Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2, 6 und 8 (§ 43, §§ 45a bis 45c, § 53 LuftVZO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind in § 43 Abs. 2 die Wörter "der Sicherheitsorganisation" durch die Wörter "dem Sicherheitsmanagementsystem" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4 sind die §§ 45a bis 45c wie folgt zu ändern:
- aa) In § 45a Satz 2 sind die Wörter "die Sicherheitsorganisation" durch die Wörter "das Sicherheitsmanagementsystem" zu ersetzen.
- bb) § 45b ist wie folgt zu ändern:
- cc) § 45c ist wie folgt zu ändern:
- c) In Nummer 8 Buchstabe c sind in § 53 Abs. 4 in Satz 2 die Wörter "die Sicherheitsorganisation" durch die Wörter "das Sicherheitsmanagementsystem" und in Satz 3 die Wörter "der Sicherheitsorganisation" durch die Wörter "des Sicherheitsmanagementsystems" zu ersetzen.
Begründung:
Es muss rechtliche Klarheit geschaffen werden, dass nur die betriebliche Sicherheit im Sinne von "Safety" gemeint ist. Nur der Begriff "Sicherheitsmanagementsystem" stellt die völkerrechtliche Verbindung zu ICAO-Annex 14 und damit zur betrieblichen Sicherheit her. Wegen der im Deutschen gleichen Begrifflichkeiten für "Safety" und "Security" könnten ansonsten Missverständnisse auftreten bzw. eine Definitionsdiskussion ausgelöst werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 und 6 (§§ 45a, 47 Abs. 1 LuftVZO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist § 45a wie folgt zu ändern:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" ist zu streichen.
- bb) Absatz 2 ist aufzuheben.
- b) Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderungen:
- - In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist in § 53 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "47 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe "47 Abs. 1 Nr. 4 und 5" zu ersetzen.
- - Artikel 1 Nr. 12 und 13 sind zu streichen.
- - In Artikel 2 Abs. 2 sind die Wörter "und Artikel 1 Nr. 13" zu streichen.
Begründung:
Die in § 45a Abs. 2 LuftVZO vorgesehene Genehmigungspflicht führt zu einem unnötigen luftrechtlichen Verfahren und damit zu mehr Bürokratie. Ein Sicherheitsmanagementsystem mitsamt der Verpflichtung zum Vorhalten eines Flugplatzhandbuchs unterliegt der ständigen Anpassung an die jeweiligen betrieblichen und technischen Anforderungen; der Flughafenunternehmer ist insoweit auch zur Fortentwicklung verpflichtet. Als Folge der Genehmigungsbedürftigkeit des Flugplatzhandbuchs ergäbe sich eine Vielzahl von Änderungsgenehmigungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand. Darauf sollte verzichtet werden; stattdessen ist die behördliche Prüfungsbefugnis gemäß § 47 Abs. 1 LuftVZO um den Komplex "Flugplatzhandbuch" zu erweitern.
3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a ist in § 53 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung:
§ 47 Abs. 3 ist auch bei der Aufsicht über Landeplätze sinngemäß anzuwenden.