A. Probleme und Ziele
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die EG-Verordnungen beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
- - Die Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz kann auf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. - Für die Zulassung zum Beruf bleibt es bei den bisherigen Kriterien, fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzieller Leistungsfähigkeit.
- - Unternehmer können sich künftig auch externer Verkehrsleiter bedienen, wenn sie selbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen.
- - Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit enthält der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste von Verstößen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, es sei denn, dass dies im konkreten Einzelfall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde.
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, einzelstaatliche elektronische Unternehmensregister aufzubauen und einzelstaatliche Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten einzurichten.
B. Lösung
Aufgrund des geänderten EU-Rechts sind Änderungen des deutschen Rechts im Hinblick auf die Gemeinschaftslizenz und das Verwaltungsverfahren erforderlich. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen. Die Regelungen der bisherigen Verordnung werden so weit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember1998 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:
Keine.
E. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Vom ...
Auf Grund der §§ 3 Absatz 6, 17a und 23 Absatz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen §§ 3 Absatz 6, 17a und 23 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes] geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
1. Abschnitt
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 3 00 vom 14.11.2009, S. 5 1) genannten Angaben oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen.
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
2. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung
Im Fall des Satz 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, eine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden.
§ 5 Fahrtenberichtheft
- (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft entsprechend den Vorgaben in Kapitel 5 der Resolution des Ministerrates der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (BGBl. 2010 II S. 297) in der jeweils geltenden Fassung zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.
- (2) Der Unternehmer hat bei
- 1. Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
- 2. Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums dem Bundesamt vorzulegen. Sind mit einer Jahresgenehmigung in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.
§ 6 Urkundenänderung
Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.
§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung
- (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.
- (2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.
- (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
- (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
- 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
- 2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).
- (5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.
§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:
- 1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.
- 2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinander folgende beladene Fahrten ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden.
- 3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
3. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen
§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
- (1) Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.
- (2) Ändert sich der Name des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
4. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.
§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
- (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.
- (2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.
- (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
- (4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, sofern das Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt.
- (5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zuständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bestimmt hat.
§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
- (1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
- (2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.
- (3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwenden.
§ 12 Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
5. Abschnitt
Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr
§ 13 Definition
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen
- 1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens sechs Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
- 2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und 3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
- a) den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
- b) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).
§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
- (1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
- 1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,
- 2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und 3. der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.
- (2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
- (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.
- (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf Grund internationaler Abkommen eine besondere Genehmigung dafür erteilt ist;
- 2. ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und Genehmigungspflicht befreit, wenn
- a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder
- b) das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und
- c) der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben.
- (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
- (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5a. Abschnitt
Kabotage
§ 17a Befugnis zur Kabotage
6. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.
§ 19 Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.
- (2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.
7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.
§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.
§ 24 Überwachung
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.
8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet,
- 7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinander folgende beladene Fahrten durchgeführt werden,
- 8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,
- 9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 10. entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengenehmigung verwendet,
- 11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,
- 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 13. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,
- 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,
- 15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder
- 16. entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2008 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) sowie eine Änderung der wöchentlichen Ruhezeiten für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) sind bereits ab 14. Mai 2010 bzw. 4. Juni 2010 in Kraft. Anpassungen des deutschen Rechts erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 3 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057).
Die übrigen Teile der EG-Verordnungen, die ab 4. Dezember 2011 gelten, beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
- - Die Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz kann auf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. - Für die Zulassung zum Beruf verbleibt es bei den bisherigen Kriterien, nämlich fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzieller Leistungsfähigkeit.
- - Der Umfang der Kenntnisse, die zur fachlichen Eignung erforderlich sind, werden im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Einzelnen festgeschrieben. Die Anerkennung höherwertiger Ausbildungen (bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse) bleiben möglich.
- - Unternehmer können sich künftig auch externer Verkehrsleiter bedienen, wenn sie selbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. - Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste von Verstößen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, es sei denn, dass die Aberkennung im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
- - Die Einhaltung der Berufszugangskriterien müssen regelmäßig geprüft werden. Hierbei wird von der bisher festgeschriebenen 5-jährigen Kontrolle zu einer zielgerichteten Kontrolle übergegangen. Die zielgerichtete Kontrolle wird auf der Ausdehnung des Risikoeinstufungssystems auf alle Verstöße gegen relevantes EU-Recht basieren.
- - Zur Durchführung der Verordnungen müssen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche elektronische Unternehmensregister aufbauen. Dort werden Unternehmensdaten wie Name und Rechtsform des Unternehmens, Namen des Verkehrsleiters, die Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien sowie Verurteilungen und Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße aufgenommen. In Deutschland ist beabsichtigt, im Unternehmensregister neben den Unternehmensdaten, Daten der Verkehrsleiter, denen die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt wird, aufzunehmen. Verurteilungen und Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße werden wie bisher in dem Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister aufgenommen.
- - Die Mitgliedstaaten richten darüber hinaus einzelstaatliche Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten ein. Über die einzelstaatlichen Kontaktstellen werden insbesondere Informationen über Verkehrsleiter, denen die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt wird, sowie Verstöße von Kraftverkehrsunternehmer ausgetauscht.
Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erforderlich sind aber dennoch umfangreiche Neuregelungen des nationalen Rechts.
Insbesondere werden durch Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die grundlegenden Vorschriften im Hinblick auf das Unternehmensregister, die nationale Kontaktstelle, die Untersagung und Wiedergestattung von Kraftverkehrsgeschäften sowie das Verwaltungsverfahren geregelt.
Die vorliegende Verordnung enthält auf Grund des geänderten EU-Rechts weitere, notwendige Ergänzungen des deutschen Rechts im Hinblick auf die Gemeinschaftslizenz und das Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus erfolgen überwiegend redaktionelle Anpassungen. Die Regelungen der bisherigen Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) werden soweit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die GüKGrKabotageV vom 22. Dezember 1998 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt. Zugleich erfolgen Anpassungen an die aktuellen Regel der deutschen Rechtschreibung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand.
III. Sonstige Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die im bisherigen § 1 Absatz 1 enthaltene Zuständigkeitsregelung kann entfallen, da sie künftig in § 3 Absatz 7 GüKG enthalten ist. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verweist auf das zu verwendende Muster für die Ausstellung der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Das Textfeld "Besondere Bemerkungen" kann weiterhin für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden. Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 müssen die Urkunden mindestens zwei der dort aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten. Die Entscheidung für die Sicherheitsmerkmale Seriennummer, Ausgabenummer und Trockenprägestempel folgt dem Vorschlag der Länder.
Zu § 2
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.
Zu § 3
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.
Zu § 4
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.
Zu § 5
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung. Außerdem wird die Frist zur Vorlage der Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichtheftes von zwei auf vier Wochen verlängert. Das Feld "Besondere Bemerkungen" im Fahrtenberichtsheftblatt eröffnet dem Transportunternehmer die Möglichkeit, beförderungsspezifische Besonderheiten in das Fahrtenberichtsheft einzutragen,
Zu § 6
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.
Zu § 7
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.
Zu § 7a
Entsprechend der Terminologie der "Bekanntmachung in der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002" (BGBl. II 2010 S. 297), welche unter Nummer 3.16 die Formulierung " Beladene Fahrten" verwendet, erfolgt eine Anpassung der Begrifflichkeit.
Zu § 8
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 9
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.
Zu §§ 10-19
Die Vorschriften entsprechen der bisherigen Regelung.
Zu § 20
Die Fahrerbescheinigung wird nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 dem Unternehmer zum Nachweis ausgestellt, dass er Fahrer, die weder Staatsangehörige eines Drittstaates noch langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sind, rechtmäßig beschäftigt. Die genannten Angaben sind zur Ausstellung der Fahrerbescheinigung und zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens und des Fahrers erforderlich. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht und Ergänzungen im Verwaltungsverfahren (z.B. Angabe einer elektronischen Postadresse).
Zu § 21
Die Vorschrift verweist auf das zu verwendende Muster für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung. Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 muss die Fahrerbescheinigung mindestens zwei der dort aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten. Die Entscheidung für die Sicherheitsmerkmale Seriennummer, Ausgabenummer und Trockenprägestempel folgt dem Vorschlag der Länder. Im Übrigen entspricht die Vorschrift der bisherigen Regelung. Das Textfeld "Besondere Bemerkungen" kann weiterhin für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden.
Zu §§ 22 - 24
Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.
Zu § 25
Anpassung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen an geänderte Grundbestimmungen und redaktionelle Anpassungen.
Zu § 26
Regelung des Inkrafttretens dieser Verordnung und des Außerkrafttretens der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 22. Dezember 1998
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1633:
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kab tageverkehr o
Der Nationale Normenkontrollra hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden für die WirtschaftWirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter