A. Probleme und Ziele
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die EG-Verordnungen beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
- - Die Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz kann auf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. - Für die Zulassung zum Beruf bleibt es bei den bisherigen Kriterien fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzieller Leistungsfähigkeit.
- - Unternehmer können sich künftig auch externer Verkehrsleiter bedienen, wenn sie selbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen.
- - Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit enthält der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste von Verstößen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, es sei denn, dass dies im konkreten Einzelfall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde.
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, einzelstaatliche elektronische Unternehmensregister aufzubauen und einzelstaatliche Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten einzurichten.
B. Lösung
Aufgrund der Änderungen des EU-Rechts sind die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr anzupassen. Die Änderungen beschränken sich auf das durch das EU-Recht Erforderliche. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Keine.
E. Bürokratiekosten
Mit dem Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Die Streichung des § 11 GBZugV (Informations- und Rückgabepflicht von Erlaubnissen) führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 Euro (Datenbank des Statistischen Bundesamtes). Diese Verpflichtung wird aus rechtssystematischen Gründen nunmehr in § 3 Absatz 3 Satz 3 Güterkraftverkehrsgesetz aufgenommen, so dass sich per Saldo keine Veränderung ergibt. Für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Vom ...
Auf Grund der §§ 3 Absatz 6 und 23 Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes] geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr.
§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit
- (1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
- 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- 1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
- 2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- (3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 1. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
- 2. wegen eines schweren Verstoßes gegen
- a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
- c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
- f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
- g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
- (4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne von Absatz 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
§ 4 Fachliche Eignung
Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
§ 5 Fachkundeprüfung
- (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
- (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
- (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
- 1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent,
- 2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,
- 3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent.
- (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
- (5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
- (6) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung.
- (7) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Die Bescheinigung, die Spezialfasern im Papier enthält, die unter UV-Licht sichtbar werden, ist mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.
§ 6 Prüfungsausschuss
- (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
- (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.
- (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und seine Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
- (4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
§ 7 Gleichwertige Abschlussprüfungen
- (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind.
- (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach Anhörung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 4 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind.
- (3) Die nach § 6 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
§ 8 Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit
- (1) Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
- (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der Kammer die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
§ 9 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
- (1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
- (2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
§ 10 Erlaubnisverfahren
- (1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
- 1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2. das zuständige Registergericht, falls das Unternehmen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
- 3. Anschrift des Sitzes,
- 4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern, sowie die elektronische Postadresse,
- 5. Anschriften der Niederlassungen,
- 6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils
- a) Vorname,
- b) Familienname und abweichender Geburtsname,
- c) Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staatsangehörigkeit und
- d) Anschrift und Stellung im Unternehmen,
- 7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
- 8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
- 9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.
- (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
- (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
- (4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
- (5) Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 oder 9 genannten Angaben, so hat das Unternehmen dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen unverzüglich vorzulegen.
§ 11 Kontrolle
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.
- (2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
- (3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 2. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 2 eine Erlaubnisurkunde oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 ( zu § 10 Absatz 4)
Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem Papier, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55%) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungstechnische Abweichungen sind zulässig.
Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument.
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) sowie eine Änderung der wöchentlichen Ruhezeiten für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) sind bereits ab 14. Mai 2010 bzw. 4. Juni 2010 in Kraft. Anpassungen des deutschen Rechts erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057).
Die übrigen Teile der EG-Verordnungen, die ab 4. Dezember 2011 gelten, beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
- - Die Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz kann auf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. - Für die Zulassung zum Beruf verbleibt es bei den bisherigen Kriterien, nämlich fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzieller Leistungsfähigkeit.
- - Der Umfang der Kenntnisse, die zur fachlichen Eignung erforderlich sind, werden im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Einzelnen festgeschrieben. Die Anerkennung höherwertiger Ausbildungen (bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse) bleiben möglich.
- - Unternehmer können sich künftig auch externer Verkehrsleiter bedienen, wenn sie selbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. - Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste von Verstößen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen, es sei denn, dass die Aberkennung im konkreten Einzelfall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde.
- - Die Einhaltung der Berufszugangskriterien müssen regelmäßig geprüft werden. Hierbei wird von der bisher festgeschriebenen 5jährigen Kontrolle zu einer zielgerichteten Kontrolle übergegangen. Die zielgerichtete Kontrolle wird auf der Ausdehnung des Risikoeinstufungssystems auf alle Verstöße gegen relevantes EU-Recht basieren.
- - Zur Durchführung der Verordnungen müssen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche elektronische Unternehmensregister aufbauen. Dort werden Unternehmensdaten wie Name und Rechtsform des Unternehmens, Namen des Verkehrsleiters, die Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien sowie Verurteilungen und Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße aufgenommen. In Deutschland ist beabsichtigt, im Unternehmensregister neben den Unternehmensdaten, Daten der Verkehrsleiter, denen die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt wird, aufzunehmen. Verurteilungen und Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße werden wie bisher in dem Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister aufgenommen.
- - Die Mitgliedstaaten richten darüber hinaus einzelstaatliche Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten ein. Über die einzelstaatlichen Kontaktstellen werden insbesondere Informationen über Verkehrsleiter, denen die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt wird, sowie Verstöße von Kraftverkehrsunternehmer ausgetauscht.
Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erforderlich sind aber dennoch umfangreiche Neuregelungen des nationalen Rechts.
