Punkt 55 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 29 und § 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4)
Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
:
Zu Buchstabe a:
Artikel 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung sieht in § 29 Satz 1 vor, dass das zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs zu Grunde gelegte Versichertenklassifikationsmodell vom Bundesversicherungsamt festgelegt wird. Die Einzelheiten der Ausgestaltung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches sollen jedoch einer gesonderten Regelung bis zum Jahr 2009 vorbehalten bleiben. Es ist daher nicht erforderlich, bereits heute eine Festlegung durch das Bundesversicherungsamt zu bestimmen. Vielmehr ist in § 29 wie bereits in § 268 SGB V auf die allgemeine Weiterentwicklung hinzuweisen.
Gegen die Änderung bestehen keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Die nähere Spezifizierung der Klassifikationsmerkmale als Konkretisierung der Kriterien der Datenerhebung soll ausdrücklich durch eine gesonderte Rechtsverordnung erfolgen. Damit wird den Belangen des Datenschutzes Genüge getan.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Nach der in § 30 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Regelung kann das Bundesversicherungsamt das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung und den erforderlichen Umfang im Zusammenhang mit der gewünschten Datenerhebung bestimmen.
Nachdem das Bundesversicherungsamt jedoch bereits in § 30 Abs. 3 Satz 1 das Nähere über die Erhebung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden zu vereinbaren hat, erübrigt sich eine weitergehende Regelung über die Entscheidungsbefugnis des Bundesversicherungsamtes.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Streichung des § 30 Abs. 4 Satz 4 der Änderungsverordnung ist als Folgeänderung erforderlich, da hier auf die abgelehnte Regelung verwiesen wird, wonach das Bundesversicherungsamt das Versichertenklassifikationsmodell festlegen soll.