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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 712/1/07 vom 19.11.07



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" KOM (2007) 571 endg.; Ratsdok. 13843/07

839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt und unterstützt die Absicht der Kommission, dass die Forschungsanstrengungen für effiziente Energieumwandlungstechniken wie Brennstoffzellen mit dem Ziel intensiviert werden sollen, die entsprechenden Anlagen und Verfahren kostengünstiger und noch effizienter zu entwickeln.
  • 2. Der Bundesrat weist angesichts des dringenden Handlungsbedarfs beim Klimaschutz darauf hin, dass es bei der Forschung und Markteinführung keine Präferierung einer Technologie geben darf. So besteht als Alternative zur Speicheroption durch Wasserstoffelektrolyse die Möglichkeit, das Stromnetz bedarfsabhängig wesentlich weiter auszubauen und zu nutzen, um die schwankende Erzeugung über andere Kraftwerke oder Nachfrager großräumig auszugleichen, was mit vergleichsweise sehr viel geringeren Energieverlusten verbunden ist.

    Ferner gibt es auch andere, technisch viel versprechende Speicheroptionen (z.B. Batterien/Akkumulatoren, Pump-, Druckluft- und Schwungradspeicher), die durchweg wesentlich geringere Energieverluste bei der Speicherung verzeichnen als Wasserstofftechnologie.

    Im Verkehrsbereich ist die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff in Verbindung mit Brennstoffzellen ebenfalls nur eine Möglichkeit. Insbesondere Elektrofahrzeuge sind unter Umständen, abhängig von Fortschritten bei der Speicherleistung der Batterien, eine Alternative.

B

  • 3. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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