Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7, Abschnitt 2a FZV)
In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:
'12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, nach entsprechender Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens zu genehmigen, war bisher auf mehrspurige Kraftfahrzeuge beschränkt. Es existieren jedoch auch Krafträder, insbesondere Motorroller älteren Datums, bei denen bei zweizeiligen Kennzeichen das vorgeschriebene Mindestmaß der Bodenfreiheit nicht eingehalten werden kann, auch nicht bei Zuteilung der neuen Kraftradkennzeichen. Die bisherige Beschränkung der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigungserteilung auf mehrspurige Kraftfahrzeuge war daher aufzuheben.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc:
Mit der letzten Änderung der FZV wurde die bisherige Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c zur FZV zu lit. d. Eine Anpassung im Bereich der Querverweisung in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 zur FZV ist notwendig.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:
Klarstellung, dass eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nicht nur dann nicht zulässig ist, wenn die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens durch nachträgliche Änderungen, sondern auch, wenn sie durch den Anbau von Zubehör nicht mehr möglich ist.