlagene Maßnahme überlässt die Aufgabe der Beaufsichtigung und Durchsetzung weiterhin den in den einzelnen Mitgliedstaaten für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden.
Aufgrund der Art und der Einfachheit der in dem Vorschlag ausgewählten Regulierungsmaßnahmen sowie der unmittelbaren Gültigkeit der auferlegten Verpflichtungen innerhalb der Gemeinschaft wird der administrative und finanzielle Aufwand für die Gemeinschaft, die nationalen Regierungen und Behörden auf ein Minimum beschränkt.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Da eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in einer dort vorgesehenen Weise sowie eine weitere Änderung der Richtlinie 2002/21/EG vorgeschlagen wird, ist eine Änderungsverordnung das einzige zweckmäßige Instrument.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG4 wurden Obergrenzen für die Entgelte vorgeschrieben, die Mobilfunkbetreiber auf der Großkundenebene und der Endkundenebene für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe berechnen dürfen. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer gemeinschaftsweiter Roamingdienste festgelegt.
- (2) Die Kommission führte gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eine Überprüfung durch, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten, die Großkunden- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, der in ihrer Mitteilung vom [....2008]5 enthalten ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltungsdauer der Verordnung über den 30. Juni 2010 hinaus zu verlängern.
- (3) Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf die Erbringung von SMS- und Datenroamingdiensten innerhalb der Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte. Die besonderen Merkmale des Auslandsroamingmarktes, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung gemeinschaftsweiter SMS- und Datenroamingdienste. Wie Sprachroamingdienste werden auch SMS- und Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Paketangebots, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben, so dass hierbei nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.
- (4) Aus diesem Grund forderten die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 die Kommission erneut auf, auf Gemeinschaftsebene sowohl im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung als auch die Einbeziehung von SMS-Roamingdiensten und Datenroamingdiensten tätig zu werden.
- (5) Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst und vierteljährlich über die ERG gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der Endkunden- oder Großkundenebene ab Juni 2010 wahrscheinlich ein dauerhafter Wettbewerb einstellen würde. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und Großkundenpreise allesamt auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.
- (6) Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf Großkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für innergemeinschaftliche Sprachroamingdienste im Juni 2010 würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Markt der Sprachroamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Mobilfunkbetreiber, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für innergemeinschaftliche Roamingdienste erneut Endkunden- und Großkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zuwiderlaufen würde. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sollte daher über den 30. Juni 2010 hinaus um weitere drei Jahre verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem einerseits gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe kein überhöhter Preis berechnet wird, und andererseits ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen wird.
- (7) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Höchstbeträge des durchschnittlichen Großkundenentgelts für regulierte Roaminganrufe während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiter gesenkt werden, um fallenden Kosten und Senkungen der regulierten Mobilfunkterminierungsentgelte in den Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen; sie müssen aber gleichzeitig der Erfüllung des doppelten Ziels dienen, überhöhte Preise zu unterbinden und gleichzeitig den Betreibern Freiraum für Wettbewerb und Innovation zu lassen.
- (8) Der Termin für die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene sollte im Jahr 2009 vom 30. August auf den 1. Juli vorverlegt werden, um ihn an den in dieser Verordnung vorgesehenen Einführungstermin für die Preisverpflichtungen für SMS-Nachrichten anzugleichen. Zudem kommen die Nutzer von Sprachroamingdiensten wie auch von SMS-Roamingdiensten dadurch bereits in dem Zeitraum in den Genuss der neuen Tarife, in dem die größte Nachfrage nach solchen Diensten besteht.
- (9) Da die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Obergrenze des Großkundenentgelts anhand des zwischen zwei beliebigen Betreibern über einen Zeitraum von 12 Monaten vorherrschenden durchschnittlichen Großkundenentgelts beurteilt wird, sollte klargestellt werden, dass dieser Zeitraum auch kürzer sein kann, z.B. wenn der Termin einer geplanten Senkung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts vor dem Ende eines 12-Monats-Zeitraums liegt.
- (10) Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Preisobergrenzen auf der Großkundenebene. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Großkundenebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunkbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Großkundenebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.
- (11) Die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs sollten sowohl für abgehende als auch ankommende Anrufe auch während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiterhin jährlich sinken, und zwar in ähnlicher Weise wie während der anfänglichen Geltungsdauer der genannten Verordnung, um der allgemeinen Senkung der Mobilfunkpreise im Inland wie auch dem fortlaufenden Rückgang der durch die Abwicklung regulierter Roaminganrufe verursachten Kosten Rechnung zu tragen. Dadurch kann die fortdauernde Wirkung der Verordnung aufrecht erhalten werden.
