3. Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 7a Nr. 4 Satz 1 Futtermittelverordnung)
In Artikel 1 ist Nummer 17 wie folgt zu fassen:
"17. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummern 2 und 3 werden jeweils im letzten Satz ... weiter wie Vorlage ...
- b) In Nummer 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
- "14a. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
- " § 37a Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt."
Begründung
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachten nur dann erfüllt sind, wenn die Abgase der Feuerung (d.h. der Anlagenteil, der die Verbrennungsgase produziert, die zur Trocknung der Futtermittel verwendet werden), je nach verwendetem Brennstoff die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 oder 5.4.1.2.3 der TA Luft einhalten. Diese Anforderungen sind zu erfüllen, bevor die Verbrennungsgase mit dem zu trocknenden Futtermittel in Berührung kommen. Die zitierten Ziffern der TA Luft beziehen sind deshalb auch nicht auf die Anforderungen der TA Luft für Trocknungsanlagen (Nr. 5.4.1.2.25), sondern auf die einschlägigen Ziffern der TA Luft für Feuerungsanlagen.
Mit einer expliziten Benennung des Bezugssauerstoffs von 17 % kann der Verweis auf Ziffer 5.4.1.2.5 der TA Luft entfallen. Die Bezugnahme auf das Normblatt DIN 51731 ist erforderlich, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und der Nummer 3 insbesondere bei mit Fremdstoffen (z.B. Laub und Rinde) behaftetem naturbelassenem Holz sicherzustellen.