Insbesondere werden durch Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die grundlegenden Vorschriften im Hinblick auf das Unternehmensregister, die nationale Kontaktstelle, die Untersagung und Wiedergestattung von Kraftverkehrsgeschäften sowie das Verwaltungsverfahren geregelt.
Die vorliegende Verordnung enthält auf Grund des geänderten EU-Rechts weitere, notwendige Ergänzungen des deutschen Rechts im Hinblick auf den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr. Die Änderungen beschränken sich auf das durch das EU-Recht Erforderliche. Die Regelungen der bisherigen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 werden soweit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand.
III. Sonstige Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Mit dem Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Die Streichung des § 11 GBZugV (Informations- und Rückgabepflicht von Erlaubnissen) führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 Euro (Datenbank des Statistischen Bundesamtes). Diese Verpflichtung wird aus rechtssystematischen Gründen nunmehr in § 3 Absatz 3 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz aufgenommen.
Für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung.
Zu § 2
Regelung der Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit für den Unternehmer und den Verkehrsleiter.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält in Anlehnung an § 35 Gewerbeordnung generelle Anforderungen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit.
Zu Absatz 2
Anhang 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält eine Liste von schwersten Verstößen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines unanfechtbaren Bußgeldbescheides im Hinblick auf einen solchen Verstoß ist die Zuverlässigkeit in der Regel ausgeschlossen.
Zu Absatz 3
Die Zuverlässigkeit kann auch dann nicht gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid wegen eines in Absatz 3 aufgeführten Verstoßes vorliegt. Auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung oder ein Bußgeldbescheid vorliegt, kann die Zuverlässigkeit nach der allgemeinen Regelung nach Absatz 1 in Frage gestellt sein (z.B. wenn bei Steuerschulden oder Beitragsrückständen zur Sozialversicherung kein Bußgeldbescheid erlassen wurde).
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Absatz 2 Satz 2.
Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da in einigen Ländern die Finanzämter keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sondern Bescheinigungen in Steuersachen ausstellen.
Zu § 3
Die Voraussetzungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit bestimmen sich nunmehr ausschließlich nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, auf den die Vorschrift verweist.
Zu § 4
Verweis auf die unmittelbar geltenden Regelungen zur fachlichen Eignung in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Zu § 5
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4. Klarstellend wird nunmehr geregelt, dass die schriftlichen Teilprüfungen sowohl aus Multiple-Choice-Fragen als auch aus Fragen mit direkter Antwort bestehen. Die Prüfung erfolgt insbesondere unter Beachtung von Teil 2 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 7 regelt die zu verwendenden Sicherheitsmerkmale.
Zu § 6
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5.
Abweichend von der bisherigen Regelung kann der Prüfungsausschuss auch aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer bestehen. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 präzisiert.
Zu § 7
Zu Absatz 1
Nach Prüfung durch den DIHK und durch die Länder erfüllen die in der Anlage 4 der bisher geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr aufgeführten Berufe und die von den zuständigen Landesbehörden nach dem bisher geltenden § 6 Absatz 2 anerkannten Abschlussprüfungen nicht die Voraussetzungen des Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, um die Inhaber dieser Berufsabschlüsse von der Prüfung über die fachliche Eignung zu befreien.
Für eine Übergangszeit werden die Inhaber dieser Abschlüsse aber weiterhin von der Prüfung befreit. Voraussetzung ist, dass sie die Berufsausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben.
Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach dem bisher geltenden § 6 Absatz 2 anerkannt worden sind, sofern die Anerkennungen bis zum 4. Dezember 2011 erfolgt sind.
Zu Absatz 2
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können wie bisher im Wege von Einzelfallentscheidungen andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben sind. Die entscheidende Landesbehörde soll die obersten Landesbehörden der anderen Länder über ihre Entscheidung unterrichten, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Eine Veröffentlichung der Entscheidung der Landesbehörde durch den Bund ist wegen fehlender Zuständigkeit des Bundes nicht möglich.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3.
Zu § 8
Von der Möglichkeit der Prüfungsbefreiung wird in dem vom EU-Recht zugelassenen Rahmen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus erfolgt eine Präzisierung der örtlichen Zuständigkeit.
Zu § 9
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8.
Zu § 10
Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 9 bis 12. Die im Erlaubnisverfahren zu machenden Angaben sind für das Verwaltungsverfahren und zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens und der in § 10 genannten Personen erforderlich.
Zu § 11
Die Kontrolle der Unternehmen erfolgt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind Unternehmen mit erhöhtem Risiko gezielt zu kontrollieren. Hierzu ist das nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG bei den Ländern errichtete Risikoeinstufungssystem auf die Verstöße nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu erweitern. Durch Satz 2 wird sicher gestellt, dass auch Unternehmen mit geringem Risiko regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden. Im Übrigen entspricht die Regelung im Wesentlichen dem bisherigen § 13.
Zu § 12
Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände an die geänderten Grundbestimmungen.
Zu § 13
Regelung des Inkrafttretens dieser Verordnung und des Außerkrafttretens der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000.
Zu Anlage 1
Die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigung entsprechen der bisherigen Fassung. Das Textfeld "Besonderheiten" kann weiterhin für die Eintragung des Verkehrsleiters und für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1631:
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Dieses führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 €. Für die Berlin, 4. Februar 2011 - gerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter