A. Problem und Ziel
Zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) ist es erforderlich, die Anforderungen an die Auswahlkriterien, die Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die regelmäßige Leistungsüberprüfung zu konkretisieren sowie die Höchstgrenze der geförderten Studierenden für das Jahr 2011 festzulegen. Ferner sind die wesentlichen Grundlagen für die Berufung und die Organisation des Beirats zu regeln.
B. Lösung
Die Verordnung regelt die oben genannten Bereiche und ermöglicht so eine Durchführung des StipG. Die Regelungen zu den Auswahlkriterien, den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und den Verfahren zur regelmäßigen Leistungsüberprüfung beschränken sich auf das erforderliche Maß und erhalten den Hochschulen so wichtige Spielräume, die für die Gesamtschau der Förderungswürdigkeit der Bewerberinnen und Bewerber nötig sind. Sie dienen außerdem einer größtmöglichen Transparenz im Verfahren.
Die Regelung zur Erreichung der Höchstgrenze der Förderung beschränkt sich zunächst auf das Jahr 2011, um künftige Steigerungen der jährlichen Höchstgrenzen an den bisherigen Entwicklungen orientieren zu können.
Die den Beirat betreffenden Regelungen stellen dessen Funktionsfähigkeit sicher und lassen in inhaltlicher Beziehung ausreichende Spielräume.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen durch die mit der Festlegung der Höchstförderzahl für das Jahr 2011 (§ 4 Absatz 2) verbundenen Verwaltungstätigkeiten sowie die Berufung und Geschäftsführung für den Beirat (§ 5).
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreiseniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger geschaffen.
Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten eingeführt. Nach § 1 Satz 1 müssen die Hochschulen ihre Stipendien mindestens einmal jährlich ausschreiben. Nach § 1 Satz 2 müssen die Hochschulen bestimmte Informationen spätestens bei der Ausschreibung öffentlich bekannt machen. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Ländern die Zahl der maximal zu vergebenden Stipendien pro Hochschule im Jahr 2011 mitteilen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm- Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm- Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)
Vom
Auf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt
- 1. die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,
- 2. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,
- 3. die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,
- 4. den Ablauf des Auswahlverfahrens und 5. die Bewerbungsfristen.
Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.
§ 2 Auswahlkriterien
- (1) Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden:
- 1. für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch
- a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder
- b) die besondere Qualifikation, die zum Studium an dieser Hochschule berechtigt,
- 2. für bereits immatrikulierte Studierende durch die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums,
- (2) Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials der Bewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden
- 1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,
- 2. außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen,
- 3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.
§ 3 Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung
- Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.
§ 4 Erreichen der Höchstgrenze
- (1) Zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes kann jede Hochschule Stipendien bis zu einer jährlichen Höchstgrenze vergeben. Die Stipendienvergabe beginnt erstmalig zum Anfang des Sommersemesters 2011. Für das Jahr 2011 beträgt die Höchstgrenze 0,45 Prozent der Studierenden an einer Hochschule.
- (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach Absatz 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
§ 5 Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:
- 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,
- 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,
- 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,
- 5. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie
- 7. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e.V.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
- (2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Die Verordnung regelt Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren, den Auswahlkriterien sowie der regelmäßigen Leistungsprüfung. Da das Gesetz bereits die wesentlichen Kriterien sowie Verfahrensschritte für die Auswahl regelt, beschränkt sich die Verordnung darauf, diese Anforderungen zu konkretisieren und, soweit erforderlich, Mindestanforderungen festzulegen, die von den Hochschulen bei der Anwendung des Gesetzes einzuhalten sind. Ziel der Regelungen ist, eine an den Fördergrundsätzen und Auswahlkriterien des Gesetzes orientierte Auswahl sicherzustellen und gleichzeitig ausreichend Spielräume für eine Gesamtschau der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Hochschulen zu ermöglichen. Auch bezweckt die Verordnung, eine größtmögliche Transparenz und Vorhersehbarkeit für die (potentiellen) Stipendiatinnen und Stipendiaten zu erreichen. Die nähere Ausgestaltung der Verfahren soll durch die Hochschulen erfolgen.
