2. Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Begründung:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes soll eine dreijährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progression im Einkommensteuertarif zu verringern. Für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte Steuerberechnung der tariflichen Einkommensteuer erfolgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige Gewinnglättung ergibt. Nach dem neuen § 32c Absatz 1 Sätze 2 und 3 EStG vermindert oder erhöht sich die Steuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum entsprechend.
Die unterschiedliche Progression bei stark schwankenden Einkünften betrifft jedoch nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch Gewerbetreibende und Freiberufler.
Anders als bei diesen wird bereits nach geltendem Recht bei Land- und Forstwirten der Gewinn eines Wirtschaftsjahres auf die Kalenderjahre, auf die er entfällt, zeitanteilig aufgeteilt und hierdurch bei schwankenden Gewinnen die Progressionswirkung der Einkommensteuer zusätzlich abgemildert. Dies ist anderen Steuerpflichtigen verwehrt.
Die Wirkung der Vorschrift ist stark von der Zusammensetzung der Einkünfte abhängig. Kommen andere Einkünfte des Landwirts oder seines Ehegatten hinzu, so kann die Steuerermäßigung gegenüber einer ausschließlichen Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte stark abweichen. Aus steuertechnischer Sicht geht die Vorschrift gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben mit mehrjährigen Verlusten und sofern im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums keine oder nur eine geringe Einkommensteuer festzusetzen ist, ins Leere.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Milchpreise gegenwärtig eine steigende Tendenz aufweisen und die Molkereien die Auszahlungspreise für die Landwirte erhöhen. Insofern ist bereits die Erforderlichkeit der Regelung infrage zu stellen.
Auf Grund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle ist mit einem höheren Verwaltungs- und Personalaufwand in der Finanzverwaltung zu rechnen.
Der vorgesehene erste Betrachtungszeitraum von 2014 bis 2016 ist darüber hinaus bereits fast abgelaufen. Sollte es hier in der Praxis auf Grund der Anwendung des neuen § 32c EStG tatsächlich zu einer höheren Steuerfestsetzung kommen, wird sich wegen der Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte die verfassungsrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkung stellen.
3. Der Bundesrat befürwortet das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, um erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung der Milchkrise umzusetzen.
Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Steuerentlastung durch Tarifglättung anhand des Durchschnittsgewinns der letzten drei Jahre (sog. Gewinnglättung) ein wichtiges Anliegen des Milchgipfels vom 30. Mai 2016 umgesetzt wird.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Regelung steuerliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft voraussetzt, um ihre Wirkung zu entfalten. Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grund steuerlicher Vorschriften gewerbliche Einkünfte erzielen, profitieren von dieser Regelung hingegen nicht.
Der Bundesrat bedauert, dass damit die auf dem Milchgipfel am 30. Mai 2016 angekündigte Gewinnglättung nicht für alle Rechtsformen in Deutschland gleichermaßen angewendet werden kann.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, inwieweit steuerliche Erleichterungen auch landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bzw. gewerblich geprägten oder umfassend gewerblichen Personengesellschaften mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eröffnet werden können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Landwirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sind von der Gewinnglättung ausgeschlossen, da diese ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dasselbe gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) oder umfassend gewerbliche Personengesellschaften mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, die ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Juristische Personen haben zwar keine progressionsbedingte Steuermehrbelastung, da für diese Unternehmen unabhängig von der Höhe des Gewinns ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent angewendet wird. Wenn im dreijährigen Betrachtungszeitraum jedoch sowohl Gewinne als auch Verluste erzielt werden, besteht ebenfalls das Bedürfnis nach einer Gewinnglättung, weil jahresbedingte Schwankungen durch den einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent nicht ausgeglichen und Verluste nach der geltenden Rechtssystematik nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden können.