891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 FPersV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
'1a. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monate nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren" durch die Angabe "90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden das Wort "alle" gestrichen und die Wörter ", beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung," durch die Wörter "nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung dient der Anpassung der Fahrpersonalverordnung an europäisches Recht.
Die Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16) legt als Höchstzeitraum für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten den Zeitraum von 90 Tagen fest. In § 2 FPersV ist für das Herunterladen bisher noch der Zeitraum von "drei Monaten" festgelegt. Die Wörter "drei Monate" sollen daher in § 2 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 FPersV durch die Angabe "90 Tage" ersetzt werden.
Der Zeitraum für das Auslesen der Daten von der Fahrerkarte bzw. von der Fahrzeugeinheit beginnt mit dem Tag des ersten Ereignisses nach dem letzten Auslesen und beträgt dann längstens 28 bzw. 90 Tage. Daher muss sowohl in § 2 Absatz 5 Satz 1 als auch in § 2 Absatz 5 Satz 2 FPersV die alte Formulierung "nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren" durch die Wörter "nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt werden.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1a* - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 8 FPersV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- '1a. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden," '
Begründung:
Die Änderung dient der Anpassung der Fahrpersonalverordnung an europäisches Recht.
Die Europäische Kommission hat die deutsche Fassung des Artikels 13 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am 14. März 2009 berichtigt. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist die Ermächtigungsgrundlage für die Zulassung von Abweichungen durch die Mitgliedstaaten, von der die Bundesrepublik Deutschland mit § 18 Absatz 1 Nummer 8 FPersV Gebrauch gemacht hat. Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der Berichtigung (vgl. ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 19). Hinzugefügt wurden nach dem Wort "mit" noch die Worte "der Instandhaltung von". Dies dient der Klarstellung, dass von dem Ausnahmetatbestand nur Fahrzeuge erfasst werden sollen, die zur Wartung und Instandhaltung bereits bestehender Anlagen eingesetzt werden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1a* - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 14 FPersV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- '1a. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 1. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden," '
Begründung:
Die Änderung dient der Anpassung an europäisches Recht. Die Fahrpersonalverordnung verweist in § 18 Absatz 1 Nummer 14 bisher auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1). Die europäische Rechtsgrundlage ist mittlerweile in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) neu geregelt.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a - neu - ( § 19 Satz 1 FPersV) und Buchstabe b - neu - ( § 19 Satz 3 FPersV)
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden ... < ... weiter wie Vorlage ... >
- b) In Satz 3 wird die Angabe "nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR" durch die Angabe "nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR" ersetzt." '
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des AETR. Die in § 19 FPersV normierten Pflichten sind unter anderem die Grundlage für die Bußgeldtatbestände des § 25 FPersV. Die Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der Kontrollgeräte waren in der bisherigen Fassung des AETR in Artikel 10 und 11 des Anhangs zum AETR enthalten. In der neuen Fassung des AETR werden die Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb in Artikel 10 bis 14 des Anhangs des AETR geregelt. In § 19 FPersV sind die Angaben insoweit an die neue Fassung des AETR anzupassen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 ( § 25 FPersV)
In Artikel 2 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:
'4. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 1. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. November 2011 (BGBl. II S. 1095) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe o und p, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht so organisiert oder die Fahrer nicht so unterrichtet, dass die Fahrer die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,
- 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 4. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs zum AETR ein dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 des Anhangs zum AETR Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig herunterlädt oder heruntergeladene Daten nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder die Daten nicht zur Verfügung stellt oder
- 9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Anhangs zum AETR eine Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
- 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8 Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht einhält,
- 3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 die dort genannten Zeiten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,
- 4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig vermerkt,
- 5. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte nicht sorgt,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann,
- 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Anhangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,
- 8. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 4 des Anhangs zum AETR einen dort genannten Antrag nicht fristgerecht stellt,
- 9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt oder die Fahrerkarte nicht benutzt,
- 10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über den dort genannten Zeitraum hinaus verwendet,
- 11. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 5 und Satz 6 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
- 12. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a und Buchstabe b des Anhangs zum AETR ein dort genanntes Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen dort genannten Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs des AETR eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebene Dauer vermerkt oder
- 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs des AETR eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdrucken lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert." '
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des AETR.
Die bisher unter Bußgeldandrohung gestellten Verstöße müssen auch nach Überarbeitung des AETR weiter unter Bußgeldandrohung gestellt werden. Eine Angleichung an die nahezu identischen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG wurde vorgenommen. Wegen der Vielzahl notwendiger Änderungen und Ergänzungen wurde der Paragraf neu gefasst.
B
- 6. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- *. wird ggf. redaktionell angepasst