Weiter werden Einzelheiten zu der schrittweisen Erreichung der Höchstquote nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes, insbesondere die jährliche Höchstgrenze für das Jahr 2011, und zur Berufung und Organisation des Beirats geregelt.
Derzeit besteht ein Konkretisierungsbedarf durch Verordnung ausschließlich in den dargestellten Bereichen.
II. Ergebnisse der Vorprüfung, Nachhaltigkeitsaspekte
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der Regelungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen.
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Wie auch das Gesetz leistet die Verordnung einen Beitrag zu Bereich 9 dieser Strategie, indem sie die Studierneigung fördert und die Begabtenförderung unterstützt.
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Dem Bund entstehen geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen durch die mit der Festlegung der Höchstförderzahl für das Jahr 2011 (§ 3 Absatz 2) verbundenen Verwaltungstätigkeiten sowie die Berufung und Geschäftsführung für den Beirat (§ 4).
V. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VI. Bürokratiekosten
Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten eingeführt. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 müssen die Hochschulen ihre Stipendien mindestens einmal jährlich ausschreiben. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen die Hochschulen bestimmte Informationen spätestens bei der Ausschreibung öffentlich bekannt machen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Ländern die Zahl der maximal zu vergebenden Stipendien pro Hochschule im Jahr 2011 mitteilen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren)
Da das Gesetz bereits die wesentlichen Grundsätze, Kriterien und Verfahrensschritte für die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten festlegt, stellt diese Vorschrift ergänzend lediglich Mindestanforderungen an die Bewerbungs- und Auswahlverfahren durch die Hochschulen.
Die Hochschulen müssen ihre Stipendien mindestens einmal im Jahr ausschreiben. § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes regelt bereits, dass alle Studierenden der Hochschule sich bewerben können. Um die im Gesetz geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Verfahren sicherzustellen, müssen die Hochschulen die in Satz 2 genannten Informationen zur voraussichtlichen Zahl und Art der ausgeschriebenen Stipendien sowie die Rahmenbedingungen der Bewerbung allgemein zugänglich bekannt machen. Hierzu ist insbesondere eine Bekanntmachung auf der Internetseite der Hochschule geeignet. Die Regelung berücksichtigt, dass die Akquise privater Mittel bei der Ausschreibung eventuell noch nicht abgeschlossen ist. Es ist deshalb ausreichend, zu diesem Zeitpunkt die voraussichtliche Stipendienzahl zu nennen.
Satz 3 stellt klar, dass die Vorschriften der Hochschulen über weitere Einzelheiten der Bewerbungs- und Auswahlverfahren, beispielsweise die Art und Form der durch die Bewerberinnen und Bewerber beizubringenden Eignungsnachweise, den Ablauf der Auswahlverfahren und die Zusammensetzung der Auswahlgremien, von der Regelung des Absatz 1 unberührt bleiben. Die Wahl des Regelungsinstruments, beispielsweise durch Satzung oder Richtlinie, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht und bleibt den Hochschulen überlassen.
Zu § 2 (Auswahlkriterien)
- Die Vorschrift konkretisiert die Auswahlkriterien des § 3 des Gesetzes. Die Hochschulen sollen im Rahmen der Auswahl eine Prognose treffen, welche Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihres bisherigen Werdegangs hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen. Die Vorschrift nennt beispielhaft eine Reihe von Nachweismöglichkeiten für Leistungs- und Begabungskriterien, die bei dieser prognostischen Gesamtschau von den Hochschulen berücksichtigt werden können. Hierzu gehören zum einen die bisherigen Schul- und Studienleistungen, für Studienanfängerinnen und -anfänger ohne Abitur auch die besondere Qualifikation, die sie zum Studium an der Hochschule berechtigt (beispielsweise eine Aufnahmeprüfung für ein musischkünstlerisches Studium oder eine berufliche Aufstiegsfortbildung für beruflich Qualifizierte). Zum anderen können besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise (beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an einem Jugendwettbewerb wie Jugend forscht, BundesUmweltWettbewerb, Bundeswettbewerb "Treffen Junge Musik-Szene" o.ä.), eine vorangegangene Berufstätigkeit oder Praktika sowie außerschulisches oder außerfachliches Engagement und besondere persönliche oder familiäre Umstände für eine Gesamtbewertung des Potentials der Bewerberinnen und Bewerber bedeutsam sein.
Zu § 3 (Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung)
- Die Vorschrift konkretisiert die gesetzliche Pflicht der Hochschulen, regelmäßig zu überprüfen, ob Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten die Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes). Diese Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen (Satz 1). Um den Stipendiatinnen und Stipendiaten Klarheit über den Zeitpunkt und die Art der Leistungsnachweise zu verschaffen, regelt Satz 2, dass diese Anforderungen im Bewilligungsbescheid festzusetzen sind. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anforderungen je nach Studienfach und Fortschritt des Studiums unterschiedlich sein können. Die im Verlauf der Förderung erbrachte Leistung ist im Lichte besonderer persönlicher und familiärer Umstände, sofern diese vorliegen, zu bewerten.
Zu § 4 (Erreichen der Höchstgrenze)
Das Gesetz sieht vor, dass die Höchstgrenze von 8% der Studierenden - bezogen auf die jeweilige Hochschule - schrittweise erreicht wird. Die einzelnen Schritte sind von verschiedenen schwer einschätzbaren Faktoren abhängig, unter anderem von der Höhe der von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mittel, der zeitlichen Dimension ihrer Verfügbarkeit und von ihrer Verteilung auf die Hochschulen. Auch soll eine möglichst gleichmäßige Entwicklung im Bundesgebiet zu Chancengleichheit und gleichwertigen Lebensverhältnissen beitragen. Um auf erreichte Erfolge kurzfristig reagieren zu können, sollen jährliche Höchstgrenze festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 setzt den Beginn der Stipendienvergabe fest. Gemäß Satz 3 beträgt die Höchstgrenze für das Jahr 2011 0,45 %. Sie spiegelt die ambitionierte Zielsetzung der Bundesregierung wider, innerhalb weniger Jahre die Zielmarke von 8% zu erreichen. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Erfahrungen mit den Aufwuchsraten der Begabtenförderungswerke sowie aus dem Stipendienprogramm Nordrhein-Westfalens.
Absatz 2 regelt die Berechnung der Stipendienzahl, die der jährlichen Höchstgrenze entspricht. Die Berechnung erfolgt für alle Hochschulen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Grundlage der Berechnung bilden die Daten des Statistischen Bundesamtes, insbesondere die Statistik über die Studierenden an Hochschulen (Fachserie 11 Reihe 4.1). Ein Stipendium kann im Laufe eines Kalenderjahres von mehreren Studierenden in Anspruch genommen werden. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Stipendiat oder eine Stipendiatin zum Ende des Sommersemesters ausscheidet, so dass das Stipendium mit dem Wintersemester erneut vergeben werden könnte.
Alle Hochschulen sollen an dem Stipendienprogramm teilnehmen können. Es ist deshalb erforderlich, eine Regelung für kleine Hochschulen zu treffen, die rechnerisch weniger als ein Stipendium vergeben dürften.
Zu § 5 (Beirat)
- Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung und Organisation des Beirates nach § 12 des Gesetzes. Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Beirates, das Berufungsverfahren sowie die Abberufung eines Mitgliedes bei wesentlicher Änderung der Berufungsverhältnisse. Das Ausscheiden eines Mitglieds auf eigenen Wunsch bleibt hiervon unberührt. Absatz 2 regelt die Geschäftsführung des Beirats und enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Erlass einer Geschäftsordnung.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
- Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1537:
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Der Verordnungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger. Er ermöglicht jedoch den Hochschulen, ihrerseits festzulegen, welche Informationen und Nachweise von den Studierenden bei der Bewerbung und bei der regelmäßigen Leistungsüberprüfung vorgelegt werden müssen. Für die Verwaltung werden im Zusammenhang mit der Stipendienvergabe drei neue Informationspflichten eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er regt jedoch an, beim Vollzug der Verordnung auf ein zwischen Hochschulen abgestimmtes und für die Studierenden bürokratiearmes Verfahren zu achten.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter