A. Problem und Ziel
Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Im Januar 2012 stehen weitere Prüfungen an. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2012 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
| Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin; Schwerpunkte: - Metall - Email | Silberschmied/Silberschmiedin; Schwerpunkte: - Metall - Email Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte: - Metall - Email |
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin; Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik |
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin; Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
B. Lösung
Verlängerung der bislang bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2012.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um ein Jahr verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom ...
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 149 1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "201 1 " durch die Angabe "2012" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
"sie tritt mit Ablauf des 3 1. Dezember 2012 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 149 1) über den 3 1. Dezember 2011 um 5 Jahre zu verlängern.
Die für eine Verlängerung um 5 Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung ist nicht mehr fristgerecht möglich, da die Schule die nächsten Prüfungen bereits im Januar 2012 durchführt. Eine zunächst befristete einjährige Verlängerung ist allerdings sachgerecht, da an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung vermittelt wurde und sich an den grundlegenden Bedingungen nichts verändert hat. Ob die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung gegeben sind, wird das Bundesinstitut für Berufsbildung im Laufe des Jahres 2012 prüfen. Bei einem positiven Prüfergebnis der Voraussetzungen können dann der Zeitraum für die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse und für die Geltungsdauer der Verordnung erneut verlängert werden.
Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 3 1. Dezember 2012 ermöglicht.
Zu Nummer 2
Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 3 1. Dezember 2012 befristet.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1921:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter