Deutscher Bundestag
Berlin, 15. Dezember 2016
Der Direktor
An die Direktorin des Bundesrates
In dem vom Deutschen Bundestag in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 beschlossenen Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksachen 18/9984, 18/10349, 18/10519) bitte ich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Bundesratsdrucksache 712/16 (PDF) (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages) folgende Korrekturen zu berücksichtigen:
1. Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. In Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 137" durch die Angabe " § 134" ersetzt."
2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
"2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134 wie folgt gefasst:
" § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6"."
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
- c) Nummer 5 wird Nummer 4 und in Buchstabe b wird die Angabe " § 9 Absatz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
- d) Nummer 6 wird aufgehoben.
- e) Nummer 7 wird Nummer 5.
- f) Die Nummern 8 bis 17 werden aufgehoben.
- g) Nummer 18 wird Nummer 6.
- h) Nummer 19 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:
"7. § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde." "
- i) Nummer 20 wird Nummer 8."
3. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
(Prof. Dr. Horst Risse)