- (12) Die höheren Gewinnspannen zwischen den Höchstbeträgen der Großkunden- und Endkundenentgelte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, dürften den Betreibern einen größeren Spielraum für den Preiswettbewerb auf der Endkundenebene geben und steigern dadurch die Chancen für das Entstehen eines wirklich wettbewerbsbestimmten Marktes.
- (13) Nach einer Schätzung der ERG führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund empfiehlt die ERG, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.
- (14) Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Gemeinschaft einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des gemeinschaftsweiten und grenzüberschreitenden Charakters der innergemeinschaftlichen Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.
- (15) Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den gemeinschaftsweiten Roamingdiensten überall in der Gemeinschaft einen einheitlichen Verbraucherschutz sicherzustellen.
- (16) Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen dürfen. Dadurch können die Betreiber vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken und sind gleichzeitig flexibel genug, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, ist dagegen keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der Großkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.
- (17) In Bezug auf SMS-Roamingdienste machen die von der ERG und der Kommission seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 gesammelten Marktdaten deutlich, dass die Großkundenentgelte für diese Dienste gemeinschaftsweit im Wesentlichen unverändert geblieben sind und in keinem vernünftigen Verhältnis zu den entsprechenden Kosten stehen. Wie bei den Sprachroamingdiensten wirkt auf die Betreiber offenbar kein ausreichender Wettbewerbsdruck, um die Großkundenentgelte zu senken. Die Endkundenpreise für SMS-Roamingdienste sind ebenfalls weitgehend stabil geblieben, bieten hohe Gewinnspannen und liegen deutlich über den Preisen für entsprechende Inlands-SMS-Dienste, ohne dass es dafür eine klare Rechtfertigung gäbe.
- (18) Wie bei den Sprachroamingdiensten besteht ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der Großkundenebene nicht zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte die Stellung einiger - insbesondere auch kleinerer - Betreiber schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.
- (19) Wegen der besonderen Struktur des Roamingmarktes und seines grenzübergreifenden Charakters sah der Rechtsrahmen von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vor, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen Großkunden- und Endkundenpreise für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.
- (20) Die ERG erklärte in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation, die von der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 durchgeführt wurde, dass sie eine Regulierung der SMS-Roamingdienste sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene für notwendig hält, um eine Annäherung der Preise an die Kosten und an die Inlandspreise zu erreichen. Weiter erklärte sie, dass sie dafür ähnliche Regelungen, wie sie für Sprachroamingdienste getroffen wurden, für geeignet hält. Die ERG empfahl insbesondere die Einführung einer Obergrenze für das durchschnittliche Großkundenentgelt, das ein Betreiber einem anderen Betreiber für SMS-Roamingdienste berechnet, und die Änderung der Eurotarif-Verpflichtung dahin gehend, dass dieser Tarif auch ein SMS-Roamingangebot zu einem Preis unterhalb der festgesetzten Obergrenze enthalten muss.
- (21) Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen.
- (22) Diese Verpflichtungen sollten so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.
- (23) Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte jeweils zwischen zwei beliebigen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft über eine festgelegten Zeitraum gelten.
- (24) Die Preisobergrenze für regulierte SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der Großkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch ungedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingnachrichten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingnachrichten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.
- (25) Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für gemeinschaftsweite SMS-Roamingnachrichten besteht in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf. Der SMS-Eurotarif sollte so festgesetzt werden, dass er den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt.
- (26) Dieser Regulierungsansatz soll dafür sorgen, dass die für regulierte SMS-Roamingnachrichten berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.
- (27) Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.
- (28) Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.
- (29) Um für die Roamingkunden die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität der regulierten SMS-Roamingdienste zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)6 rechtzeitig und in abgestimmter Weise sowie in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)7 eingreifen, wenn sich ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Betreiber eines terrestrischen Mobilfunknetzes bei seiner nationalen Regulierungsbehörde darüber beschwert, dass seine Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten an Teilnehmer eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat senden oder von diesen empfangen können, weil die beiden Betreiber keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
- (30) Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht, aber auch bildliche Zeichen enthalten kann, und die mit einem Mobiltelefon oder anderen Mobilfunkgerät zwischen Mobilfunknummern, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind, versendet und empfangen werden kann. Eine SMS-Nachricht unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass die Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.
- (31) Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten scheint sich bei den durchschnittlichen Datenroamingentgelten, die die Betreiber der besuchten Netze den Heimatanbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen, ein gewisser Preisverfall abzuzeichnen, die Preise für Datenroamingdienste sind auf der Großkundenebene aber nach wie vor hoch.
- (32) Das hohe Niveau der Endkundenentgelte für Datenroamingdienste gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis und deutet darauf hin, dass der Wettbewerb im Bereich dieser Dienste noch nicht ausreichend stark ist. Aber anders als bei den Sprach- und SMS-Roamingdiensten wirkt auf der Endkundenebene ein Wettbewerbsdruck, da Roamingkunden auf Auslandsreisen über alternative Zugänge zu Datendiensten wie den öffentliche drahtlosen Internetzugang ohne entsprechenden Rufnummernzwang verfügen. Es wäre daher gegenwärtig verfrüht, die Endkundenpreise zu regulieren.
- (33) Gleichwohl sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenpreise für Datenroamingdienste getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen ("Rechnungsschock") zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu beherrschen.
- (34) Insbesondere sollten Mobilfunkbetreiber ihren Roamingkunden, wenn diese nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmals einen Datenroamingdienst nutzen, individuelle Informationen über die dafür geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und eine leichte Verständlichkeit zweckmäßigsten Weise auf das Mobiltelefon oder andere mobile Gerät des Kunden übertragen werden.
- (35) Daneben sollten die Mobilfunkbetreiber allen Roamingkunden zur Vermeidung von "Rechnungsschocks" kostenlos die Möglichkeit anbieten, im Voraus einen Höchstbetrag für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte festzulegen, wobei eine entsprechende Warnmeldung erfolgen sollte, wenn diese sich diesem Höchstbetrag nähern. Beim Erreichen dieser Obergrenze sollte der Datenroamingdienst unterbrochen werden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich dessen Fortsetzung wünscht.
- (36) Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Mobilfunkbetreiber nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Viele Betreiber entwickeln beispielsweise auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer üblichen Obergrenze für das Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Betreiber Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.
- (37) Überdies sind die weiterhin hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste vor allem auf hohe Großkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardpreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den Großkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden Großkundenpreise für Datenroaming dreißigmal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen Großkundenpreise für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Heimatanbietern, die Höhe der anfallenden Großkundenentgelte vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene anzugehen, sollte auf der Großkundenebene eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste gelten. Diese Preisobergrenze auf der Großkundenebene sollte auf einem Niveau festgesetzt werden, das in einem deutlichen Sicherheitsabstand über den niedrigsten Marktpreisen auf der Großkundenebene liegt, um den Wettbewerb zu fördern und ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Verbraucher zu ermöglichen.
- (38) [Begründung einer sprachlichen Änderung, die die deutsche Fassung nicht betrifft.]
- (39) Da die Ziele dieser Verordnung - nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und der Richtlinie 2002/21/EG zur Wahrung und Weiterentwicklung gemeinsamer Regeln, die sicherstellen, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft gemeinschaftsweite Roamingdienste (sei es für Sprachtelefonie, SMS-Nachrichten oder Datenübertragung) in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um so einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten und gleichzeitig sowohl hohen Verbraucherschutz als auch wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und einheitlicher Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die notwendigen Änderungsmaßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele zweckdienliche und erforderliche Maß hinaus.
- (40) Dieser gemeinsame Ansatz sollte für einen begrenzten Zeitraum beibehalten werden, kann aber anhand der Ergebnisse einer von der Kommission durchzuführenden Überprüfung erweitert oder geändert werden. Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung sowie deren Beitrag zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die kleineren Mobilfunkanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung im Markt für gemeinschaftsweites Roaming überprüfen.
- (41) Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Richtlinie 2002/21/EG sollten daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird wie folgt geändert:
- 1. [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zur Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts beizutragen, unter Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkbetreibern ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und auch weiterhin Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a, 4b und Artikel 6a Absatz 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a, 4b und 6a Absatz 4 anhand der am [1. Mai] 2009 geltenden Referenzwechselkurse festzulegen, die jeweils von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen."
- 3. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b wird das Wort "Mobiltelefondienste" durch "Mobilfunkdienste" ersetzt.
- b) In Buchstabe c wird das Wort "Mobiltelefondienste" durch "Mobilfunkdienste" ersetzt.
- c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d) "gemeinschaftsweites Roaming" ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen oder zum Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich sein Heimatnetz befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;
- d) In Buchstabe e wird das Wort "Telefonnetz" durch "Kommunikationsnetz" ersetzt.
- e) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) "Roamingkunde" ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann;
- f) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
g) "besuchtes Netz" ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;
- g) Folgende Buchstaben h, i, j und k werden angefügt:
- "h) "SMS-Eurotarif" ist jeder Tarif, der die in Artikel 4a vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;
- i) "SMS-Nachricht" ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunknummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;
- j) "regulierte SMS-Roamingnachricht" ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird, oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;
- k) "regulierter Datenroamingdienst" ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen mobilen Gerät eine abgehende und ankommende paketvermittelte Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes."
- 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 auf 0,23 EUR, am 1. Juli 2011 auf 0,20 EUR und am 1. Juli 2012 auf 0,17 EUR.
- b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat.
- 5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010, 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,40 EUR, 0,37 EUR bzw. 0,34 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,16 EUR, 0,13 EUR bzw. 0,10 EUR gesenkt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen alle Heimatanbieter die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab.
Abweichend vom Unterabsatz 2 darf der Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen."
- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst erworben hat (z.B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.
- 6. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
- 1. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,04 EUR pro SMS-Nachricht sein.
- 2. Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.
- 3. Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes auf der Großkundenebene von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl dieser im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.
- 4. Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Heimatanbieter für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen."
- 7. Folgender Artikel 4b wird eingefügt:
"Artikel 4b
Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
- 1. Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.
- 2. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 EUR pro Minute nicht übersteigen.
- 3. Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.
- 4. Ab dem 1. Juli 2009 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.
- 5. Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009 auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.
- 6. Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.
- 7. Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 1. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, über den Umstand, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln."
- 8. Folgender Artikel 4c wird eingefügt:
"Artikel 4c
Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten
Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden."
- 9. Artikel 5 wird gestrichen.
- 10. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Transparenz der Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten
- 1. Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.
Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für
- a) abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe;
- b) das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat.
Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.
Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.
- 2. Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.
- 3. Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.
Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 1. Juni 2009 die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis."
- 11. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
"Artikel 6a
Transparenz- und Schutzvorkehrungen für regulierte Datenroamingdienste
- 1. Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es dem Verbraucher erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihm ermöglicht, seine Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.
- 2. Spätestens ab 1. Juli 2009 wird der Roamingkunde mit einer automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst benutzt, und erhält personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.
Diese personalisierten Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden übermittelt, sobald ein Roamingkunde in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat als dem seines Heimatnetzes zum ersten Mal nach der Einreise in diesen Mitgliedstaat beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst zu benutzen. Sie wird ohne unnötige Verzögerung, kostenlos und in einer Form bereitgestellt, die ihren Empfang und eine leichte Verständlichkeit fördert.
Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
- 3. Spätestens ab 1. Juli 2010 stellen die Heimatanbieter eine Kostenbegrenzungsfunktion bereit, mit der sie allen ihren Roamingkunden kostenlos und dauerhaft die Möglichkeit bieten, im Voraus in der Rechnungswährung des Roamingkunden den Höchstbetrag ihrer noch ausstehenden Entgelte für regulierte Datenroamingdienste festzusetzen.
Sobald diese Kostengrenze erreicht ist, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung regulierter Datenroamingdienste für den Roamingkunden ein, es sei denn, der Roamingkunden verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.
Ferner stellt der Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Warnmitteilung übermittelt wird, sobald eine oder mehrere der zwischen dem Kunden und dem Heimatanbieter im Voraus vereinbarten Zwischenkostengrenzen erreicht werden. In dieser Warnmitteilung wird der Roamingkunde darauf hingewiesen, das die Kostengrenze fast erreicht ist, und über das Verfahren informiert, wie er die weitere oder erneute Erbringung der betreffenden Dienste veranlassen kann, falls er dies wünscht.
- 4. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt Folgendes:
- a) Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen.
- b) Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.
- c) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum übertragen wurden."
- 12. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3, 4, 4a, 4b und 6a, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.
- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.
- 13. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder - in Bezug auf die durch die Verordnung [XXXX/YYYY] eingeführten zusätzlichen Vorschriften - spätestens neun Monate nach dem Tag des Inkrafttretens letzterer Verordnung mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt."
- 14. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Überprüfung
- 1. Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2011 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. In ihrem Bericht geht die Kommission auf Entwicklungen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden ein und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer weiteren Regulierung dieser Dienste. Hierzu kann die Kommission die in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 übermittelten Angaben verwenden.
- 2. In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Entwicklung im Markt und der Qualität der erbrachten Dienste sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes die Notwendigkeit besteht, die Geltungsdauer dieser Verordnung über den in Artikel 13 genannten Zeitraum hinaus zu verlängern oder die Verordnung erneut zu ändern, wobei der Entwicklung der Entgelte für Mobilfunk-Sprach- und -Datenkommunikationsdienste auf nationaler Ebene und den Auswirkungen der Verordnung in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft sowie auf die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger oder neu in den Markt eintretender Betreiber Rechnung zu tragen ist. Im Lichte ihrer Erkenntnisse kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorlegen."
- 15. In Artikel 12 wird der Wortlaut "bis spätestens 30. August 2007" gestrichen.
- 16. In Artikel 13 wird die Jahresangabe "2010" durch "2013" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.
- 5 [...]
- 6 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
- 7 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.