828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 5 Abs. 8, § 17 Abs. 5
- a) In § 5 Abs. 8 sind die Wörter "nach Anhörung des Prüfungsausschusses" zu streichen.
- b) In § 17 Abs. 5 sind die Wörter "nach Anhörung des Prüfungsausschusses" zu streichen.
Begründung:
Wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, ist die Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Behörde auszusprechen, und zwar unabhängig von der Anhörung des Prüfungsausschusses.
Zu Buchstabe a:
Wenn die zuständige Behörde in Ausnahmefällen (§ 5 Abs. 4 Satz 1) beabsichtigt, die antragstellende Person wegen ihrer Vorkenntnisse von Teilen der Zulassungsvoraussetzungen zu befreien, kann sie dies nur nach Anhörung des Prüfungsausschusses tun. Nur in diesen Fällen hat die zuständige Behörde bei der Zulassung einen Ermessensspielraum, der eine fachliche Bewertung des Antrags durch den Prüfungsausschuss sinnvoll erscheinen lässt. Die Beteiligung des Prüfungsausschusses an der Zulassung ist durch Absatz 4 ausreichend gewährleistet.
Zu Buchstabe b:
Wenn die zuständige Behörde im Einzelfall (§ 17 Abs. 2) beabsichtigt, eine antragstellende Person, die noch nicht mindestens fünf Jahre den Beruf hauptamtlich ausübt, zuzulassen, kann sie dies nur nach Anhörung des Prüfungsausschusses tun. Nur in diesen Fällen hat die zuständige Behörde bei der Zulassung einen Ermessensspielraum, der eine fachliche Bewertung des Antrags durch den Prüfungsausschuss sinnvoll erscheinen lässt. Die Beteiligung des Prüfungsausschusses an der Zulassung ist durch Absatz 2 ausreichend gewährleistet.
2. Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
In § 13 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "öffentlich" zu streichen.
Begründung:
Es sollte nicht festgeschrieben werden, dass die zuständige Behörde die Prüfungstermine öffentlich bekannt zu geben hat. Diese Termine sind nur für einen kleinen Kreis unmittelbar interessierter Personen von Interesse, die ohnehin ihre Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen haben. Die öffentliche Bekanntgabe der Termine müsste je nach Landesregelung über das Amtsblatt erfolgen. Diese Verfahrensweise entspricht nicht den Modalitäten der zahlreichen anderen Fachberufe im Gesundheitswesen und ist unnötig aufwändig.
3. Zu § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2
§ 19 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 2 ist das Wort "fünf" durch das Wort "drei" zu ersetzen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Durch die Festlegung der Größe des Prüfungsausschusses auf drei Mitglieder wird eine Reduzierung auf die notwendige Mitgliederzahl bei gleichzeitig vertretbarem Aufwand für die Durchführung der Prüfung erreicht.
Diese Maßnahme dient der Entbürokratisierung, der sachgerechten Aufgabenerledigung und der Kostensenkung für die Beteiligten.
4. Zu § 22 Abs. 2
In § 22 Abs. 2 ist das Wort "Prüfungsbereichen" durch das Wort "Prüfungsteilen" zu ersetzen.
Begründung:
In § 18 Abs. 1 ist festgelegt, dass die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung aus vier Prüfungsteilen besteht.
5. Zu Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1), Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
- a) In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) sind die Wörter "auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse" zu streichen.
- b) In Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) sind die Wörter "auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse" zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Satz ist überflüssig und einer Anerkennungsurkunde nicht angemessen. Die staatliche Anerkennung wird nicht auf Grund vorgelegter Zeugnisse erteilt, sondern auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes. Neben anderen Nachweisen ist hierfür die Erteilung eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung erforderlich.
Zu Buchstabe b:
Der Satz ist überflüssig und einer Anerkennungsurkunde nicht angemessen. Die staatliche Anerkennung wird nicht auf Grund vorgelegter Zeugnisse erteilt, sondern auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes. Neben anderen Nachweisen ist hierfür die Erteilung eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung erforderlich.
6. Zu Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1)
In Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1) ist in der Überschrift die Angabe "§ 21 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18 Abs. 1" zu ersetzen.
Begründung:
Die Bewertungsskala der Anlage 4 ist zur Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen heranzuziehen. Diese Prüfungsleistungen sind in § 10 (Praktischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede), § 11 (Theoretischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede) und § 18 (Prüfungsteile für Hufbeschlaglehrschmiede) aufgeführt. § 21 Abs. 1 enthält keine Regelung der Prüfungsleistungen.
7. Zu Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2)
Die Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2) ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Anlagenbezeichnung ist in der Klammer die Angabe "§ 14 Abs. 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 4" zu ersetzen.
- b) In Satz 1 ist die Angabe "§ 10" durch die Angabe" § 9" zu ersetzen.
- c) Im Abschnitt "Praktischer Teil" sind die Wörter "Herstellung eines Hufeisens" durch die Wörter "Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Anlage 5 (Prüfungszeugnis) wird nicht in § 14 Abs. 2, sondern in § 14 Abs. 4 genannt.
Zu Buchstabe b:
Die Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin ist nicht in § 10 vorgeschrieben (diese Vorschrift regelt den praktischen Teil der Prüfung), sondern in § 9.
Zu Buchstabe c:
Der vierte Prüfungsbereich des praktischen Teils der Prüfung besteht nicht in der Herstellung eines Hufeisens, sondern in der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5).
8. Zu Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2)
Die Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2) ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Anlagenbezeichnung ist in der Klammer die Angabe "§ 21 Abs. 2" durch die Angabe "§ 21 Abs. 4" zu ersetzen.
- b) In Satz 1 ist die Angabe "§ 20" durch die Angabe "§ 18" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Anlage 6 (Prüfungszeugnis) wird nicht in § 21 Abs. 2, sondern in § 21 Abs. 4 genannt.
Zu Buchstabe b:
Die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist nicht in § 20 vorgeschrieben (diese Vorschrift regelt das Prüfungsverfahren), sondern in § 18.
B
- 9. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 10. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unverzüglich Vorschriften zu erlassen, damit die zuständigen Behörden außerhalb des Anwendungsbereiches des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach dem Hufbeschlaggesetz gleichstellen können, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hufbeschlaggesetzes müsste die zuständige Behörde von der Gleichstellungsermächtigung Gebrauch machen und kurzfristig entscheiden können.